Beratung, Verkauf, Installation und Reparatur von Computern und Peripherie, Netzwerken, Verkauf, Installation und Beratung von Standard- und Anwendersoftware, Anfertigung von Computerschriften für Werbezwecke.
Zusammenfassung des Verfahrens
Am 19.02.2024 ist gegen die CoWoTec Computervertrieb & Systemlösungen GmbH ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen und die vorläufige Verwaltung des Geschäftsbetriebs angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Dipl.-Betriebswirt Heiko Rautmann bestellt. Am 01.03.2024 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden. Das Verfahren wird mündlich geführt. Die Anmeldefrist für Forderungen endet am 15.04.2024. Eine Gläubigerversammlung findet am 15.05.2024 statt, in der unter anderem über die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters und die Einsetzung eines Gläubigerausschusses beschlossen wird sowie Forderungen geprüft werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az. 340 IN 488/23 (381): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der CoWoTec Computervertrieb & Systemlösungen GmbH, Westring 10, 39110 Magdeburg (AG Stendal, HRB 104988), Beratung, Verkauf, Installation und Reparatur von Computern und Peripherie, Netzwerken, Verkauf, Installation und Beratung von Standard- …
Az. 340 IN 488/23 (381): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der CoWoTec Computervertrieb & Systemlösungen GmbH, Westring 10, 39110 Magdeburg (AG Stendal, HRB 104988), Beratung, Verkauf, Installation und Reparatur von Computern und Peripherie, Netzwerken, Verkauf, Installation und Beratung von Standard- und Anwender-software, Anfertigung von Computerschriften für Werbezwecke, vertreten durch: Florian Bühnemann, Westring 10, 39110 Magdeburg, (Geschäftsführer), ist am 19.02.2024 um 15:00 Uhr gegen die Antragstellerin ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen sowie die vorläufige Verwaltung des Geschäftsbetriebs der Antragstellerin angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO). Die Schuldner der Antragstellerin (Drittschuldner) werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Dipl.-Betriebswirt Heiko Rautmann, Breiter Weg 265, 39104 Magdeburg, Tel.: 0391/5066030, Fax: 0391/5066033, E-Mail: magdeburg@insoteam.de, Internet: www.insoteam.de bestellt worden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde kann bzw. muss in den Fällen des § 130d ZPO als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt werden. Hierzu muss die sofortige Beschwerde von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Magdeburg - Insolvenzgericht - eingesehen werden.
- Amtsgericht Magdeburg, 19.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Magdeburg: Am 01.03.2024 um 10:00 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der CoWoTec Computervertrieb & Systemlösungen GmbH, Westring 10, 39110 Magdeburg, Beratung, Verkauf, Installation und Reparatur von Computern und Peripherie, Netzwerken, Verkauf, Installation und Beratung von …
Amtsgericht Magdeburg: Am 01.03.2024 um 10:00 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der CoWoTec Computervertrieb & Systemlösungen GmbH, Westring 10, 39110 Magdeburg, Beratung, Verkauf, Installation und Reparatur von Computern und Peripherie, Netzwerken, Verkauf, Installation und Beratung von Standard- und Anwendersoftware, Anfertigung von Computerschriften für Werbezwecke (AG Stendal, HRB 104988), vertreten durch: Florian Bühnemann, Greifswalder Str. 2, 39124 Magdeburg, (Geschäftsführer). Insolvenzverwalter ist: Dipl.-Betriebswirt Heiko Rautmann, Breiter Weg 265, 39104 Magdeburg, Tel.: 0391/5066030, Fax: 0391/5066033, E-Mail: magdeburg@insoteam.de, Internet: www.insoteam.de. Das Verfahren wird mündlich geführt (§ 5 InsO). Anmeldefrist: 15.04.2024. Gläubigerversammlung: Am Mittwoch, 15.05.2024, 09:30 Uhr, Saal 14, Amtsgericht Magdeburg, Justizzentrum Magdeburg, Breiter Weg 203 - 206, 39104 Magdeburg , eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (§§ 67, 68 InsO) sowie über die in den §§ 35, 66, 100, 149, 157, 159, 160, 162, 163, 207, 271 InsO bezeichneten Angelegenheiten: Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), Rechnungs- bzw. Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 InsO), Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO), Hinterlegung oder Anlegung von Wertgegenständen (§ 149 InsO), Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z.B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebes der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, dass die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreites mit erheblichem Streitwert (§ 160 InsO), eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gemäß § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung, Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), verbunden gemäß § 29 Abs. 2 InsO mit einer Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden. Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen als erteilt (§ 160 InsO). Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Hinweis:
Informationen nach Art. 13 und 14 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) finden Sie unter dem Link https://ag-md.sachsen-anhalt.de/amtsgericht/datenschutzerklaerung/.
- 340 IN 488/23 (381) - (01.03.2024)
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