Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Kunststoff- und Gummierzeugnissen, Babyartikeln, Hygieneprodukten sowie Maschinen aller Art und Textilien.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CPR GmbH ist anhängig. Gegenstand des Verfahrens ist die Festsetzung der Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Karina Schwarz. Die Berechnungsmasse wurde mit 988.418,04 EUR ermittelt. Daraus ergibt sich eine Bruchteilsvergütung in Höhe von 25 % gemäß § 63 Abs. 3 InsO. Zudem wurden Zuschläge in Höhe von 84,38 % für Insolvenzgeldvorfinanzierung, starken Auslandsbezug, Fortführung des Unternehmens und Sanierungsbemühungen gewährt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Das Amtsgericht Hildesheim hat am 06.08.2024 diesen Beschluss erlassen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
50 IN 40/22 -132: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CPR GmbH, Im Kirchfelde 8, 31157 Sarstedt (AG Hildesheim, HRB 1406), vertr. d.: Michael Kesselring, Friedrich-Ludwig-Jahn-Str. 40, 31157 Sarstedt, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Karina S…
50 IN 40/22 -132: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CPR GmbH, Im Kirchfelde 8, 31157 Sarstedt (AG Hildesheim, HRB 1406), vertr. d.: Michael Kesselring, Friedrich-Ludwig-Jahn-Str. 40, 31157 Sarstedt, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Karina Schwarz festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hildesheim eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Zzgl. Zuschläge in Höhe von 84,38 %
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 988.418,04 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die in dem Antrag angeführten Zuschläge für die Insolvenzgeldvorfinanzierung, den starken Auslandsbezug, die Fortführung des Unternehmens sowie die Sanierungsbemühungen sind in dem Antrag ausführlich dargelegt und begründet worden und unter Zugrundelegung der von der aktuellen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze als moderat zu bezeichnen.
Der für diese Abweichungen von einem Normalverfahren angesetzte Gesamtzuschlag in Höhe von 84,38 v.H. erscheint vorliegend gerechtfertigt, um insgesamt zu einer angemessenen Vergütung zu gelangen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 06.08.2024
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