Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Como-Leather-Fashion GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 129808
EUID
DED2601V.HRB129808
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1507 IN 2534/18
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff
Adresse
Nymphenburger Straße 4, 80335 München
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
01.08.2024
Widerspruchsfrist
03.02.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Como-Leather-Fashion GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Aydin Ilkay und Honigstein Erwin, wurde beim Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 1507 IN 2534/18 geführt. Im Juli 2024 erfolgte die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 01.08.2024 bestand. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben worden. Der Insolvenzbeschlag bleibt für etwaige Quotenauszahlungen bezüglich des Insolvenzverfahrens des Herrn Erwin Honigstein (Az. 1507 IN 2533/18) aufrechterhalten. Gleichzeitig wurde die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge angeordnet und der Insolvenzverwalter Dr. Christian Gerloff mit dieser beauftragt.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Como-Leather-Fashion GmbH (HRB 129808, Amtsgericht München) wurde zunächst in einem laufenden Stadium mit Forderungsprüfung und Widerspruchsfrist bis zum 01.08.2024 geführt. Parallel dazu fand eine Schlussverteilung statt, bei der eine Verteilungsmasse von EUR 122.173,14 für…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Como-Leather-Fashion GmbH (HRB 129808, Amtsgericht München) wurde zunächst in einem laufenden Stadium mit Forderungsprüfung und Widerspruchsfrist bis zum 01.08.2024 geführt. Parallel dazu fand eine Schlussverteilung statt, bei der eine Verteilungsmasse von EUR 122.173,14 für Forderungen in Höhe von EUR 1.481.447,67 bereitgestellt wurde. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben worden. Der Insolvenzbeschlag bleibt für etwaige Quotenauszahlungen bezüglich eines weiteren Verfahrens gegen Herrn Erwin Honigstein aufrechterhalten. Gleichzeitig wurde die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge angeordnet, mit der der Insolvenzverwalter Dr. Christian Gerloff beauftragt ist.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Como-Leather-Fashion GmbH ist eröffnet worden. Zunächst wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff, bestellt und dessen Vergütung festgesetzt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden nachträglich angemeldete Forderungen geprüft. Die Beteil…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Como-Leather-Fashion GmbH ist eröffnet worden. Zunächst wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff, bestellt und dessen Vergütung festgesetzt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden nachträglich angemeldete Forderungen geprüft. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, Widersprüchen gegen die Forderungsanmeldungen bis zum 01.08.2024 (in einer früheren Bekanntmachung) bzw. bis zum 03.02.2025 (im schriftlichen Verfahren) zu erheben. Es erfolgte die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren. Mit Genehmigung des Gerichts fand die Schlussverteilung statt, wobei eine Verteilungsmasse von EUR 122.173,14 verfügbar war und Forderungen in Höhe von EUR 1.481.447,67 zu berücksichtigen waren. Der Insolvenzverwalter Dr. Christian Gerloff wurde auch für die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge beauftragt. Das Insolvenzverfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben worden. Der Insolvenzbeschlag bleibt für etwaige Quotenauszahlungen bezüglich eines weiteren Verfahrens des Herrn Erwin Honigstein aufrechterhalten.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 2534/18
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Como-Leather-Fashion GmbH, Salzstraße 8, 85622 Feldkirchen, vertreten durch die Geschäftsführer Aydin Ilkay und Honigstein Erwin
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 129808
- Schuldnerin -
|
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des …
1507 IN 2534/18
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Como-Leather-Fashion GmbH, Salzstraße 8, 85622 Feldkirchen, vertreten durch die Geschäftsführer Aydin Ilkay und Honigstein Erwin
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 129808
- Schuldnerin -
|
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Der Insolvenzbeschlag bleibt für
etwaige Quotenauszahlungen bezüglich des Insolvenzverfahrens des Herrn Erwin Honigstein (Amtsgericht München, Az. 1507 IN 2533/18)
aufrechterhalten.
Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet (§ 203 InsO).
