Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
COSMA Verwaltung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 725967
EUID
DEB8535.HRB725967
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1028/16
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Stefan Muschol
Rolle
Mitglied des Gläubigerausschusses
Adresse
Karl-Brauckmann-Straße 13, 07749 Jena
Termine & Fristen
Antrag Gläubigerausschuss
14.02.2024
Antrag Gläubigerausschuss
15.02.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der COSMA Verwaltung GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Mannheim, während das für die Beschlussfassungen zuständige Gericht das Amtsgericht Karlsruhe ist. Im Verfahren sind zwei Mitglieder des Gläubigerausschusses tätig: Rechtsanwalt Dr. Stefan Muschol und Rechtsanwalt Fotios Faniadis. Für beide wurden weitere Vorschüsse auf ihre Vergütung festgesetzt. Der Vorschuss für Dr. Stefan Muschol beträgt 18.000,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, basierend auf einem Antrag vom 15.02.2024. Der Vorschuss für Fotios Faniadis beträgt 10.000,00 Euro ohne Umsatzsteuerantrag, basierend auf einem Antrag vom 14.02.2024. Die Vergütung wird nach Stunden berechnet, wobei sowohl der Stundensatz als auch die Stundenanzahl streitig sind und einer genauen Prüfung bei der endgültigen Festsetzung bedürfen. Gegen die Beschlüsse kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
50 IN 1028/16
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
COSMA Verwaltung GmbH
Am Hasenbiel 27
76297 Stutensee
vertreten durch die Geschäftsführerin
Santina Heberle
Registergericht: Amtsgericht Mannheim
Register-Nr.: HRB 725967
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
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Der Vorschuss auf die Vergütung des Mitglieds des Gläub…
50 IN 1028/16
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
COSMA Verwaltung GmbH
Am Hasenbiel 27
76297 Stutensee
vertreten durch die Geschäftsführerin
Santina Heberle
Registergericht: Amtsgericht Mannheim
Register-Nr.: HRB 725967
- Schuldnerin -
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Beschluss:
|
Der Vorschuss auf die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Dr. Stefan Muschol, Karl-Brauckmann-Straße 13, 07749 Jena, für seine bisherige Tätigkeit wird wie folgt festgesetzt:
Vergütung 18.000,00 €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 3.420,00 €
Gesamtbetrag Vergütung 21.420,00 €
in Worten: einundzwanzigtausendvierhundertzwanzig Euro
Der Vorschuss kann der Insolvenzmasse entnommen werden. Er wird bei der endgültigen Festsetzung der Vergütung und der Auslagen angerechnet.
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Gründe:
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Die Festsetzung des weiteren Vorschusses auf die Vergütung für die bisherige Tätigkeit, erfolgt auf Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 15.02.2024 (AS: 2239 ff).
Gegen die Festsetzung eines Vorschusses auf die Vergütung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses bestehen in entsprechender Anwendung des § 9 InsVV keine Bedenken.
Allerdings wird dessen Vergütung nach Stunden der tatsächlich geleisteten und notwendigen Tätigkeit berechnet. Im vorliegenden Fall ist sowohl die Höhe des Stundensatzes als auch die Anzahl der zu berücksichtigenden Stunden streitig und bedarf einer genauen Prüfung bei der endgültigen Vergütungsfestsetzung.
Es wurde daher eine weitere Pauschale in Höhe von 18.000,00 € als angemessen angesehen.
Sowohl der Stundensatz als auch die Stundenanzahl werden erst bei der abschließenden Vergütungsfestsetzung endgültig bestimmt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 29.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
50 IN 1028/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
COSMA Verwaltung GmbH
Am Hasenbiel 27
76297 Stutensee
vertreten durch die Geschäftsführerin
Santina Heberle
Registergericht: Amtsgericht Mannheim
Register-Nr.: HRB 725967
- Schuldnerin -
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Beschluss:
|
Der weitere Vorschuss auf die Vergütung des Mitglieds d…
50 IN 1028/16
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
COSMA Verwaltung GmbH
Am Hasenbiel 27
76297 Stutensee
vertreten durch die Geschäftsführerin
Santina Heberle
Registergericht: Amtsgericht Mannheim
Register-Nr.: HRB 725967
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
|
Der weitere Vorschuss auf die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Fotios Faniadis, Kahlaische Straße 2, 07745 Jena, für seine bisherige Tätigkeit wird wie folgt festgesetzt:
Vergütung 10.000,00 €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 0,00 €
Gesamtbetrag Vergütung 10.000,00 €
in Worten: zehntausend Euro
Der Vorschuss kann der Insolvenzmasse entnommen werden. Er wird bei der endgültigen Festsetzung der Vergütung und der Auslagen angerechnet.
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Gründe:
|
Die Festsetzung des weiteren Vorschusses auf die Vergütung für die bisherige Tätigkeit, erfolgt auf Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 14.02.2024 (AS: 1633 ff).
Gegen die Festsetzung eines Vorschusses auf die Vergütung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses bestehen in entsprechender Anwendung des § 9 InsVV keine Bedenken.
Allerdings wird dessen Vergütung nach Stunden der tatsächlich geleisteten und notwendigen Tätigkeit berechnet. Im vorliegenden Fall ist sowohl die Höhe des Stundensatzes als auch die Anzahl der zu berücksichtigenden Stunden streitig und bedarf einer genauen Prüfung bei der endgültigen Vergütungsfestsetzung.
Es wurde daher eine weitere Pauschale in Höhe von 10.000,00 € als angemessen angesehen.
Sowohl der Stundensatz als auch die Stundenanzahl werden erst bei der abschließenden Vergütungsfestsetzung endgültig bestimmt.
Umsatzsteuer wurde nicht zur Festsetzung beantragt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 29.06.2026
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