Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
construct Planungsgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Westerbachstr. 47, 60489 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 40086
EUID
DEM1201.HRB40086
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 551/23 C-11-1
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Beschluss
18.06.2024
Gegenstand des Unternehmens
Die Tätigkeit auf den Gebieten des Architekten- und Ingenieurwesens und die Übernahme von Beratung, Planung, Forschung, Projektentwicklung, Projektmanagement und Koordination von Bauaufgaben im In- und Ausland.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat am 18.06.2024 in dem Insolvenzverfahren der construct Planungsgesellschaft mbH einen Beschluss zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erlassen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters beträgt EUR 527.741,59, woraus sich eine Vergütung von EUR 49.965,47 errechnet. Da das Verfahren eine Betriebsfortführung und eine übertragende Sanierung rechtfertigt, wird der für den vorläufigen Verwalter maßgebliche Bruchteil von 25 % auf insgesamt 50 % erhöht. Die daraus resultierende Vergütung in Höhe von EUR 37.474,10 wird als angemessen und ausreichend festgesetzt. Der Antrag auf eine höhere Vergütung wird zurückgewiesen. Zusätzlich erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer festgesetzt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main
18.06.2024
- Insolvenzgericht -
810 IN 551/23 C-11-1
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
construct Planungsgesellschaft mbH, Westerbachstraße 47, 60489 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 40086),
vertreten durch:
1. Bernhard Kurz, (Geschäftsführer),
2. Uwe Kleinjung, (Gesc…
Amtsgericht Frankfurt am Main
18.06.2024
- Insolvenzgericht -
810 IN 551/23 C-11-1
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
construct Planungsgesellschaft mbH, Westerbachstraße 47, 60489 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 40086),
vertreten durch:
1. Bernhard Kurz, (Geschäftsführer),
2. Uwe Kleinjung, (Geschäftsführer),
werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR xxx
Auslagenpauschale: EUR xxx
Umsatzsteuer: EUR xxx
Summe: EUR xxx
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 527.741,59 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR 49.965,47. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund Betriebsfortführung, übertragende Sanierung die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 25 % auf insgesamt 50 %.
Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR 37.474,10 ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend, mithin ein Überschreiten des gewährten Zuschlags weder von der Sache her gerechtfertigt noch entspräche dies dem tatsächlichen Aufwand. Der Antrag war daher insoweit zurückzuweisen.
Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt, § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
xxx
Rechtspflegerin
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