Einstellung des VerfahrensMecklenburg-VorpommernHRA 2965
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
CoCo Beteiligungs GmbH & Co.KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Am Teich 7, 19258 Greven
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Schwerin HRA 2965
EUID
DEN1308V.HRA2965
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Dieter Ammer
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
03.06.2026
Einstellung
27.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Verfahren über den Antrag der CoCo Beteiligungs GmbH & Co.KG ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen beantragt. Mit Beschluss vom 03.06.2026 sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CoCo Beteiligungs GmbH & Co.KG wurde auf Antrag der Schuldnerin beim Amtsgericht Schwerin beantragt. Zunächst wurden durch Beschluss vom 03.06.2026 Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt und bereits begonnene Maßnahmen einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CoCo Beteiligungs GmbH & Co.KG wurde auf Antrag der Schuldnerin beim Amtsgericht Schwerin beantragt. Zunächst wurden durch Beschluss vom 03.06.2026 Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt und bereits begonnene Maßnahmen einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Später wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Das Verfahren ist somit ohne Eröffnung beendet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 350/26
|
In dem Verfahren über den Antrag
CoCo Beteiligungs GmbH & Co.KG, Am Teich 7, 19258 Greven, vertreten durch den Geschäftsführer Dieter Ammer
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRA 2965
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Maßnahmen der…
580 IN 350/26
|
In dem Verfahren über den Antrag
CoCo Beteiligungs GmbH & Co.KG, Am Teich 7, 19258 Greven, vertreten durch den Geschäftsführer Dieter Ammer
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRA 2965
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 03.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Verfahren über den Antrag d.
CoCo Beteiligungs GmbH & Co.KG, Am Teich 7, 19258 Greven, vertreten durch die CoCo
Verwaltungs GmbH, Greven, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Dieter Am-
mer, Hamburg
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRA 2965
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insol…
In dem Verfahren über den Antrag d.
CoCo Beteiligungs GmbH & Co.KG, Am Teich 7, 19258 Greven, vertreten durch die CoCo
Verwaltungs GmbH, Greven, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Dieter Am-
mer, Hamburg
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRA 2965
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 27.08.2026
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