Aufhebung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRA 3957
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Insolvenzprofil
Creativ Ceramic GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Middelicher Str. 305, 45892 Gelsenkirchen
Handelsregister
Amtsgericht Gelsenkirchen HRA 3957
EUID
DER2507.HRA3957
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Essen
Aktenzeichen
162 IN 14/21
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Werner F. Mühlenbrock
Adresse
Overwegstr. 47, 45879 Gelsenkirchen
Termine & Fristen
Annahmefrist Stellungnahme
01.12.2025
Aufhebung
13.05.2026 , 06:31 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Creativ Ceramic GmbH & Co. KG mit Sitz in Gelsenkirchen hat verschiedene Stadien durchlaufen. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Werner F. Mühlenbrock übte sein Amt vom 11.02.2021 bis zum 23.04.2021 aus. Im weiteren Verlauf wurde die Schlussverteilung gerichtlich zugestimmt, wobei die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO einen Betrag von 590.730,96 EUR erreichten, während für die Verteilung ein Betrag von 3.914,700 EUR zur Verfügung stand. Das Verfahren ist am 13.05.2026 nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 162 IN 14/21
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRA 3957 eingetragenen Creativ Ceramic GmbH & Co. KG, Middelicher Str. 305, 45892 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im …
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 162 IN 14/21
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRA 3957 eingetragenen Creativ Ceramic GmbH & Co. KG, Middelicher Str. 305, 45892 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB 8505 eingetragene Creativ Ceramic Verwaltungs GmbH, Middelicher Str. 305, 45892 Gelsenkirchen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bernhard Waldyra, Zum Barbrock 11, 33106 Paderborn,
wird heute, am 13.05.2026, um 6:31 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
162 IN 14/21
Amtsgericht Essen, 13.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 162 IN 14/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRA 3957 eingetragenen Creativ Ceramic GmbH & Co. KG, Middelicher Str. 305, 45892 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die …
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 162 IN 14/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRA 3957 eingetragenen Creativ Ceramic GmbH & Co. KG, Middelicher Str. 305, 45892 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB 8505 eingetragene Creativ Ceramic Verwaltungs GmbH, Middelicher Str. 305, 45892 Gelsenkirchen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bernhard Waldyra, Zum Barbrock 11, 33106 Paderborn,
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Werner F. Mühlenbrock, Overwegstr. 47, 45879 Gelsenkirchen wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 11.02.2021 bis zum 23.04.2021 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).
Das verwaltete Vermögen betrug 22.417,99 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxx EUR.
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx EUR zu.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 05.09.2025 verwiesen.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 63 eingesehen werden.
162 IN 14/21
Amtsgericht Essen, 06.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 162 IN 14/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRA 3957 eingetragenen Creativ Ceramic GmbH & Co. KG, Middelicher Str. 305, 45892 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die …
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 162 IN 14/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRA 3957 eingetragenen Creativ Ceramic GmbH & Co. KG, Middelicher Str. 305, 45892 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB 8505 eingetragene Creativ Ceramic Verwaltungs GmbH, Middelicher Str. 305, 45892 Gelsenkirchen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bernhard Waldyra, Zum Barbrock 11, 33106 Paderborn,
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
01.12.2025
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen.
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 63 aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
162 IN 14/21
Amtsgericht Essen, 06.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 162 IN 14/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRA 3957 eingetragenen Creativ Ceramic GmbH & Co. KG, Middelicher Str. 305, 45892 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die …
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 162 IN 14/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRA 3957 eingetragenen Creativ Ceramic GmbH & Co. KG, Middelicher Str. 305, 45892 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB 8505 eingetragene Creativ Ceramic Verwaltungs GmbHMiddelicher Str. 305, 45892 Gelsenkirchen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bernhard Waldyra, Zum Barbrock 11, 33106 Paderborn,
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 590.730,96 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 3.914,72 EUR zur Verfügung. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 63 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
162 IN 14/21
Amtsgericht Essen, 14.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 162 IN 14/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRA 3957 eingetragenen Creativ Ceramic GmbH & Co. KG, Middelicher Str. 305, 45892 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die …
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 162 IN 14/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRA 3957 eingetragenen Creativ Ceramic GmbH & Co. KG, Middelicher Str. 305, 45892 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB 8505 eingetragene Creativ Ceramic Verwaltungs GmbH, Middelicher Str. 305, 45892 Gelsenkirchen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bernhard Waldyra, Zum Barbrock 11, 33106 Paderborn,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Werner F. Mühlenbrock, Overwegstr. 47, 45879 Gelsenkirchen
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Der Insolvenzverwalter hat bereits einen Vorschuss in Höhe von xxx EUR dem Massebestand entnommen.
Der Differenzbetrag kann ebenfalls der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 23.04.2021 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 47.958,77 EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach xxx EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 05.09.2025 verwiesen.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Kosten festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 63 eingesehen werden.
162 IN 14/21
Amtsgericht Essen, 06.10.2025
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