Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Communikom Wiesbaden GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Abraham-Lincoln-Straße 24, 65189 Wiesbaden
Handelsregister
Amtsgericht Wiesbaden HRB 32551
EUID
DEM1906.HRB32551
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wiesbaden
Aktenzeichen
10 IN 508/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Bernhard Laubach
Kanzlei
BGP Insolvenzverwalter
Adresse
Taunusstr. 7 a, 65183 Wiesbaden
Telefon
0611 180 89 100
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
04.02.2025 , 13:07 Uhr
Eröffnung
01.05.2025 , 12:40 Uhr
Forderungsanmeldefrist
19.06.2025
Berichtstermin
10.07.2025 , 09:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation/Callcenter-Dienstleistungen, insbesondere die Erbringung von Mehrwertdiensten und technischen Dienstleistungen, die umfassende Betreuung im Kommunikations- und Servicemanagement, die gezielte Marktbearbeitung durch Telefonmarketing, die Adressqualifizierung, die telefonische Nachbearbeitung aller kundenrelevanten Aktionen sowie die Durchführung von Zielgruppen-Umfragen, weiter die Vermittlung von Telekommunikations/Callcenter-Dienstleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Communikom Wiesbaden GmbH ist am 01.05.2025 um 12:40 Uhr eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 04.02.2025 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Dr. Bernhard Laubach zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens ist derselbe Verwalter auch als endgültiger Insolvenzverwalter tätig. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 19.06.2025 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 10.07.2025 um 09:00 Uhr vor dem Amtsgericht Wiesbaden angesetzt. In diesem Termin sollen unter anderem die Gläubiger über die Person des Insolvenzverwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie weitere wesentliche Fragen entscheiden. Zudem wurde den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag gegeben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 508/24: Über das Vermögen der Communikom Wiesbaden GmbH, Abraham-Lincoln-Straße 24, 65189 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 32551), vertr. d.: 1. Ronny Berger, Leiniger Pfad 11, 67271 Mertesheim, (Geschäftsführer), 2. Kevin Krug, 3. Malick Eisenblätter, ist am 01.05.2025 um 12:40 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet w…
10 IN 508/24: Über das Vermögen der Communikom Wiesbaden GmbH, Abraham-Lincoln-Straße 24, 65189 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 32551), vertr. d.: 1. Ronny Berger, Leiniger Pfad 11, 67271 Mertesheim, (Geschäftsführer), 2. Kevin Krug, 3. Malick Eisenblätter, ist am 01.05.2025 um 12:40 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Bernhard Laubach, BGP Insolvenzverwalter, Taunusstr. 7 a, 65183 Wiesbaden, Tel.: 0611 180 89 100, Fax: 0611 180 89 189, E-Mail: mail@bgp-insol.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 19.06.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 10.07.2025, 09:00 Uhr, 1.018, Justizzentrum, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 06.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 508/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Communikom Wiesbaden GmbH, Abraham-Lincoln-Straße 24, 65189 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 32551), vertr. d.: 1. Ronny Berger, Leiniger Pfad 11, 67271 Mertesheim, (Geschäftsführer), 2. Kevin Krug, 3. Malick Eisenblätter, wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und…
10 IN 508/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Communikom Wiesbaden GmbH, Abraham-Lincoln-Straße 24, 65189 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 32551), vertr. d.: 1. Ronny Berger, Leiniger Pfad 11, 67271 Mertesheim, (Geschäftsführer), 2. Kevin Krug, 3. Malick Eisenblätter, wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Wiesbaden, 29.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 508/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Communikom Wiesbaden GmbH, Abraham-Lincoln-Straße 24, 65189 Wiesbaden (AG Wiesbaden , ), vertr. d.: 1. Ronny Berger, (Geschäftsführer), 2. Kevin Krug, (Geschäftsführer), 3. Malick Eisenblätter, (Geschäftsführer), ist am 04.02.2025 um 13:07 Uhr die vor…
10 IN 508/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Communikom Wiesbaden GmbH, Abraham-Lincoln-Straße 24, 65189 Wiesbaden (AG Wiesbaden , ), vertr. d.: 1. Ronny Berger, (Geschäftsführer), 2. Kevin Krug, (Geschäftsführer), 3. Malick Eisenblätter, (Geschäftsführer), ist am 04.02.2025 um 13:07 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Bernhard Laubach, BGP Insolvenzverwalter, Taunusstr. 7 a, 65183 Wiesbaden, Tel.: 0611 180 89 100, Fax: 0611 180 89 189, E-Mail: mail@bgp-insol.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 04.02.2025
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