Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirtschafts- und Arbeitsentwicklung GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat am 25.11.2024 Anträge auf Regelvergütung und Auslagen sowie Zuschläge für Mehraufwand gestellt. Die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin haben innerhalb von drei Wochen ab Veröffentlichung Gelegenheit, Einwendungen gegen diese Vergütungsanträge einzureichen. Im weiteren Verfahrensverlauf ist der Schlusstermin gemäß § 197 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt worden, wobei Einwendungen bis zum 14.09.2026 fristgerecht eingelegt werden konnten. Die Gesamthöhe der berücksichtigten Forderungen beläuft sich auf 1.018.971,85 EUR, denen ein Massebestand von 418.948,49 EUR gegenübersteht. Der Gläubigerausschuss hat der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt. Das Verfahren ist mit der Schlussverteilung abgeschlossen.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirtschafts- und Arbeitsentwicklung GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini hat am 25.11.2024 Anträge auf Festsetzung seiner Regelvergütung sowie der Auslagen gestellt, wobei Zuschläge für Mehraufwand beantragt wurden. Das …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirtschafts- und Arbeitsentwicklung GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini hat am 25.11.2024 Anträge auf Festsetzung seiner Regelvergütung sowie der Auslagen gestellt, wobei Zuschläge für Mehraufwand beantragt wurden. Das Gericht hat die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Im weiteren Verfahrensverlauf ist der Schlusstermin gemäß § 197 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt worden, welcher durch eine Schlussanhörung ersetzt wurde. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 14.09.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände einzureichen. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO ist zugestimmt worden. Für das Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.018.971,85 EUR berücksichtigt worden, denen ein Massebestand von 418.948,49 EUR gegenübersteht. Hiervon sind vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirtschafts- und Arbeitsentwicklung GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini hat am 25.11.2024 Anträge auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt, die vom Gericht geprüft wurden. Die festgestellten Forderungen be…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirtschafts- und Arbeitsentwicklung GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini hat am 25.11.2024 Anträge auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt, die vom Gericht geprüft wurden. Die festgestellten Forderungen belaufen sich auf insgesamt 1.018.971,85 EUR, denen ein Massebestand von 418.948,49 EUR gegenübersteht. Es ist eine Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO vorgesehen. Ein Schlusstermin im schriftlichen Verfahren ist für den 14.09.2026 angesetzt, bis zu dem Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben werden können. Die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidungen erfolgte am 27.07.2026 bzw. 21.09.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36c IN 1168/16
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
context Wirtschafts- und Arbeitsentwicklung GmbH, Uhlandstraße 4-5, 10623 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Olaf Hahl
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 51000
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des Schl…
36c IN 1168/16
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
context Wirtschafts- und Arbeitsentwicklung GmbH, Uhlandstraße 4-5, 10623 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Olaf Hahl
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 51000
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 14.09.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.018.971,85 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 418.948,49 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung sowie das Schlussverzeichnis eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 27.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36c IN 1168/16
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
context Wirtschafts- und Arbeitsentwicklung GmbH, Uhlandstraße 4-5, 10623 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Olaf Hahl
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 51000
- Schuldnerin -
hat der vorläufige Insolvenz…
36c IN 1168/16
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
context Wirtschafts- und Arbeitsentwicklung GmbH, Uhlandstraße 4-5, 10623 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Olaf Hahl
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 51000
- Schuldnerin -
hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit Antrag vom 25.11.2024 die Regelvergütung gemäß § 63 InsO i. V. m. §§ 2, 10, 11 InsVV und die Auslagen gemäß §§ 8, 10 InsVV aufgrund eines der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 790.792,87 Euro nebst Umsatzsteuer gem. §§ 7, 10 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 53 % für den Mehraufwand bei aufwendiger Insolvenzbuchhaltung, bei der Betriebsfortführung und für Sanierungsbemühungen beantragt.
Weiterhin hat der Insolvenzverwalter mit Antrag vom 25.11.2024 die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenden Zustellungen aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 839.809,43 Euro nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 290 % für den Mehraufwand bei der insolvenzrechtlichen Buchhaltung, bei der Betreuung und Abwicklung vieler Betriebsstätten der Schuldnerin in Berlin und im Bundesgebiet, bei der Umsetzung der übertragenden Sanierung/Betriebsveräußerung mit Erhalt von Arbeitsplätzen, beim Bürgschaftsmanagement, bei der Beitreibung von umfangreichen Außenständen (Kleinteiliger Forderungseinzug) sowie für die Bearbeitung schwieriger Rechtsstreite beantragt.