Mit der Nachtragsverteilung wird der Insolvenzverwalter Dr. Christian Gerloff beauftragt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 13.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 2534/18
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Como-Leather-Fashion GmbH, Salzstraße 8, 85622 Feldkirchen, vertreten durch die Geschäftsführer Honigstein Erwin und Honigstein Ilkay
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 129808
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ja…
1507 IN 2534/18
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Como-Leather-Fashion GmbH, Salzstraße 8, 85622 Feldkirchen, vertreten durch die Geschäftsführer Honigstein Erwin und Honigstein Ilkay
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 129808
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Jaeger, Breig & Kollegen, Frauenlobstraße 2, 80337 München,
|
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 40-55 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 01.08.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 01.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Veröffentlichung gem. § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von Como-Leather-Fashion GmbH, Salzstraße 8, 85622 Feldkirchen, (HRB 129808), ges. vertr. d.: 1. Erwin Honigstein, Konitzerstraße 11, 81927 München, (Geschäftsführer), 2. Ilkay Honigstein, Am Oberwiesenfeld 37, 80809 München, (Geschäftsführer…
Veröffentlichung gem. § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von Como-Leather-Fashion GmbH, Salzstraße 8, 85622 Feldkirchen, (HRB 129808), ges. vertr. d.: 1. Erwin Honigstein, Konitzerstraße 11, 81927 München, (Geschäftsführer), 2. Ilkay Honigstein, Am Oberwiesenfeld 37, 80809 München, (Geschäftsführerin) findet mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind EUR 122.173,14 Verteilungsmasse; zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von EUR 1.481.447,67. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht - Geschäftszeichen 1507 IN 2534/18 niedergelegt.
Veröffentlicht durch das Amtsgericht München - Insolvenzgericht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 2534/18
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Como-Leather-Fashion GmbH, Salzstraße 8, 85622 Feldkirchen, vertreten durch die Geschäftsführer Aydin Ilkay und Honigstein Erwin
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 129808
- Schuldnerin -
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § …
1507 IN 2534/18
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Como-Leather-Fashion GmbH, Salzstraße 8, 85622 Feldkirchen, vertreten durch die Geschäftsführer Aydin Ilkay und Honigstein Erwin
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 129808
- Schuldnerin -
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 03.02.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 02.12.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 2534/18
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Como-Leather-Fashion GmbH, Salzstraße 8, 85622 Feldkirchen, vertreten durch die Geschäftsführer Aydin Ilkay und Honigstein Erwin
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 129808
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen…
1507 IN 2534/18
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Como-Leather-Fashion GmbH, Salzstraße 8, 85622 Feldkirchen, vertreten durch die Geschäftsführer Aydin Ilkay und Honigstein Erwin
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 129808
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff, Nymphenburger Straße 4, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 27.06.2024 (Blatt 377/385 d. A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Zusammensetzung der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 27.06.2024 (Blatt 377 Rückseite/379 d. A.) sowie den Prüfbericht vom 23.10.2024, Seite 28, (Blatt 437 d. A.) verwiesen.Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV bezogen auf das Vermögen, auf welches sich seine Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens erstreckt.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt
46,8 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 27.06.2024 (Blatt 379 Rückseite/384 Rückseite d. A.) wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 46,8 % gerechtfertigt.
Im einzelnen sind folgende Erhöhungstatbestände angefallen:
1. Allgemeiner Zustimmungsvorbehalt, Inkassobefugnis, besonderes Verfügungsverbot etc. (Zuschlag 10 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 27.06.2024 (Blatt 379 Rückseite/380 Rückseite d. A.) verwiesen.
Gegenstand des Unternehmens war die Herstellung, der Handel und der Vertrieb von Lederwaren und Lederbekleidung.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat im vorliegenden Fall aufgrund der ihm übertragenen Inkassobefugnis die Forderungen gegenüber Dritten geltend gemacht und auf das eingerichtete Insolvenzkonto eingezogen.
Die Geschäftsbanken wurden durch den vorläufigen Insolvenzverwalter angeschrieben, entsprechende Auskünfte eingeholt und Guthaben, soweit vorhanden, eingezogen.
Hinsichtlich der vorhandenen Warenbestände wurde im Zuge der Betriebsfortführung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter einer Nutzung und Verwertung zugeführt.
