Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Corant GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Handelsregister
Amtsgericht Leipzig HRB 41615
EUID
DEU1308.HRB41615
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
402 IN 1664/26
Phase
Eröffnungsbeschluss
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Vincent Thieme
Kanzlei
FRH Rechtsanwälte
Adresse
Katharinenstraße 6, 04109 Leipzig
Telefon
0341 962583 50, 0173 2856228
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
18.08.2026 , 12:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Leipzig hat am 18.08.2026 um 12 Uhr das Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Corant GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Mario Körösi und Daniel Lehmann, eröffnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Vincent Thieme von FRH Rechtsanwälte bestellt worden. Es sind allgemeine Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet, wonach Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Verwalters wirksam sind. Der vorläufige Insolvenzverwalter überwacht die Unternehmensführung und sichert das Vermögen. Er ist berechtigt, Forderungen auf ein Sonderkonto einzuziehen und das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen. Neue Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Der vorläufige Verwalter wird ermächtigt, sicherungsübereignete Gegenstände weiterzunutzen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 402 IN 1664/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Corant GmbH, Karl-Heine-Straße 99, 04229 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 41615
vertreten durch den Geschäftsführer Mario Körösi
vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Lehmann
- wurde am 1…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 402 IN 1664/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Corant GmbH, Karl-Heine-Straße 99, 04229 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 41615
vertreten durch den Geschäftsführer Mario Körösi
vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Lehmann
- wurde am 18.08.2026 um 12 Uhr
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Vincent Thieme F R H Rechtsanwälte Fachanwälte Katharinenstraße 6 04109 Leipzig Telefon geschäftlich: 0341 962583 50 Telefon mobil: 0173 2856228 Telefax: 0341 962583 59 Email geschäftlich: vincent.thieme@frh-leipzig.de
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu über-
wachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.
Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbe-
sondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm für die Insolvenzmasse
einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn
dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin
zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten
Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen,
Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Nota-
ren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen
(§ 22 Abs. 3 InsO).
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Ge-
schäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22
Abs. 2 InsO).
Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließ-
lich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstwei-
len eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegen-
stände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der
Vermögensauskunft.
Der vorläufige Verwalter wird ermächtigt sicherungsübereignete und sicherungszedier-
te Gegenstände im Rahmen der Betriebsfortführung weiterzunutzen und die Erlöse ein-
zuziehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig Bernhard-Göring-Straße 64 04275 Leipzig
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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