Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 370969
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
CREATIV, Gesellschaft für Marketing mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Hauptstraße 320, 77694 Kehl
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 370969
EUID
DEB8536.HRB370969
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Gegenstand des Unternehmens
Werbung, Verkaufsförderung und Produktmanagement aller Art, insbesondere die Erstellung von Dienstleistungen im Marketingbereich, von VKf-Konzepten, von Vermittlungen von Druckaufträgen, von Vermarktung und Vertrieb von Produkten, von PR-Maßnahmen und von Vermittlung und Schaltung von VKf-Aktionen in allen Medien, insbesondere in Print-, Funk-, TV-, und Filmmedien. Die Gesellschaft kann außerdem alle Geschäfte vornehmen, die geeignet sind, dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu dienen. Sie ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen und auch deren Geschäfte zu führen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CREATIV, Gesellschaft für Marketing mbH mit Sitz in Kehl ist nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 186/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CREATIV, Gesellschaft für Marketing mbH, Hauptstraße 320, 77694 Kehl, vertreten durch die Geschäftsführerin Claudia Schulz
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 370969
- Schuldnerin -
|
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhal…
30 IN 186/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CREATIV, Gesellschaft für Marketing mbH, Hauptstraße 320, 77694 Kehl, vertreten durch die Geschäftsführerin Claudia Schulz
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 370969
- Schuldnerin -
|
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 25.02.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.