Das bei der Schuldnerin vorhandene bewegliche Anlagevermögen, insbesondere die Büroausstattung sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung, wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter in Besitz genommen und gesichert.
Für den beim Landgericht geführten Aktivrechtsstreit betreffend eine globalzedierte Forderung hat der vorläufige Insolvenzverwalter aufgrund des beantragten besonderen Verfügungsverbots die Unterbrechung bewirkt und angezeigt.
Der für diese Tätigkeiten beantragte Zuschlag in Höhe von 10 % erschien dem Gericht angemessen.
2. Betriebsfortführung (Zuschlag 11,8 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 27.06.2024 (Blatt 380 Rückseite/382 Rückseite d. A.) verwiesen.
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde während des gesamten Zeitraumes der vorläufigen Insolvenzverwaltung im Rahmen des hier unternehmerisch und insolvenzrechtlich Möglichen fortgeführt. Der schuldnerische Geschäftsbetrieb wurde somit über einen Zeitraum von rund zwei Monate unter Aufsicht des vorläufigen Insolvenzverwalters fortgeführt.
Die im Unternehmen vorgefundene Situation war für den vorläufigen Insolvenzverwalter als sehr schwierig einzuschätzen. Es standen wenig liquide Mittel dem vorläufigen Insolvenzverwalter zur Verfügung. Die Gehälter der Mitarbeiter waren bei Antragstellung bereits für den Monat September 2018 rückständig. Mit der Auslieferung der Herbst-Winter-Kollektion 2018 befand sich die Schuldnerin ebenfalls bereits in Verzug, so dass ein Großteil der Kunden nicht mehr bereit war, die Waren überhaupt noch abzunehmen. Hinzu kam, dass sich ein Teil der Lederwaren noch im Zoll-Lager am Flughafen befand.
Der vorläufige Insolvenzverwalter unterrichtete zudem die Mitarbeiter der Schuldnerin in zwei Betriebsversammlungen vor Ort über die aktuelle unternehmerische Situation, die Fortführungsmöglichkeiten und die wesentlichen arbeitsrechtlichen Gegebenheiten im Insolvenzverfahren.
Für das Warenlager in Feldkirchen hatte der vorläufige Insolvenzverwalter eine physische Inventur veranlasst.
Das gesamte Einkaufs- und Bestellwesen wurde im Zuge der vorläufigen Insolvenzverwaltung nach insolvenzrechtlichen Vorgaben neu aufgesetzt.
Zusammen mit der Geschäftsführung und den zuständigen Mitarbeitern der Schuldnerin, vor allem aus der Buchhaltung, wurde ein Liquiditätsplan erarbeitet.
Der ursprünglich beantragte Erhöhungssatz von 35 % wurde um 23,2 % gekürzt. Hinsichtlich der Vergleichsberechnung wird auf die Ausführungen in dem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 27.06.2024 (Blatt 407 d. A.) verwiesen.
Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter schließlich beantragte Zuschlag von 11,8 % war gerechtfertigt und daher festzusetzen.
3. Sanierungsbemühungen (Zuschlag 10 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 27.06.2024 (Blatt 382 Rückseite d. A.) verwiesen.
Bereits mit Insolvenzantragstellung wurde seitens der Geschäftsführerin der Schuldnerin angegeben, dass sie Interesse an einer Übernahme des Geschäftsbetriebes habe. Entsprechende Gespräche wurde seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters hierzu geführt.
Die Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Vorbereitung einer übertragenden Sanierung sind bei dessen Vergütung zu berücksichtigen.
Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag in Höhe von 10 % erschien dem Gericht angemessen.
4. Komplexe Verwertungsverhandlungen/Bearbeitung rechtlich komplexer Sachverhalte/erhebliche Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten (Zuschlag 15 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 27.06.2024 (Blatt 383/384 d. A.) verwiesen.
Zugunsten der finanzierenden Bank hatte die Schuldnerin mehrere Sicherheiten bestellt.
Die Bearbeitung und insbesondere die Prüfung des Bestehens dieser Aus- und Absonderungsrechte, die Verhandlung mit dem jeweils Berechtigten, der Abschluss von Verwertungsvereinbarungen und deren Umsetzung rechtfertigen einen Zuschlag.
Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag von 15 % war gerechtfertigt und daher festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 02.12.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 2534/18
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Como-Leather-Fashion GmbH, Salzstraße 8, 85622 Feldkirchen, vertreten durch die Geschäftsführer Aydin Ilkay und Honigstein Erwin
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 129808
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen…
1507 IN 2534/18
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Como-Leather-Fashion GmbH, Salzstraße 8, 85622 Feldkirchen, vertreten durch die Geschäftsführer Aydin Ilkay und Honigstein Erwin
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 129808
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff, Nymphenburger Straße 4, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 27.06.2024 (Blatt 369/374 d. A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 27.06.2024 (Blatt 369 Rückseite/370 d. A. und Blatt 374 d. A.) sowie den Prüfbericht vom 23.10.2024, Seite 30/32, (Blatt 437 d. A.) verwiesen.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht (Sondervergütung).
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR (inklusive eines Zuschlags in Höhe von 40 %).
Nach dem Beschluss des BGH vom 11.05.2006, Az. IX ZB 249/04, Rnr. 48 stellt diese Sondervergütung (Zusatzvergütung) einen Teil der Regelvergütung dar, so dass die Zuschläge von der Regelvergütung zuzüglich Sondervergütung zu berechnen sind. Die Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR erhöht sich somit um die Sondervergütung in Höhe von BETRAG EUR und beträgt damit insgesamt BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 40 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 27.06.2024 (Blatt 370 Rückseite/372 Rückseite d. A.) wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 40 % gerechtfertigt.
Der Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren folgende Besonderheiten, die von einem Normalfall abweichen und vergütungserhöhend Berücksichtigung finden:
1. Umfangreiche Prüfung und Geltendmachung der Anfechtungsansprüche sowie Haftungsansprüche gegen den Alleingesellschafter und gegenüber den Geschäftsführern (Zuschlag 20 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 27.06.2024 (Blatt 370 Rückseite/371 d. A.) verwiesen.
Die Prüfung und Geltendmachung verschiedener Anfechtungs- beziehungsweise Haftungsansprüche haben für den Insolvenzverwalter zu einem erheblichen Mehraufwand geführt. Für diese Bemühungen ist dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag in Höhe von 20 % zu gewähren.
2. Aufarbeitung des umfangreichen Inkassos (Zuschlag 20 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 27.06.2024 (Blatt 371/371 Rückseite d. A.) verwiesen.
Aus den Buchhaltungsunterlagen der Schuldnerin ergaben sich offene Forderungen. Aufgrund der nicht mehr ordnungsgemäß geführten Buchhaltung durch die Schuldnerin mussten durch den Insolvenzverwalter zunächst zu jedem offenen Posten die Rechnung und Lieferscheine zusammengetragen werden. Daraufhin wurden durch den Insolvenzverwalter ca. 120 Drittschuldner angeschrieben.
Es wurden umfangreiche Einwendungen geltend gemacht, die in jedem Einzelfall durch den Insolvenzverwalter überprüft werden mussten.
Der von dem Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag in Höhe von 20 % erschien dem Gericht angemessen und war dementsprechend festzusetzen.
3. Aufwendige Abarbeitung der Absonderungsansprüche, Anfechtungsansprüche und steuerliche Themen im Hinblick auf die finanzierende Bank (Zuschlag 10 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 27.06.2024 (Blatt 371 Rückseite/372 d. A.) verwiesen.
Die Sicherungsgläubigerin hatte Absonderungsansprüche aufgrund einer bestehenden Globalzession.
In einer umfangreichen Endabrechnung des Inkassos/Absonderungsrechts sowie der Anfechtungsansprüche konnten die gegenseitigen Forderungen erledigt werden.
Für diese Bemühungen war dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag in Höhe von 10 % zu gewähren.
4. Abschlag vorläufige Insolvenzverwaltung (Abschlag 10 %):
Da der Insolvenzverwalter im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung bereits pflichtgemäß tätig war und vergütet worden ist, rechtfertigt diese Arbeitsleistung einen Abschlag von 10 % auf die Vergütung des endgültigen Verwalters.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 02.12.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.