Es wurde ein Abschlag in Höhe von insgesamt 10 % für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters berechnet.
An von dem Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Insolvenzmasse eine Vergütung gezahlt.
Die vollständigen Anträge können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, binnen 3 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 27.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36c IN 1168/16
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
context Wirtschafts- und Arbeitsentwicklung GmbH, Uhlandstraße 4-5, 10623 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Olaf Hahl
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 51000
- Schuldnerin -
Für die festgestellten Forde…
36c IN 1168/16
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
context Wirtschafts- und Arbeitsentwicklung GmbH, Uhlandstraße 4-5, 10623 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Olaf Hahl
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 51000
- Schuldnerin -
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.018.971,85 EUR steht ein Betrag von 418.948,49 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 27.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36c IN 1168/16
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
context Wirtschafts- und Arbeitsentwicklung GmbH, Uhlandstraße 4-5, 10623 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Olaf Hahl
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 51000
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu ers…
36c IN 1168/16
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
context Wirtschafts- und Arbeitsentwicklung GmbH, Uhlandstraße 4-5, 10623 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Olaf Hahl
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 51000
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kantstraße 164, 10623 Berlin, werden wie folgt endgültig festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 25.11.2024, welcher auf den unter Vorbehalt gestellten Antrag vom 02.06.2016 Bezug nimmt.
Berechnungsmasse / Berechnungsgrundlage:Im Falle der vorläufigen Verwaltung bemisst sich die Vergütung des vorläufigen Verwalters gemäß § 11 Abs. 1 i. V. m. § 1 InsVV nach dem Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters tatsächlich erstreckt hat, denn der InsVV ist die Bestimmung immanent, dass sich die Vergütung des Anspruchstellers nach dem von ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt verwalteten Vermögen bemisst, das sodann nach den Kriterien von §§ 2, 3 InsVV zu konkretisieren ist. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.Bemessungsgrundlage (Berechnungsmasse) ist somit für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach der aktuellen Rechtslage der Wert des insgesamt verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Insolvenzverwaltung zugrunde lag.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 790.792,87 EUR auszugehen. Eine Aufstellung der einzelnen in Ansatz gebrachten Werte ergibt sich nachvollziehbar aus der im Vergütungsantrag vom 25.11.2024 enthaltenen Tabelle.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen (= 25 % der Regelvergütung).
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 53 %.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben und es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 53 % für den Mehraufwand bei aufwendiger Insolvenzbuchhaltung, bei der Betriebsfortführung und für Sanierungsbemühungen angemessen und gerechtfertigt. Auf die Begründung des Insolvenzverwalters in dem unter Vorbehalt gestellten Antrag vom 02.06.2016 (Festsetzung erfolgte mit Beschluss vom 11.10.2016), der sich das Gericht nach eigener Prüfung weiterhin anschließt, wird Bezug genommen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 21.09.202
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36c IN 1168/16
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
context Wirtschafts- und Arbeitsentwicklung GmbH, Uhlandstraße 4-5, 10623 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Olaf Hahl
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 51000
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu e…
36c IN 1168/16
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
context Wirtschafts- und Arbeitsentwicklung GmbH, Uhlandstraße 4-5, 10623 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Olaf Hahl
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 51000
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kantstraße 164, 10623 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 25.11.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Auf die Berechnung im Antrag des Insolvenzverwalters wird Bezug genommen.
