Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Commercial Excellence GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 214892
EUID
DEF1103R.HRB214892
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36c IN 2862/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
26.04.2024 , 11:00 Uhr
Eröffnung
01.07.2024 , 09:00 Uhr
Berichtstermin
29.07.2024 , 10:10 Uhr
Forderungsanmeldefrist
27.09.2024
Prüfungstermin
18.11.2024 , 10:10 Uhr
Widerspruchsfrist Ende
21.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Commercial Excellence GmbH ist am 01.07.2024 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vor der Eröffnung waren am 26.04.2024 vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Nach der Eröffnung ist derselbe Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert als Insolvenzverwalter bestellt. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 27.09.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Ein Berichtstermin sowie Termine zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung sind für den 29.07.2024 um 10:10 Uhr anberaumt. Auf dieser Versammlung soll unter anderem über die Zustimmung zur Veräußerung des Unternehmens im Ganzen an die DIMARCON ComX gemäß Kaufvertrag vom 02.07.2024 beschlossen werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Commercial Excellence GmbH ist am 01.07.2024 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Zum vorläufigen sowie endgültigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert bestellt worden. Die Insolvenzgläubige…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Commercial Excellence GmbH ist am 01.07.2024 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Zum vorläufigen sowie endgültigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 27.09.2024 anzumelden. Ein Berichtstermin zur Beschlussfassung über die Veräußerung des Unternehmens an die DIMARCON ComX sowie zur Wahl weiterer Gremien ist am 29.07.2024 anberaumt worden. Der Prüfungstermin findet am 18.11.2024 statt. Im weiteren Verfahrensverlauf hat der vorläufige Insolvenzverwalter im November 2025 die Regelvergütung beantragt, worüber Einspruchsmöglichkeiten bestanden. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren bis zum 21.08.2026.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Commercial Excellence GmbH ist am 01.07.2024 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter sowie später zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert bestellt. Die Inso…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Commercial Excellence GmbH ist am 01.07.2024 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter sowie später zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert bestellt. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, Forderungen bis zum 27.09.2024 anzumelden. Ein Berichtstermin zur Beschlussfassung über die Veräußerung des Unternehmens an die DIMARCON ComX sowie zur Wahl eines Gläubigerausschusses fand am 29.07.2024 statt. Der Prüfungstermin ist für den 18.11.2024 anberaumt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Forderungen nachträglich angemeldet und geprüft; die Prüfung der bis zum 24.07.2026 nachträglich angemeldeten Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren, wobei Widerspruchsmöglichkeiten bis zum 21.08.2026 bestanden. Zudem wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36c IN 2862/24
|
In dem Verfahren über den Antrag
Commercial Excellence GmbH, Anna-Louisa-Karsch-Straße 7, 10178 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Christoph Erler und Philipp Alexander Ströhemann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 214892
- Schuldnerin -
auf Eröffnung…
36c IN 2862/24
|
In dem Verfahren über den Antrag
Commercial Excellence GmbH, Anna-Louisa-Karsch-Straße 7, 10178 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Christoph Erler und Philipp Alexander Ströhemann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 214892
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 26.04.2024 um 11:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert
Krausenstraße 41, 10117 Berlin
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 26.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36c IN 2862/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Commercial Excellence GmbH, Anna-Louisa-Karsch-Straße 7, 10178 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Christoph Erler und Philipp Alexander Ströhemann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Register-Nr.: HRB 214892
- Schuldnerin -
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Beschluss:
|…
36c IN 2862/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Commercial Excellence GmbH, Anna-Louisa-Karsch-Straße 7, 10178 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Christoph Erler und Philipp Alexander Ströhemann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Register-Nr.: HRB 214892
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
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Die Tagesordnung der ersten Gläubigerversammlung (Berichtstermin) am Montag, 29. Juli 2024, 10:10 Uhr, Saal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, wird ergänzt um folgenden Punkt:
Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zur Veräußerung des Unternehmens der Schuldnerin im Ganzen an die DIMARCON ComX gemäß Kaufvertrag vom 02.07.2024.
