Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
COLOUR INDUSTRIES Serienlackierung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Limbacher Straße 212, 09116 Chemnitz
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 20472
EUID
DEU1206.HRB20472
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
219 IN 2114/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Beschlussfassung Gläubigerversammlung
08.02.2024 , 10:00 Uhr
Widerspruchsfrist Forderungsprüfung
04.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Industrielackiererei, spezialisiert auf Klein-Kunststoffteile für die Automobilindustrie
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der COLOUR INDUSTRIES Serienlackierung GmbH ist beim Amtsgericht Chemnitz anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Gläubigern, dem Insolvenzverwalter und der Schuldnerin wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 04.06.2026 den Forderungen schriftlich zu widersprechen. Am 18.01.2024 erging eine Entscheidung zur Beschlussfassung in der Gläubigerversammlung. Die Gläubigerversammlung sollte über einen Vergleich mit dem Anfechtungsgegner Freistaat Sachsen entscheiden, wonach dieser 102.400,00 € an den Kläger zahlt und alle Ansprüche aus Insolvenzanfechtung erledigt sind. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wurde für den 08.02.2024 um 10:00 Uhr im Sitzungssaal 3.011 festgelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 219 IN 2114/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der COLOUR INDUSTRIES Serienlackierung GmbH, Limbacher Straße 212, 09116 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 20472
vertreten durch den Geschäftsführer Detmar Mönnich
- wurde die Prüfung der nachträglich ang…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 219 IN 2114/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der COLOUR INDUSTRIES Serienlackierung GmbH, Limbacher Straße 212, 09116 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 20472
vertreten durch den Geschäftsführer Detmar Mönnich
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 04.06.2026 den Forderungen beim
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 219 IN 2114/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der COLOUR INDUSTRIES Serienlackierung GmbH, Limbacher Straße 212, 09116 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 20472
vertreten durch den Geschäftsführer Detmar Mönnich
ergeht am 18.01.2024 nachfolgende Entsch…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 219 IN 2114/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der COLOUR INDUSTRIES Serienlackierung GmbH, Limbacher Straße 212, 09116 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 20472
vertreten durch den Geschäftsführer Detmar Mönnich
ergeht am 18.01.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Donnerstag, 08.02.2024
10.00 Uhr
Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
Auf der Tagesordnung steht:
Die Gläubigerversammlung soll über folgende Beschlussvorlage entscheiden:
Dem Insolvenzverwalter wird die Zustimmung erteilt, mit dem Anfechtungsgegner Freistaat Sachsen, vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen, einen Vergleich wie folgt zu schließen:
I. Der Beklagte zahlt an den Kläger 102.400,00 €.
II. Damit sind alle Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten aus Insolvenzanfechtung, einschließlich Nebenforderungen, insbesondere Zinsen, im hier streitgegenständlichen Insolvenzverfahren erledigt.
III. Sofern der Beklagte den Vergleichsbetrag gemäß Ziff. I zahlt und die so wiederauflebende Forderung ordnungsgemäße zur Tabelle angemeldet wird, wird sie der Kläger, gegebenenfalls nach Durchführung eines Prüfungstermins, nicht bestreiten.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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