Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Cube Asset XIV GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Werkstättenstraße 39 b, 51379 Leverkusen
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 97097
EUID
DER3306.HRB97097
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70b IN 8/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Jens Schmidt
Adresse
Kamekestraße 20-22, 50672 Köln
Telefon
0221 292 998 30
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
26.02.2026 , 09:09 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
die Entwicklung, Planung, Bau, Vermietung und Verkauf eines oder mehrere Immobilienprojekte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Köln hat am 26.02.2026 um 09:09 Uhr im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Cube Asset XIV GmbH vorläufige Maßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Jens Schmidt bestellt worden. Dieser überwacht die Schuldnerin zur Sicherung des Vermögens und hat die Aufgabe, durch ein schriftliches Sachverständigengutachten zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen und ob das Vermögen die Verfahrenskosten deckt. Zudem sind Beitragspflichten gegenüber Sozialversicherungsträgern und der Grundbesitz zu ermitteln. Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam. Zahlungen an die Schuldnerin durch Drittschuldner sind untersagt, der Verwalter ist jedoch ermächtigt, Forderungen einzuziehen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind untersagt. Der vorläufige Verwalter hat den Auftrag binnen vier Wochen zu erfüllen oder einen Zwischenbericht zu erstatten. Gegen den Beschluss steht der Schuldnerin die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70b IN 8/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 97097 eingetragenen Cube Asset XIV GmbH, Werkstättenstraße 39 b, 51379 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jean-Marc André Fey, Werkstätte…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70b IN 8/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 97097 eingetragenen Cube Asset XIV GmbH, Werkstättenstraße 39 b, 51379 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jean-Marc André Fey, Werkstättenstraße 39 b, 51379 Leverkusen
Geschäftszweig: die Entwicklung, Planung, Bau, Vermietung und Verkauf eines oder mehrere Immobilienprojekte.
wird heute, am 26.02.2026, um 09:09 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jens Schmidt, Kamekestraße 20-22, 50672 Köln, Tel.: 0221 292 998 30 , Fax 0221 292 998 38 bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Es wird ein schriftliches Sachverständigengutachten darüber eingeholt,
- ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt, bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt von dem Eintritt der materiellen Insolvenz auszugehen ist;
- ob und bejahendenfalls welche Aussichten gegebenenfalls für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen;
- ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist;
- ob und gegebenenfalls gegenüber welchen Sozialversicherungsträgern und Berufsgenossenschaften Beitragspflichten bestehen und wie die Betriebsnummern lauten;
- ob Grundbesitz vorhanden ist und gegebenenfalls wie die genauen Grundbuchbezeichnungen lauten.
Falls der vorläufige Insolvenzverwalter den Auftrag nicht binnen vier Wochen vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 23 Abs. 1 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Köln, 26.02.2026
Amtsgericht
70b IN 8/26
Amtsgericht Köln, 26.02.2026
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