Weitere Einzelheiten können von den Beteiligten der Verfahrensakte entnommen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 08.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36c IN 2862/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Commercial Excellence GmbH, Anna-Louisa-Karsch-Straße 7, 10178 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Christoph Erler und Philipp Alexander Ströhemann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 214892
- Schuldnerin -…
36c IN 2862/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Commercial Excellence GmbH, Anna-Louisa-Karsch-Straße 7, 10178 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Christoph Erler und Philipp Alexander Ströhemann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 214892
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Technologie- und Serviceunternehmen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.07.2024 um 09.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert
Krausenstraße 41, 10117 Berlin
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 27.09.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Montag, 29.07.2024, 10:10 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Montag, 18.11.2024, 10:10 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 02.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36c IN 2862/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Commercial Excellence GmbH, Anna-Louisa-Karsch-Straße 7, 10178 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Christoph Erler und Philipp Alexander Ströhemann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 214892
- Schuldnerin -…
36c IN 2862/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Commercial Excellence GmbH, Anna-Louisa-Karsch-Straße 7, 10178 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Christoph Erler und Philipp Alexander Ströhemann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 214892
- Schuldnerin -
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hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit Antrag vom 10.11.2025 die Regelvergütung gemäß § 63 InsO i. V. m. §§ 2, 10, 11 InsVV und die Auslagen gemäß §§ 8, 10 InsVV aufgrund eines der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 1.991.881,55 Euro nebst Umsatzsteuer gem. §§ 7, 10 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 75 % für den Mehraufwand bei der Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung, aufgrund konzernrechtlicher Verflechtungen, der durchgeführten Sanierungsbemühungen und für Arbeitnehmerangelegenheiten beantragt.
Der vollständige Antrag kann durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, binnen 3 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 29.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36c IN 2862/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Commercial Excellence GmbH,
Anna-Louisa-Karsch-Straße 7, 10178 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführer Christoph Erler und Philipp Alexander Ströhemann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 214892
- Schuldnerin -…
36c IN 2862/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Commercial Excellence GmbH,
Anna-Louisa-Karsch-Straße 7, 10178 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführer Christoph Erler und Philipp Alexander Ströhemann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 214892
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 24.07.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 65-73 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 21.08.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 24.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36c IN 2862/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Commercial Excellence GmbH, Anna-Louisa-Karsch-Straße 7, 10178 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Christoph Erler und Philipp Alexander Ströhemann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 214892
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Die Vergütung…
36c IN 2862/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Commercial Excellence GmbH, Anna-Louisa-Karsch-Straße 7, 10178 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Christoph Erler und Philipp Alexander Ströhemann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 214892
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, Berliner Freiheit 2, 10785 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 10.11.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in "erheblichem" Umfang befasst hat.
Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter in seinem Antrag vom 10.11.2025 angegebenen Tätigkeiten sind als "erheblich" zu betrachten.
