Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
CS IT GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Ladehofstraße 30, 93049 Regensburg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Regensburg HRB 12558
EUID
DED3410V.HRB12558
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2 IN 352/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Katrin Wolfsteiner
Adresse
Bismarckplatz 9, 93047 Regensburg
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungen
14.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
1. Beratung und Schulung von Unternehmen und Privaten in wirtschaftlichen und technischen Fragen und in Anwendung von Software für Unternehmen und Private; 2. Geschäftsführung und Beratung anderer Unternehmen und Gesellschaften; 3. Beratungs-, Planungs-, Betreuungs-, Management- und Projektentwicklungsleistungen aller Art im Bereich gem. 1, und 2.; 4. Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit 1., 2., und 3.; 5. Handel mit Waren im Zusammenhang mit 1.-4.; 6. alle sonstigen Geschäfte, die dem Unternehmen der Gesellschaft dienlich sind. Rechtsgeschäfte, die öffentlich-rechtlicher Genehmigung bedürfen, und Rechtsgeschäfte, die den rechts- /steuerberatenden oder sonstigen Berufsgruppen vorbehalten sind, sind nicht Gegenstand des Unternehmens.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der CS IT GmbH ist die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Die Beteiligten haben die Gelegenheit, den Forderungsanmeldungen bis zum 14.0[0]7.2026 (bzw. nach vorliegenden Daten bis zum 28.02.2025) schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Zudem ist die Entscheidung über die Vergütungsanträge der vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalterin beabsichtigt; hierzu können Gläubiger innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Stellung nehmen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CS IT GmbH in Regensburg ist eröffnet. Im Laufe des Verfahrens wurden verschiedene Vergütungsanträge der vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalterin geprüft und festgesetzt. Die Insolvenzgläubiger hatten die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen B…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CS IT GmbH in Regensburg ist eröffnet. Im Laufe des Verfahrens wurden verschiedene Vergütungsanträge der vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalterin geprüft und festgesetzt. Die Insolvenzgläubiger hatten die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zu den Vergütungsanträgen Stellung zu nehmen. Zudem erfolgte die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) im schriftlichen Verfahren. Für die Tabellenblattnummern 28-31 endete die Widerspruchsfrist am 28.02.2025, für die Blätter 32-33 am 14.07.2026. Gegen die Entscheidung zur Festsetzung der Vergütung und Auslagen durch das Amtsgericht Regensburg vom 04.09.2026 kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 352/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CS IT GmbH, Ladehofstraße 30, 93049 Regensburg, vertreten durch die Geschäftsführer Frötschl-Ott Birgit und Müller Heiko
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 12558
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Espenhain & Espen…
2 IN 352/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CS IT GmbH, Ladehofstraße 30, 93049 Regensburg, vertreten durch die Geschäftsführer Frötschl-Ott Birgit und Müller Heiko
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 12558
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Espenhain & Espenhain, Rechtsanwälte PartGmbB, Dornierstraße 12, 93049 Regensburg, Gz.: 265-22
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Das Insolvenzgericht beabsichtigt, über die Vergütungsanträge der vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalterin zu entscheiden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zu den Vergütungsanträgen der vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalterin Stellung zu nehmen.
Die Vergütungsanträge können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 23.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 352/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CS IT GmbH, Ladehofstraße 30, 93049 Regensburg, vertreten durch die Geschäftsführer Frötschl-Ott Birgit und Müller Heiko
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 12558
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Espenhain & Espen…
2 IN 352/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CS IT GmbH, Ladehofstraße 30, 93049 Regensburg, vertreten durch die Geschäftsführer Frötschl-Ott Birgit und Müller Heiko
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 12558
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Espenhain & Espenhain, Rechtsanwälte PartGmbB, Dornierstraße 12, 93049 Regensburg, Gz.: 265-22
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 32-33 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 14.07.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 23.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 352/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CS IT GmbH, Ladehofstraße 30, 93049 Regensburg, vertreten durch die Geschäftsführer Frötschl-Ott Birgit und Müller Heiko
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 12558
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Espenhain & Espen…
2 IN 352/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CS IT GmbH, Ladehofstraße 30, 93049 Regensburg, vertreten durch die Geschäftsführer Frötschl-Ott Birgit und Müller Heiko
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 12558
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Espenhain & Espenhain, Rechtsanwälte PartGmbB, Dornierstraße 12, 93049 Regensburg, Gz.: 265-22
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 28-31 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 28.02.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 07.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 352/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CS IT GmbH, Ladehofstraße 30, 93049 Regensburg, vertreten durch die Geschäftsführer Frötschl-Ott Birgit und Müller Heiko
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 12558
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Espenhain & Espen…
2 IN 352/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CS IT GmbH, Ladehofstraße 30, 93049 Regensburg, vertreten durch die Geschäftsführer Frötschl-Ott Birgit und Müller Heiko
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 12558
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Espenhain & Espenhain, Rechtsanwälte PartGmbB, Dornierstraße 12, 93049 Regensburg, Gz.: 265-22
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin, Frau Rechtsanwältin Katrin Wolfsteiner, Bismarckplatz 9, 93047 Regensburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 19.06.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 43.955,26 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen Kosten für übertragene Zustellungen waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 04.09.2026
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