Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Cyber War Protection GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Berner Straße 119, 60437 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 109656
EUID
DEM1201.HRB109656
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
810 IN 986/18 C-11-8
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller
Adresse
null
Termine & Fristen
Stichtag Gläubigerversammlung
30.06.2025
Einstellung
22.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Informationstechnologien jeder Art, insbesondere Sicherheitstechnologien sowie der Handel mit der dazugehörigen Soft- und Hardware.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cyber War Protection GmbH ist die Einstellung des Verfahrens mangels Masse erfolgt. Zuvor wurde ein Stichtag für die besondere Gläubigerversammlung auf den 30.06.2025 festgelegt. Der Insolvenzverwalter Dr. Martin Obermüller hat im Rahmen des Verfahrens die Vergütung und Auslagenpauschale festsetzen lassen. Das Verfahren ist am 22.06.2026 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Cyber War Protection GmbH, Berner Str. 119, 61440 Oberursel, soll die Schlussverteilung stattfinden. Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Amtsgericht Frankfurt am Main, Insolvenzgericht, niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehm…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Cyber War Protection GmbH, Berner Str. 119, 61440 Oberursel, soll die Schlussverteilung stattfinden. Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Amtsgericht Frankfurt am Main, Insolvenzgericht, niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen EUR 0,00.
Es ist ein Massebestand in Höhe von EUR 14.864,71 vorhanden. Hiervon abzusetzen sind die Gerichtskosten sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters.
Dr. Martin Obermüller
Rechtsanwalt
als Insolvenzverwalter
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 986/18 C-11-8: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cyber War Protection GmbH, Berner Straße 119, 60437 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 109656), vertr. d.: Ulfilas Schröder, (Geschäftsführer),
wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist der 30.06.2…
810 IN 986/18 C-11-8: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cyber War Protection GmbH, Berner Straße 119, 60437 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 109656), vertr. d.: Ulfilas Schröder, (Geschäftsführer),
wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist der 30.06.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse und für den Fall der Einstellung gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters.
Die Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von 7.900,00 EUR geleistet wird.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 29.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 986/18 C-11-8 In dem Insolvenzverfahren Cyber War Protection GmbH, Berner Straße 119, 60437 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 109656),
vertreten durch: Ulfilas Schröder, (Geschäftsführer),
werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatz…
810 IN 986/18 C-11-8 In dem Insolvenzverfahren Cyber War Protection GmbH, Berner Straße 119, 60437 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 109656),
vertreten durch: Ulfilas Schröder, (Geschäftsführer),
werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 108.823,29 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus den vorläufigen Insolvenzverwalter in Anspruch genommen haben. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund der Prüfung der Anfechtungsansprüche und der langen Dauer des vorläufigen Verfahrens die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um je 10% auf insgesamt 45%.
Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR XXX ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend.
Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, den 29.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 986/18 C-11-8: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cyber War Protection GmbH, Berner Straße 119, 60437 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 109656), vertr. d.: Ulfilas Schröder, (Geschäftsführer),
werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Zustellungsaus…
810 IN 986/18 C-11-8: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cyber War Protection GmbH, Berner Straße 119, 60437 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 109656), vertr. d.: Ulfilas Schröder, (Geschäftsführer),
werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Zustellungsauslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 20.629,39 errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR XXX, die insbesondere aufgrund der Seitens des Insolvenzverwalters im Bereich der Befassung mit Auslandsbezügen bzw. der Verwertung von schuldnerischen Vermögen im Ausland geleisteten Mehrarbeit sowie dem allgemein festzustellenden Schwierigkeitsgrad und Umfang des Gesamtverfahrens eine Erhöhung der Regelvergütung um 25% auf die dann ausreichend und angemessene Gesamtvergütung von netto EUR XXX rechtfertigt.
Antragsgemäß sind Auslagenpauschale und Zustellungsauslagen sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 29.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 986/18 C-11-8 : In dem Insolvenzverfahren Cyber War Protection GmbH, Berner Straße 119, 60437 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 109656),
vertreten durch: Ulfilas Schröder, (Geschäftsführer),
wird das Verfahren nach Anhörung der Gläubiger und, soweit vorhanden, der Masegläubiger mangels einer die Koste…
810 IN 986/18 C-11-8 : In dem Insolvenzverfahren Cyber War Protection GmbH, Berner Straße 119, 60437 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 109656),
vertreten durch: Ulfilas Schröder, (Geschäftsführer),
wird das Verfahren nach Anhörung der Gläubiger und, soweit vorhanden, der Masegläubiger mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt, § 207 InsO.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 22.06.2026
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