Die genauen Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters sind seinen Berichten und dem Vergütungsantrag vom 10.11.2025 zu entnehmen.Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.991.881,55 EUR auszugehen. Auf die Berechnung im Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters wird Bezug genommen.Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 21.017,85 EUR festzusetzen.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt die Festsetzung dieser Regelvergütung gemäß § 11 InsVV zuzüglich Zuschlägen in Höhe von insgesamt 75 Prozent für Mehraufwand bei der Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung, aufgrund konzernrechtlicher Verflechtungen, der durchgeführten Sanierungsbemühungen und für Arbeitnehmerangelegenheiten sowie die Auslagenpauschale gem. § 8 InsVV.Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gem. § 3 InsVV Zuschläge zu seiner Regelvergütung erhalten, wenn diese den Umfang des Verfahrens nicht adäquat widerspiegelt. Die in § 3 InsVV enthaltenen Zuschläge sind hierbei nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen. In Rechtsprechung und Literatur haben sich vielmehr eine Vielzahl von Zu- und Abschlagstatbeständen etabliert. Bei der Evaluierung des Zuschlags ist stets eine Gesamtbetrachtung des Verfahrens vorzunehmen und sodann ein Zuschlag festzulegen, der den Mehraufwand im konkreten Insolvenzverfahren widerspiegelt. Nachfolgend werden die einzelnen Zuschlagstatbestände separat gewürdigt, um sodann einen Gesamtzuschlag bestimmen zu können. Hinsichtlich der Details und zur Vermeidung von Wiederholungen des Sachverhalts wird neben den folgenden Ausführungen auf den o. g. Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters verwiesen.Konzernverflechtungen:Verursachen konzernbedingte Verflechtungen einen Mehraufwand in Form von zusätzlichen Tätigkeiten für den vorläufigen Insolvenzverwalter, so kann er hierfür einen Zuschlag auf seine Regelvergütung erhalten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens häufig nicht klar einem Betrieb zuzuordnen sind, zahlreiche Arbeitnehmer vorhanden sind und diverse Rechtsverhältnisse unter den einzelnen Betrieben zu klären sind (Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung, § 3 Zu- und Abschläge, Rn. 100). Im vorliegenden Fall ist die Schuldnerin Teil der sog. ComX-Gruppe, zu welcher ebenfalls die drei Tochtergesellschaften der Schuldnerin (GSG Global Sales Group UG, GST Global Sales Technologies UG und ComXSA Pty (ltd.)), sowie die Muttergesellschaft der Schuldnerin (Penguin AcquiCo GmbH) mit zahlreichen Arbeitnehmern (124 an mehreren Standorten) gehören. Der beantragte Zuschlag in Höhe von 15 % ist daher als angemessen zu betrachten.Betriebsfortführung:Der BGH hat mit Beschluss vom 13.04.2006 zu IX ZB 158/05 beschlossen, dass die Betriebsfortführung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter einen Zuschlag rechtfertigt, da neben dem zeitlichen Aufwand auch die eventuell abzugebenden Zustimmungserklärungen und die Kontrolle der Geschäftsführung einen Mehraufwand darstellen, der nicht von der Regelvergütung abgedeckt sein kann. Der BGH nimmt hinsichtlich der Höhe des Zuschlags eine Abstufung nach Größe des Betriebes und Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung vor. Im vorliegenden Fall ist von einem großen Betrieb (32 Mitarbeiter) und einer Fortführungsdauer von etwas mehr als zwei Monaten auszugehen, sodass der begehrte Zuschlag in Höhe von 25 % als angemessen beurteilt wird. Hinsichtlich der Detailtätigkeiten wird auf den Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters verwiesen.
Bei der Bezifferung des Zuschlags war jedoch zu prüfen, in welchem Umfang sich die Vergütung bereits dadurch mittelbar erhöht hat, dass sich die Berechnungsgrundlage wegen des Überschusses, der im Rahmen der Betriebsfortführung erzielt wurde, erhöht hat. Hinsichtlich der Berechnung wird ausdrücklich auf den Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters verwiesen. Nach Anpassung verbleibt ein Zuschlag in Höhe von rund 24,3 Prozent.Sanierungsbemühungen:Der vorläufige Insolvenzverwalter ist zur Sanierung und Verwertung eines Unternehmens grundsätzlich nicht berechtigt. Gleichwohl werden regelmäßig bereits während der vorläufigen Eigenverwaltung Vorbereitungsmaßnahmen getroffen, die eine Verwertung bzw. übertragene Sanierung im eröffneten Verfahren ermöglichen können. Der BGH sieht in den Vorbereitungsmaßnahmen, unabhängig von deren Erfolg, einen Zuschlagstatbestand gegeben, da die vorbereitenden Maßnahmen nicht von der Regeltätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erfasst werden (BGH, Beschluss vom 12.01.2006, IX ZB 127/04).
Im vorliegenden Verfahren wurden durch den vorläufigen Insolvenzverwalter erhebliche (Vorbereitungs-)Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens getroffen, welche letztlich zur Übertragung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes zum Eröffnungsstichtag geführt haben. Insofern ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter hier der beantragte und als angemessen einzustufende Zuschlag in Höhe von 25 % für seine Sanierungsbemühungen zu gewähren. Hinsichtlich der Detailtätigkeiten wird auf den Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters verwiesen.Arbeitnehmerangelegenheiten:Der BGH hat mit Beschluss vom 25.10.2007 zu IX ZB 55/06 entschieden, dass Arbeitnehmerangelegenheiten grundsätzlich Regelaufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters sind. Der BGH geht lediglich bei einer großen Arbeitnehmeranzahl (über 20 Arbeitnehmer) von einem Mehraufwand aus, der von der Regelvergütung nicht mehr repräsentiert wird. Im vorliegenden Fall beschäftigte die Schuldnerin 32 Arbeitnehmer, sodass der beantragte Zuschlag in Höhe von 15 Prozent als angemessen betrachtet wird. Hinsichtlich der Detailtätigkeiten wird auch hier auf den Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters verwiesen.In der Gesamtschau erscheint somit der geltend gemachte Zuschlag von insgesamt 75 % angemessen und gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Kosten für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen. Da der Betrag bereits der Masse entnommen wurde, erfolgte ein Abzug vom Gesamtbetrag.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 02.09.2026
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