Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
CSP Compliance GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Im Bosseldorn 30, 69126 Heidelberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 720357
EUID
DEB8535.HRB720357
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
51 IN 59/24, 82 IN 59/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
06.02.2024 , 12:00 Uhr
Beschluss Vergütungszuschlag
22.07.2024
Festsetzung Vergütung und Auslagen
20.08.2024
Gegenstand des Unternehmens
Die Übernahme von Aufgaben von Finanzdienstleistern im Wege des Outsourcings, wobei insbesondere die gesamten Bereiche des Beauftragtenwesens und der Complianceaufgaben abgedeckt werden.
Zusammenfassung des Verfahrens
Am 06.02.2024 hat das Amtsgericht Heidelberg über den Antrag der CSP Compliance GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Es werden vorläufige Maßnahmen angeordnet, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern. Der Rechtsanwalt Christopher Seagon wird zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dieser erhält die Aufgabe, das Vermögen zu sichern und zu erhalten, sowie zu prüfen, ob das Vermögen die Verfahrenskosten deckt. Der Schuldnerin wird die Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Außenstände entzogen. Am 22.07.2024 wird bekanntgegeben, dass ein Antrag auf Vergütung und Zuschläge für den vorläufigen Insolvenzverwalter gestellt wurde. Etwaige Stellungnahmen können binnen zwei Wochen eingereicht werden. Das Verfahren befindet sich derzeit in der Phase der vorläufigen Sicherung und Prüfung.
Originalbekanntmachung · Vorläufige Maßnahmen
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CSP Compliance GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Sandra Leicht, wurde beim Amtsgericht Heidelberg eingeleitet. Am 06.02.2024 wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern. Dabei wurde Rechtsanwalt …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CSP Compliance GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Sandra Leicht, wurde beim Amtsgericht Heidelberg eingeleitet. Am 06.02.2024 wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern. Dabei wurde Rechtsanwalt Christopher Seagon zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dieser erhielt die Aufgabe, das Vermögen zu sichern, die Kostenbedeckung zu prüfen und über Verfügungen der Schuldnerin zu entscheiden. Die Schuldnerin verlor die Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Außenstände. Am 22.07.2024 wurde bekannt gegeben, dass Vergütungsanträge für den vorläufigen Insolvenzverwalter gestellt wurden und Stellungnahmen innerhalb von zwei Wochen eingereicht werden können. Ein Eröffnungsbeschluss oder eine Einstellung des Verfahrens ist aus den vorliegenden Texten nicht ersichtlich.
Originalbekanntmachung · Vorläufige Maßnahmen
Bekanntmachung
Am 06.02.2024 hat das Amtsgericht Heidelberg auf Antrag der CSP Compliance GmbH (HRB 720357, Mannheim) vorläufige Insolvenzmaßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christopher Seagon bestellt. Dieser ist mit der Sicherung und Erhaltung des Vermögens sowie der Prüfung der Eröffnungsgrü…
Am 06.02.2024 hat das Amtsgericht Heidelberg auf Antrag der CSP Compliance GmbH (HRB 720357, Mannheim) vorläufige Insolvenzmaßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christopher Seagon bestellt. Dieser ist mit der Sicherung und Erhaltung des Vermögens sowie der Prüfung der Eröffnungsgründe und der Deckung der Verfahrenskosten beauftragt. Der Schuldnerin wird die Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Außenstände entzogen. Am 22.07.2024 wurde bekanntgegeben, dass Vergütungsanträge für den vorläufigen Insolvenzverwalter gestellt wurden und Stellungnahmen innerhalb von zwei Wochen eingereicht werden können. Das Verfahren ist derzeit noch nicht eröffnet.
Originalbekanntmachung · Vorläufige Maßnahmen
Bekanntmachung
Am 06.02.2024 hat das Amtsgericht Heidelberg das Verfahren über den Antrag der CSP Compliance GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen behandelt. Es werden vorläufige Maßnahmen angeordnet, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern. Der Rechtsanwalt Christopher Seagon wir…
Am 06.02.2024 hat das Amtsgericht Heidelberg das Verfahren über den Antrag der CSP Compliance GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen behandelt. Es werden vorläufige Maßnahmen angeordnet, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern. Der Rechtsanwalt Christopher Seagon wird zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dieser erhält die Aufgabe, das Vermögen zu sichern und zu erhalten, sowie zu prüfen, ob das Vermögen die Verfahrenskosten deckt. Der Schuldnerin wird die Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Außenstände entzogen. Am 22.07.2024 wird bekanntgegeben, dass ein Antrag auf Vergütung und Zuschläge für den vorläufigen Insolvenzverwalter gestellt wurde. Etwaige Stellungnahmen können binnen zwei Wochen eingereicht werden. Das Verfahren befindet sich im Stadium der vorläufigen Sicherung und Prüfung.