Der Insolvenzverwalter beantragt die Festsetzung der Regelvergütung gem. § 2 InsVV zuzüglich einer Erhöhung des Regelsatzes um 290 %. Weiterhin berechnet er einen Abschlag in Höhe von 10 %, sodass insgesamt eine Erhöhung von 280 % angesetzt wird. Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 44.546,19 EUR festzusetzen. Zuschläge im Einzelnen:
- Mehraufwand insolvenzrechtliche Buchhaltung: 20 %
- Mehraufwand bei Aufnahme und Bearbeitung der Forderungen der Insolvenzgläubiger: 15 %
- Mehraufwand bei der Betreuung und Abwicklung vieler Betriebsstätten der Schuldnerin in Berlin und im Bundesgebiet: 60 %
- Mehraufwand bei der Umsetzung der übertragenden Sanierung/Betriebsveräußerung mit Erhalt von Arbeitsplätzen: 75 %
- Mehraufwand beim Bürgschaftsmanagement: 35 %
- Mehraufwand bei der Beitreibung von umfangreichen Außenständen (Kleinteiliger Forderungseinzug): 35 %
- Mehraufwand für die Bearbeitung schwieriger Rechtsstreite: 50 %
Gesamt: 290 %
Minderungsgründe:
- Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters: 10 %
Der Insolvenzverwalter kann gem. § 3 InsVV Zuschläge zu seiner Regelvergütung erhalten, wenn diese den Umfang des Verfahrens nicht adäquat widerspiegelt. Die in § 3 InsVV enthaltenen Zuschläge sind hierbei nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen. In Rechtsprechung und Literatur haben sich vielmehr eine Vielzahl von Zu- und Abschlagstatbeständen etabliert. Bei der Evaluierung des Zuschlags ist stets eine Gesamtbetrachtung des Verfahrens vorzunehmen und sodann ein Zuschlag festzulegen, der den Mehraufwand im konkreten Insolvenzverfahren widerspiegelt (BGH, Beschluss vom 11.05.2006, IX ZB 249/04). Nachfolgend werden die einzelnen Zuschlagstatbestände separat gewürdigt, um sodann einen Gesamtzuschlag bestimmen zu können. Hinsichtlich der Details und zur Vermeidung von Wiederholungen des Sachverhalts wird neben den folgenden Ausführungen auf den o. g. Antrag des Insolvenzverwalters verwiesen. Insolvenzrechtliche BuchhaltungDie Einrichtung und Führung der insolvenzrechtlichen Buchhaltung gehört grundsätzlich zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters und ist mit der Regelvergütung abgegolten. Ein Zuschlag bei grundsätzlich geordneter Buchhaltung (Gegenteiliges wurde hier nicht ausgeführt) kommt nur dann in Betracht, wenn quantitative Faktoren zu erheblichen Mehrbelastungen führen. Der Insolvenzverwalter hat den geltend gemachten Zuschlag damit begründet, dass die insolvenzrechtliche Buchhaltung mehr als 800 Belege umfasse und zu fast 1.100 Buchungsvorgängen geführt habe, was fast einem 4-fachen des Normalaufwandes von 300 Buchungsvorgängen entspräche.
Dem ist zuzustimmen. Bei Überschreiten der Buchungsgrenze eines Normalverfahrens ist aufgrund des dabei entstehenden Mehraufwandes ein Zuschlag gerechtfertigt, vgl. BeckOK InsR/Budnik, 43. Ed. 1.2.2026, InsVV § 3 Rn. 38. Die angesetzten 20 % werden als angemessen betrachtet.Aufnahme und Bearbeitung der Forderungen der Insolvenzgläubiger / Anzahl GläubigerIn dem Verfahren haben 169 Gläubiger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Für den bei über das Normalmaß hinausgehenden Aufwand bei der Aufnahme und Bearbeitung beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 15 %. Gem. BGH, Beschluss vom 11.05.2006 (IX ZB 249/04) rechtfertigt eine besonders hohe Zahl von Gläubigern einen Zuschlag. Bei einer Anzahl von bis zu 100 Gläubigern ist noch von einem Normalverfahren auszugehen, sodass im vorliegenden Verfahren ein Zuschlag berechnet werden kann. Die in Ansatz gebrachten 15 % für die darüber hinausgehenden Gläubiger erscheint hier angemessen, zumal sich mit steigender Anzahl der Gläubiger der beim Insolvenzverwalter anfallende Arbeitsaufwand für Erfassungen, Zustellungen, Bearbeitung der Anmeldungen und Forderungsprüfungen, Korrespondenz, Tabellenführung, Rundschreiben, Mitteilungen und Sachstandsinformationen sowie Ausschüttungen erhöht. Vgl. hierzu