Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
CONPOWER Technik Verwaltung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Semmelweisstraße 8, 82152 Planegg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 182409
EUID
DED2601V.HRB182409
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1989/15
Phase
Forderungsanmeldung
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Ende
01.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung bei der CONPOWER Technik GmbH & Co. KG; Beteiligung an und Geschäftsführung von Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Vertragsgegenstand; Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CONPOWER Technik Verwaltung GmbH ist anhängig. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Franz Wimmer vertreten und ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 182409 eingetragen. Im Rahmen des Verfahrens hat der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung sowie der zu erstattenden Auslagen beim Gericht gestellt. Dieser Antrag wurde am 15.04.2026 eingereicht. Das Gericht hat die Vergütung und die Auslagen einschließlich der jeweiligen Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festgesetzt. Die Berechnung der Regelvergütung erfolgte gemäß § 2 Abs. 1 InsVV unter Zugrundelegung eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswerts in Höhe von 4.900,62 EUR. Zudem wurde die Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt, wobei die maximale Monatspauschale von 250,00 EUR und die Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV beachtet wurden. Auch entstandene Portokosten wurden als Auslagen anerkannt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht öffentlich bekannt zu geben. Den Verfahrensbeteiligten steht es frei, den vollständigen Beschluss und die Antragsunterlagen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts einzusehen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 300 Euro) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung (bei einem Wert bis 300 Euro) beim Amtsgericht München eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CONPOWER Technik Verwaltung GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht werden. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden nachträglich a…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CONPOWER Technik Verwaltung GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht werden. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen (Tabellenblätter 1-4) im schriftlichen Verfahren geprüft. Den Beteiligten wurde eine Frist bis zum 01.10.2026 eingeräumt, um den Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Forderungen endgültig geprüft; nicht angefochtene Forderungen gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 1989/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CONPOWER Technik Verwaltung GmbH, Semmelweisstraße 8, 82152 Planegg, vertreten durch den Geschäftsführer Wimmer Franz
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 182409
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolv…
1513 IN 1989/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CONPOWER Technik Verwaltung GmbH, Semmelweisstraße 8, 82152 Planegg, vertreten durch den Geschäftsführer Wimmer Franz
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 182409
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Nymphenburger Straße 5, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 15.04.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 4.900,62 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 10.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 1989/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CONPOWER Technik Verwaltung GmbH, Semmelweisstraße 8, 82152 Planegg, vertreten durch den Geschäftsführer Wimmer Franz
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 182409
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen…
1513 IN 1989/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CONPOWER Technik Verwaltung GmbH, Semmelweisstraße 8, 82152 Planegg, vertreten durch den Geschäftsführer Wimmer Franz
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 182409
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 1 - 4 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 01.10.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 20.08.2026
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