Originalbekanntmachung · Vorläufige Maßnahmen
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CSP Compliance GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Sandra Leicht, wurde beim Amtsgericht Heidelberg eingeleitet. Am 06.02.2024 wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern. Dabei wurde Rechtsanwalt …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CSP Compliance GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Sandra Leicht, wurde beim Amtsgericht Heidelberg eingeleitet. Am 06.02.2024 wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern. Dabei wurde Rechtsanwalt Christopher Seagon zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dieser erhielt die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten sowie zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob das Verfahrenskostenrisiko gedeckt ist. Der Schuldnerin wurde die Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Außenstände entzogen, während der vorläufige Verwalter ermächtigt wurde, Sonderkonten zu eröffnen und Masseverbindlichkeiten zu begründen. Drittschuldnern wurde untersagt, an die Schuldnerin zu zahlen. Am 22.07.2024 wurde bekanntgegeben, dass ein Antrag auf Vergütung und Zuschläge für den vorläufigen Insolvenzverwalter gestellt wurde. Eine Stellungnahme dazu konnte binnen zwei Wochen eingereicht werden. Das Verfahren befindet sich weiterhin in der vorläufigen Phase.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CSP Compliance GmbH ist anhängig. Am 06.02.2024 hat das Amtsgericht Heidelberg vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Christopher Seagon zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der Verwalter überwacht die Schuldnerin, sichert das Vermögen und prüft die Eröffnu…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CSP Compliance GmbH ist anhängig. Am 06.02.2024 hat das Amtsgericht Heidelberg vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Christopher Seagon zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der Verwalter überwacht die Schuldnerin, sichert das Vermögen und prüft die Eröffnungsvoraussetzungen sowie Aussichten auf eine Fortführung des Unternehmens. Die Verfügungsrechte der Schuldnerin sind eingeschränkt; Zahlungen an Dritte sind an den Verwalter zu leisten. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde am 22.07.2024 über einen Antrag auf Vergütungszuschlag für den vorläufigen Insolvenzverwalter entschieden. Am 20.08.2024 hat das Gericht die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei ein Vermögenswert von 118.306,88 EUR zugrunde gelegt wurde. Ein Übersteigen des Regelsatzes um 25 % wurde aufgrund der Betriebsfortführung und komplexer Rechtsfragen gerechtfertigt. Das Verfahren befindet sich in der Phase der vorläufigen Verwaltung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
51 IN 59/24
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In dem Verfahren über den Antrag
CSP Compliance GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Im Bosseldorn 30, 69126 Heidelberg
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 720357
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pabst Lorenz + Partner, Theodor-Heuss-Anlage …
51 IN 59/24
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In dem Verfahren über den Antrag
CSP Compliance GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Im Bosseldorn 30, 69126 Heidelberg
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 720357
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pabst Lorenz + Partner, Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim, Gz.: 1012/23 V08ehD4/92-24
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 06.02.2024 um 12:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Christopher Seagon
Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg
Telefon: 06221 91180, Fax: 06221 23128
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 06.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
82 IN 59/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CSP Compliance GmbH, Im Bosseldorn 30, 69126 Heidelberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Sandra Leicht
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 720357
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pabst Lorenz +…
82 IN 59/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CSP Compliance GmbH, Im Bosseldorn 30, 69126 Heidelberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Sandra Leicht
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 720357
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pabst Lorenz + Partner, Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim, Gz.: 1012/23 V08ehD4/92-24
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Beschluss:
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Es wurde eine Vergütung und über die gesetzliche Vergütung hinaus Zuschläge in Höhe von 25 % für d. vorläufigen Insolvenzverwalter/in beantragt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Heidelberg (Insolvenzgericht) eingesehen werden. Etwaige Stellungnahmen können binnen zwei Wochen eingereicht werden.
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Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 22.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
82 IN 59/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CSP Compliance GmbH, Im Bosseldorn 30, 69126 Heidelberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Sandra Leicht
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 720357
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pabst Lorenz +…
82 IN 59/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CSP Compliance GmbH, Im Bosseldorn 30, 69126 Heidelberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Sandra Leicht
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 720357
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pabst Lorenz + Partner, Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim, Gz.: 1012/23 V08ehD4/92-24
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christopher Seagon, Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 12.07.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 118.306,88 EUR auszugehen.Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 6.680,76 EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 25 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 12.07.2024 wird Bezug genommen.
Es war nach Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände der im vorliegenden Verfahren erbrachten und über das Maß eines Normverfahrens hinausgehenden Arbeitsleistung des vorl. Insolvenzverwalters ein Übersteigen des Regelsatzes um 25 % gerechtfertigt. Hierbei war insbesondere der erheblich erhöhte Arbeits- und Zeitaufwand durch die Betriebsfortführung sowie die besonderen tatsächliche und rechliche Probleme bzw. schwierigen Rechtsfragen inbesondere den beim Landgericht Mannheim anhängige Schadensersatzklage über 11,5 Mio. € angemessen zu berücksichtigen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 20.08.2024
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