Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
CT Factory GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Rupertistr. 7, 83278 Traunstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Traunstein HRA 13835
EUID
DED2910V.HRA13835
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Traunstein
Aktenzeichen
4 IN 199/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Alexander Fridgen
Adresse
Bahnhofstraße 15, 83278 Traunstein
Telefon
+49(861)90965749
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
14.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Traunstein hat am 14.08.2026 über das eigene Vermögen der CT Factory GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin CT Management GmbH, vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Alexander Fridgen bestellt. Es ist ein Verfügungsverbot zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters angeordnet worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Forderungen der Schuldnerin einschließlich Forderungen gegen Banken sowie Kassenguthaben auf ein Treuhandkonto einzuziehen und hat die Kassenführung übernommen. Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 199/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
CT Factory GmbH & Co. KG, Rupertistraße 7, 83278 Traunstein, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin CT Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Tutsch Marco
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRA 138…
4 IN 199/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
CT Factory GmbH & Co. KG, Rupertistraße 7, 83278 Traunstein, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin CT Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Tutsch Marco
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRA 13835
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 14.08.2026 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Alexander Fridgen, Bahnhofstraße 15, 83278 Traunstein, Telefon: +49(861)90965749, Telefax: +49(861)90965751, Email: inso@bakertilly.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Forderungen der Schuldnerin einschließlich Forderungen gegen Banken sowie Kassenguthaben der Schuldnerin auf ein Treuhandkonto einzuziehen; dem Insolvenzverwalter wird die Kassenführung übertragen. Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Traunstein - Insolvenzgericht - 14.08.2026
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