ebenfalls BeckOK InsR/Budnik, 43. Ed. 1.2.2026, InsVV § 3 Rn. 38.Betreuung und Abwicklung vieler Betriebsstätten der Schuldnerin in Berlin und im BundesgebietDie Schuldnerin war neben den 9 Berliner Standorten an weiteren 12 Standorten im Bundesgebiet tätig. Dass aufgrund dessen ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht, liegt auf der Hand und es kann insbesondere bei mehreren, nicht nah beieinander liegenden Betriebsstätten ein Zuschlag von 50-75 % in Ansatz gebracht werden KPB Kommentar zur Insolvenzordnung, 99. Lieferung 03.2024, § 3 InsVV). Der Insolvenzverwalter macht einen Zuschlag in Höhe von 60 % geltend, was als angemessen betrachtet wird. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag, Blatt 6 Bezug genommen.Umsetzung der übertragenden Sanierung/Betriebsveräußerung mit Erhalt von ArbeitsplätzenDie Bemühungen um eine Sanierung als auch die wie in diesem Verfahren erfolgreiche übertragende Sanierung des Geschäftsbetriebes sind grundsätzlich zuschlagsfähig, hierzu vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2016 (IX ZB 70/14). Die Schuldnerin wurde durch Asset Deal saniert und der Kauf- und Übertragungsvertrag wurde mit Übergabestichtag 01.05.2016 (Eröffnungsdatum) geschlossen. Da vorbereitende Maßnahmen zur übertragenden Sanierung bereits im Eröffnungsverfahren stattfanden und dem vorläufigen Insolvenzverwalter hierfür bereits ein Zuschlag in Höhe von 25 % gewährt wurde, setzt der Insolvenzverwalter nur noch 75 % der ursprünglich für gerechtfertigt erachteten 100 % an. Dieser Zuschlag erscheint angemessen, da der Insolvenzverwalter auch nach Eröffnung in erheblichem Maße mit der erfolgreichen Umsetzung der übertragenden Sanierung und dem Erhalt der Arbeitsplätze befasst war. Im Einzelnen sei hierzu auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag, Blatt 7 verwiesen.BürgschaftsmanagementEin Zuschlag für umfangreiches Bürgschafts-/Avalmanagement ist vergütungsrechtlich anerkannt, sofern der Insolvenzverwalter den erheblichen, über dem Normalfall liegenden Mehraufwand konkret darlegt; die konkrete Quote ist vom Gericht im Einzelfall zu bestimmen. Die Darlegung des für einen Zuschlag erforderlichen Mehraufwandes hat der Insolvenzverwalter im Vergütungsantrag Blatt 7/8, auf welchen Bezug genommen wird, vorgenommen. Der geltend gemachte Zuschlag von 35 % ist aus Sicht des Gerichts angemessen und gerechtfertigt.Beitreibung von umfangreichen Außenständen (Kleinteiliger Forderungseinzug)Der Einzug von Forderungen gehört grundsätzlich zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters und ist mit der Regelvergütung abgegolten. Ein Zuschlag kommt nur dann in Betracht, wenn der Forderungseinzug den Insolvenzverwalter überdurchschnittlich beansprucht hat und deutlich über das übliche Maß eines vergleichbaren Verfahrens hinausgeht (quantitative oder qualitative Abweichung). Dieser Fall ist hier gegeben die Ausführungen des Insolvenzverwalters im Vergütungsantrag Blatt 88 sind in dieser Hinsicht plausibel und nachvollziehbar und der geltend gemachte Zuschlag von 35 % erscheint angemessen.Bearbeitung schwieriger RechtsstreiteIm Verlauf des Verfahrens hat der Insolvenzverwalter zwei umfangreiche und zeitintensive Rechtsstreite sowie Vergleichsverhandlungen geführt, welche allerdings nur in sehr geringem Maße zur Massemehrung und damit zur Vergütungserhöhung geführt haben. Im Einzelnen wird auf die umfangreichen Ausführungen des Insolvenzverwalters im Schlussbericht vom 25.11.2024, Blatt 33-38 sowie im Vergütungsantrag, Blatt 8/9 denen sich das Insolvenzgericht nach eigener Prüfung anschließt Bezug genommen.Der geltend gemachte Gesamtzuschlag von 280 % (nach Abzug der Minderung von 10 %) ist auch nach einer Gesamtbetrachtung des Verfahrens mit seinen Besonderheiten nach den obigen Ausführungen angemessen und gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 21.09.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.