Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Cyber One GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 171182
EUID
DEF1103R.HRB171182
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36c IN 4206/22
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung/Auslagen
15.08.2025
Einstellung des Verfahrens
22.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cyber One GmbH ist die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 10) im schriftlichen Verfahren erfolgt; die Widerspruchsfrist hierfür endete am 12.06.2025. Die verfügbare Verteilungsmasse beträgt ca. 25.712,11 Euro, wobei Masseverbindlichkeiten in Höhe von ca. 6.810,08 Euro zu berücksichtigen sind und Insolvenzforderungen in Höhe von 195.443,36 Euro bestehen. Der Insolvenzverwalter Dr. Philipp Grauer hat die Regelvergütung sowie Auslagen beantragt, wobei aufgrund von obstruktivem Verhalten der Geschäftsführung und Gesellschafter ein Zuschlag von 35 % gewährt wurde; die Vergütung ist durch Beschluss vom 15.08.2025 festgesetzt. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung sowie die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens sind bis einschließlich 01.08.2025 beim Insolvenzgericht einzureichen.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cyber One GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Philipp Grauer hat die Regelvergütung sowie Auslagen beantragt, welche vom Amtsgericht Charlottenburg festgesetzt wurden. Es war von einem Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen, wobei eine Erhöhun…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cyber One GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Philipp Grauer hat die Regelvergütung sowie Auslagen beantragt, welche vom Amtsgericht Charlottenburg festgesetzt wurden. Es war von einem Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes um 35 % wegen obstruktiven Verhaltens gerechtfertigt war. Die Verfahrenskosten sind gedeckt. Über die Verteilungsmasse in Höhe von ca. 25.712,11 Euro wurde verfügt. Masseverbindlichkeiten in Höhe von ca. 6.810,08 EUR konnten nicht vollständig bezahlt werden. Insolvenzforderungen gem. § 38 InsO sind in Höhe von 195.443,36 EUR zu berücksichtigen. An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung. Das Verfahren ist wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36c IN 4206/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cyber One GmbH, Krausenstraße 8, 10117 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Najeeb Ayoub
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 171182
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO einschließlich
-…
36c IN 4206/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cyber One GmbH, Krausenstraße 8, 10117 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Najeeb Ayoub
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 171182
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 01.08.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung sowie das Schlussverzeichnis eingesehen werden.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 20.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36c IN 4206/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cyber One GmbH, Krausenstraße 8, 10117 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Najeeb Ayoub
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 171182
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Verfügbar sind ca. 25.712,11 Euro Verteilungsmasse. Die Verfahrenskosten …
36c IN 4206/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cyber One GmbH, Krausenstraße 8, 10117 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Najeeb Ayoub
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 171182
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Verfügbar sind ca. 25.712,11 Euro Verteilungsmasse. Die Verfahrenskosten gem. § 54 InsO sind gedeckt. Zu berücksichtigen sind Masseverbindlichkeiten gem. § 55 InsO in Höhe von ca. 6.810,08 EUR, welche nicht vollständig bezahlt werden können. Insolvenzforderungen gem. § 38 InsO sind in Höhe von 195.443,36 EUR zu berücksichtigen. An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung. Es wird auf die Ausschlussfristen gem. §§ 189, 190, 206 InsO hingewiesen.
Die Verteilung der vorhandenen Masse erfolgt in der Rangfolge des § 209 InsO.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 20.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36c IN 4206/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cyber One GmbH, Krausenstraße 8, 10117 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Najeeb Ayoub
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 171182
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hat der Insolvenzverwalter mit Antrag vom 23.04.2025 die Regelvergütung g…
36c IN 4206/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cyber One GmbH, Krausenstraße 8, 10117 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Najeeb Ayoub
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 171182
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hat der Insolvenzverwalter mit Antrag vom 23.04.2025 die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenden Zustellungen aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von BETRAG Euro nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 35 % für die Mehrbelastung bei fehlender Mitwirkung des Geschäftsführers, des ehemaligen Geschäftsführers und der Gesellschafterinnen der Schuldnerin (obstruktives Verhalten) beantragt.
An von dem Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Insolvenzmasse eine Vergütung gezahlt.
Der vollständige Antrag kann durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 20.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36c IN 4206/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cyber One GmbH, Krausenstraße 8, 10117 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Najeeb Ayoub
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 171182
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1. Die Prüfung der bis 22.05.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen …
36c IN 4206/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cyber One GmbH, Krausenstraße 8, 10117 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Najeeb Ayoub
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 171182
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1. Die Prüfung der bis 22.05.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 10 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 12.06.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 22.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36c IN 4206/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cyber One GmbH, Krausenstraße 8, 10117 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Najeeb Ayoub
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 171182
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 15.08.2025 beschlos…
36c IN 4206/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cyber One GmbH, Krausenstraße 8, 10117 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Najeeb Ayoub
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 171182
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 15.08.2025 beschlossen:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Philipp Grauer, Hausvogteiplatz 11, 10117 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 23.04.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 35 %.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben und es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 35 % gerechtfertigt. Auf die ausführliche Begründung im Antrag des Insolvenzverwalters vom 23.04.2025, der sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt, wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Mehrbelastung bei fehlender Mitwirkung des Geschäftsführers, des ehemaligen Geschäftsführers und der Gesellschafterinnen der Schuldnerin / obstruktives Verhalten
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von BETRAG EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 15.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cyber One GmbH, Krausenstraße 8, 10117 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Najeeb Ayoub
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 171182
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit e…
36c IN 4206/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cyber One GmbH, Krausenstraße 8, 10117 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Najeeb Ayoub
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 171182
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 22.04.2026
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