Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Coffee King - Fair Trade Coffee Bar GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Münster (Westfalen) HRB 15494
EUID
DER2713.HRB15494
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hagen
Aktenzeichen
106 IN 12/26
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Achim Thomas Thiele
Adresse
Lissaboner Allee 1, 44269 Dortmund
Telefon
0231 54110
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
23.03.2026 , 16:44 Uhr
Eröffnung
27.08.2026 , 16:03 Uhr
Forderungsanmeldefrist
30.10.2026
Berichtstermin
20.11.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Hagen hat am 23.03.2026 um 16:44 Uhr im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Coffee King - Fair Trade Coffee Bar GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 15494, vorläufige Maßnahmen angeordnet. Die Geschäftsführer der Schuldnerin sind Herr Frank Siemers und Frau Nadine Gehrmann. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Achim Thomas Thiele aus Dortmund bestellt worden. Mit dieser Anordnung ist die Beschränkung der Verfügungsrechte der Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO verbunden, wonach Verfügungen über Gegenstände des Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Den Drittschuldnern der Schuldnerin ist es verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten.
Das Amtsgericht Hagen hat am 23.03.2026 vorläufige Maßnahmen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Coffee King - Fair Trade Coffee Bar GmbH angeordnet und Rechtsanwalt Achim Thomas Thiele zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren ist am 27.08.2026 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröff…
Das Amtsgericht Hagen hat am 23.03.2026 vorläufige Maßnahmen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Coffee King - Fair Trade Coffee Bar GmbH angeordnet und Rechtsanwalt Achim Thomas Thiele zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren ist am 27.08.2026 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Antrag auf Eröffnung ist am 30.01.2026 von der Schuldnerin gestellt worden. Rechtsanwalt Achim Thomas Thiele ist als Insolvenzverwalter ernannt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 30.10.2026 anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 20.11.2026. Die Unterlagen werden ab dem 06.11.2026 zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 106 IN 12/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 15494 eingetragenen Coffee King - Fair Trade Coffee Bar GmbH, Feldstraße 14, 58239 Schwerte, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Frank Siemers un…
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 106 IN 12/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 15494 eingetragenen Coffee King - Fair Trade Coffee Bar GmbH, Feldstraße 14, 58239 Schwerte, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Frank Siemers und Frau Nadine Gehrmann,
ist am 23.03.2026, um 16:44 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Achim Thomas Thiele, Lissaboner Allee 1, 44269 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
106 IN 12/26
Amtsgericht Hagen, 23.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 106 IN 12/26
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 15494 eingetragenen Coffee King - Fair Trade Coffee Bar GmbH, Feldstraße 14, 58239 Schwerte, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Frank Siemers und Frau Nadine Gehrmann,
wird wegen Z…
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 106 IN 12/26
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 15494 eingetragenen Coffee King - Fair Trade Coffee Bar GmbH, Feldstraße 14, 58239 Schwerte, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Frank Siemers und Frau Nadine Gehrmann,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 27.08.2026, um 16:03 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 30.01.2026 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Achim Thomas Thiele, Lissaboner Allee 1, 44269 Dortmund, Telefon: 0231 54110, Fax: 02315411266@fax.nrw.de.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 30.10.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 20.11.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person d. Insolvenzverw.,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen d. Insolvenzverw. (§ 160 InsO):
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),
- zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO).
Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) d. Verw. bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 06.11.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen, Zimmer Nr. 288 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldnerin und an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hagen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
106 IN 12/26
Hagen, 27.08.2026
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