Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
CNC Zerspanung Reichelt GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Waldanger 16, 91257 Pegnitz-Neudorf
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bayreuth HRB 5180
EUID
DED4301V.HRB5180
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 267/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
25.10.2024
Masseunzulänglichkeit angezeigt
09.01.2025
Gläubigerversammlung
04.03.2025 , 10:30 Uhr
Widerspruchsfrist Ende
07.10.2025
Masseunzulänglichkeit beseitigt
20.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
ist die Präzisionsbearbeitung von Metallteilen. Die Gesellschaft ist berechtigt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben, sich an solchen in jeder Form zu beteiligen, den Geschäftsbetrieb auf verwandte Zweige jeder Art auszudehnen, sowie überhaupt alle Maßnahmen zu ergreifen und alle Geschäfte zu tätigen, die zur Erreichung und Förderung des Gesellschaftszwecks mittelbar oder unmittelbar als dienlich erscheinen.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CNC Zerspanung Reichelt GmbH ist die Masseunzulänglichkeit, welche am 09.01.2025 angezeigt wurde, wieder beseitigt. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung ist für den 04.03.2025 um 10:3erm Uhr im Sitzungssaal E.520 des Justizgebäudes III in Bayreuth anberaumt. Gegenstand der Beschlussfassung sind die Ermächtigung zur Führung von Rechtsstreiten oder zum Abschluss von Vergleichen (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO), die Bestätigung, dass der Geschäftsbetrieb eingestellt bleibt, sowie die Bestimmung eines Masse- und Insolvenzkontos bei der UniCredit Bank GmbH (IBAN: DE16 7732 0072 0043 9731 69). Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren; hierfür besteht eine Widerspruchsfrist bis zum 07.10.2025.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CNC Zerspanung Reichelt GmbH ist beim Amtsgericht Bayreuth anhängig. Am 25.10.2024 wurde der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, um das Vermögen zu sichern. Das Verfahren ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat am 09.01.2025 angezeigt, dass Masseunzuläng…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CNC Zerspanung Reichelt GmbH ist beim Amtsgericht Bayreuth anhängig. Am 25.10.2024 wurde der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, um das Vermögen zu sichern. Das Verfahren ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat am 09.01.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Am 04.03.2025 findet eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über besondere Tagesordnungspunkte statt, darunter die Zustimmung zu Rechtsstreiten und die Bestimmung eines Massekontos. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren; der Widerspruchsfrist endet am 07.10.2025. Am 20.02.2026 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die angezeigte Masseunzulänglichkeit beseitigt ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 267/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CNC Zerspanung Reichelt GmbH, Waldanger 16, 91257 Pegnitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Reichelt Ute
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 5180
- Schuldnerin -
|
hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 20.02.2026 …
IN 267/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CNC Zerspanung Reichelt GmbH, Waldanger 16, 91257 Pegnitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Reichelt Ute
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 5180
- Schuldnerin -
|
hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 20.02.2026 angezeigt, dass die am 09.01.2025 angezeigte Masseunzulänglichkeit beseitigt ist § 208 Abs. 1 InsO analog.
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 23.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 267/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CNC Zerspanung Reichelt GmbH, Waldanger 16, 91257 Pegnitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Reichelt Ute
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 5180
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der bis 29.08.2025 nachträglich angemelde…
IN 267/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CNC Zerspanung Reichelt GmbH, Waldanger 16, 91257 Pegnitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Reichelt Ute
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 5180
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der bis 29.08.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 26 - 29 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 07.10.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
3. Die Kosten der nachträglichen Forderungsprüfung trägt der jeweilige (säumige) Gläubiger für die nachträglich angemeldete Forderung.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 29.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 267/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CNC Zerspanung Reichelt GmbH, Waldanger 16, 91257 Pegnitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Reichelt Ute
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 5180
- Schuldnerin -
|
Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläub…
IN 267/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CNC Zerspanung Reichelt GmbH, Waldanger 16, 91257 Pegnitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Reichelt Ute
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 5180
- Schuldnerin -
|
Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über folgende besonderen Tagesordnungspunkte:
Die Gläubigerversammlung stimmt zu, dass soweit es im Laufe der Abwicklung des Insolvenzverfahrens erforderlich wird Rechtsstreite im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Ins0 geführt werden dürfen bzw. zur Vermeidung solcher Rechtsstreite Vergleiche oder Schiedsverträge abgeschlossen werden können.
Die Gläubigerversammlung stimmt zu, dass, der Geschäftsbetrieb eingestellt bleibt
Die Gläubigerversammlung stimmt zu, dass, als Masse- und Insolvenzkonto das Konto bei der UniCredit Bank GmbH mit der IBAN: DE16 7732 0072 0043 9731 69 bestimmt wird.
wird bestimmt auf
Dienstag, 04.03.2025, 10:30 Uhr
Sitzungssaal E.520, EG, Justizgebäude III, Friedrichstr. 18, 95444 Bayreuth
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 17.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 267/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CNC Zerspanung Reichelt GmbH, Waldanger 16, 91257 Pegnitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Reichelt Ute
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 5180
- Schuldnerin -
|
hat der Insolvenzverwalter am 09.01.2025 angezeigt, dass…
IN 267/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CNC Zerspanung Reichelt GmbH, Waldanger 16, 91257 Pegnitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Reichelt Ute
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 5180
- Schuldnerin -
|
hat der Insolvenzverwalter am 09.01.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 13.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: IN 267/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
CNC Zerspanung Reichelt GmbH, Waldanger 16, 91257 Pegnitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Reichelt Ute
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 5180
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|…
Az.: IN 267/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
CNC Zerspanung Reichelt GmbH, Waldanger 16, 91257 Pegnitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Reichelt Ute
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 5180
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird Ute Reichelt, Galgengasse 5, 91257 Pegnitz als Geschäftsführerin der Schuldnerin am 25.10.2024 ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO. Damit wird ihr allgemein verboten, über Gegenstände des Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Den Drittschuldnern wird verboten an die Schuldnerin zu leisten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 25.10.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.