Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Concorde GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Herrnstraße 1, 85283 Wolnzach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ingolstadt HRB 4287
EUID
DED5701V.HRB4287
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ingolstadt
Aktenzeichen
IN 574/07
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Andreas von Gleichenstein
Adresse
Rottmannstraße 11a, 80333 München
Termine & Fristen
Beschluss
11.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Durchführung von Innen- und Außenputzarbeiten, Vollwärmeschutzarbeiten und Isolierungsarbeiten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Concorde GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Andreas von Gleichenstein hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen im Rahmen der Nachtragsverteilung gestellt. Das Amtsgericht Ingolstadt hat diesen Antrag mit Beschluss vom 11.05.2026 stattgegeben. Die Vergütung und die Auslagen werden gemäß der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) festgesetzt, wobei die Entnahme aus der Insolvenzmasse gestattet wird. Die Festsetzung basiert auf einem der Nachtragsverteilung unterliegenden Vermögenswert. Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung können innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 574/07
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Concorde GmbH, Herrnstraße 1, 85283 Wolnzach,…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 574/07
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Concorde GmbH, Herrnstraße 1, 85283 Wolnzach, vertreten durch den Geschäftsführer Yildirim Servet
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 4287
- Schuldnerin -
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Es folgt eine auszugsweise Veröffentlichung von Tenor (ohne Festsetzungsbeträge) und Beschlussbegründung:
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Andreas von Gleichenstein, Rottmannstraße 11a, 80333 München, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter im Rahmen der Nachtragsverteilung werden wie folgt festgesetzt:
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 07.05.2026.
Ausgehend von einem der Nachtragsverteilung unterliegenden Vermögenswert von XXX EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) XXX EUR (Regelvergütung). Hiervon erhält der Insolvenzverwalter für die Nachtragsverteilung 25 %.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
oder bei dem
Landgericht Ingolstadt
Auf der Schanz 37
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 11.05.2026
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