Vorläufige Maßnahmen Mecklenburg-Vorpommern HRB 16197

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Insolvenzprofil

CYTOK GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Aktuell

Vorläufige Maßnahmen

3 Offen

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Rostock HRB 16197
EUID
DEN1206V.HRB16197

Insolvenzgericht

Gericht
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
62 IN 533/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen

Insolvenzverwalter

Name
Rechtsanwalt Dr. Achim Ahrendt
Adresse
Rungestraße 17, 18055 Rostock
Telefon
0381 3756900

Termine & Fristen

Fristende Beschwerde

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Amtsgericht Rostock hat über den Antrag der CYTOK GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen Beschluss gefasst. Es sind vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, wobei die Zwangsvollstreckung untersagt und bereits begonnene Maßnahmen einstweilen eingestellt wurden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Achim Ahrendt bestellt worden. Dieser hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten sowie zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen. Der Schuldnerin ist die Verfügung über Bankkonten und Außenstände untersagt; die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser ist ermächtigt, Sonderkonten zu eröffnen und Masseverbindlichkeiten zu begründen. Den Drittschuldnern der Schuldnerin ist das Zahlungsverbot auferlegt worden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Originalbekanntmachung

Bekanntmachung

62 IN 533/26 | In dem Verfahren über den Antrag CYTOK GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Kurt-Dunkelmann-Straße 2, 18057 Rostock Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 16197 - Schuldnerin - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | Beschluss: 1. Maßnahmen der Zwangsvollstre…

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