Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
D. Werner Raudies GmbH & Co.KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Max-Schmeling-Straße 1, 27389 Stemmen
Handelsregister
Amtsgericht Walsrode HRA 201200
EUID
DEP2716.HRA201200
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Walsrode
Aktenzeichen
11 IN 73/19
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Mario Raudies
Adresse
Dohrener Weg 11, 21255 Tostedt
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung und Auslagen
17.01.2025
Festsetzung Vergütung und Auslagen
22.01.2025
Aufhebung des Verfahrens
07.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. Werner Raudies GmbH & Co.KG ist am 07.05.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden. Die Schlussverteilung ist vollzogen worden. Rechtsmittel gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. Werner Raudies GmbH & Co.KG ist am 07.05.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden. Die Schlussverteilung ist vollzogen. Vor der Aufhebung wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschlüsse des Amtsgerichts Walsrode festgesetzt. Dabei ergaben sich un…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. Werner Raudies GmbH & Co.KG ist am 07.05.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden. Die Schlussverteilung ist vollzogen. Vor der Aufhebung wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschlüsse des Amtsgerichts Walsrode festgesetzt. Dabei ergaben sich unterschiedliche vergütungsrechtliche Berechnungsmassen von 535.175,68 EUR bzw. 389.380,25 EUR sowie eine weitere Bemessungsgrundlage von 548.455,03 EUR unter Berücksichtigung der Vorsteuer. Der Insolvenzverwalter beantragte einen Zuschlag zur Vergütung um insgesamt 50 %, welcher vom Gericht als angemessen anerkannt wurde. Zudem wurden Auslagen für 250 übertragene Zustellungen sowie Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 73/19: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. Werner Raudies GmbH & Co.KG, Max-Schmeling-Straße 1, 27389 Stemmen (AG Walsrode, HRA 201200), vertr. d.: 1. D. Werner Raudies Verwaltungs-GmbH, Max-Schmeling-Straße 1, 27389 Stemmen, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Mario Raudies, Dohrene…
11 IN 73/19: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. Werner Raudies GmbH & Co.KG, Max-Schmeling-Straße 1, 27389 Stemmen (AG Walsrode, HRA 201200), vertr. d.: 1. D. Werner Raudies Verwaltungs-GmbH, Max-Schmeling-Straße 1, 27389 Stemmen, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Mario Raudies, Dohrener Weg 11, 21255 Tostedt, (Geschäftsführer), 1.2. Jan Wilhöft, Goethestraße 45, 22880 Wedel, (Geschäftsführer), ist am 07.05.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden. Die Schlussverteilung ist vollzogen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Aufhebung des Verfahrens kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Walsrode, 07.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 73/19: In dem Insolvenzverfahren D. Werner Raudies GmbH & Co.KG, Max-Schmeling-Straße 1, 27389 Stemmen (AG Walsrode, HRA 201200), vertr. d.: 1. D. Werner Raudies Verwaltungs-GmbH, Max-Schmeling-Straße 1, 27389 Stemmen, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Mario Raudies, Dohrener Weg 11, 21255 Tos…
11 IN 73/19: In dem Insolvenzverfahren D. Werner Raudies GmbH & Co.KG, Max-Schmeling-Straße 1, 27389 Stemmen (AG Walsrode, HRA 201200), vertr. d.: 1. D. Werner Raudies Verwaltungs-GmbH, Max-Schmeling-Straße 1, 27389 Stemmen, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Mario Raudies, Dohrener Weg 11, 21255 Tostedt, (Geschäftsführer), 1.2. Jan Wilhöft, Goethestraße 45, 22880 Wedel, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden.
Ausweislich der Schlussrechnung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV eine vergütungsrechtliche Berechnungsmasse von 535.175,68 EUR zugrunde zu legen, dementsprechend ergibt sich der Vergütungsanspruch gem. § 2 InsVV. Ferner wurde die Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV beantragt und festgesetzt.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt. Ausweislich der Schlussrechnung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV eine vergütungsrechtliche Berechnungsmasse von 548.455,03 EUR zugrunde zu legen. Zudem wurde die Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV beantragt und festgesetzt.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13).
In seinem Antrag vom 14.03.2024 beantragte der Insolvenzverwalter einen Zuschlag zu seiner Vergütung in Höhe von 60%. Diesen begründete er damit, dass die Bearbeitung der aus- und Absonderungsrechte einen erheblichen Teil der Tätigkeit als Insolvenzverwalter ausgemacht hat und diese nicht durch einen entsprechenden Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV ausgeglichen wurde. Er beantragte einen Zuschlag von 20%.
Für seine Sanierungsbemühungen in diesem Verfahren beantragte er ebenfalls einen Zuschlag von 20%. Auf die nähere Begründung wird auf den Vergütungsantrag Bezug vom 14.03.2024 Bezug genommen.
Ein weiter Zuschlag in Höhe von ebenfalls 20% wird für die Betriebsfortführung geltend gemacht.
Für die Tätigkeiten als vorläufiger Insolvenzverwalter wird ein Abschlag in Höhe von 10% in Ansatz gebracht, so dass die letztendliche Erhöhung der Vergütung um 50% begehrt wird.
Unter dem Aspekt der Gesamtbetrachtung und der im Vergütungsantrag dargelegten und näher erörterten Punkte, ist die beantragte Erhöhung der Vergütung um insgesamt 50% angemessen.
Zudem wurden Auslagen für 250 übertragene Zustellungen gem. § 8 Abs. 3 InsO geltend gemacht und festgesetzt.
Hinzu kommt die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gemäß § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Walsrode, 22.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 73/19: In dem Insolvenzverfahren D. Werner Raudies GmbH & Co.KG, Max-Schmeling-Straße 1, 27389 Stemmen (AG Walsrode, HRA 201200), vertr. d.: 1. D. Werner Raudies Verwaltungs-GmbH, Max-Schmeling-Straße 1, 27389 Stemmen, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Mario Raudies, Dohrener Weg 11, 21255 Tos…
11 IN 73/19: In dem Insolvenzverfahren D. Werner Raudies GmbH & Co.KG, Max-Schmeling-Straße 1, 27389 Stemmen (AG Walsrode, HRA 201200), vertr. d.: 1. D. Werner Raudies Verwaltungs-GmbH, Max-Schmeling-Straße 1, 27389 Stemmen, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Mario Raudies, Dohrener Weg 11, 21255 Tostedt, (Geschäftsführer), 1.2. Jan Wilhöft, Goethestraße 45, 22880 Wedel, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden.
Ausweislich der Schlussrechnung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV eine vergütungsrechtliche Berechnungsmasse von 389.380,25 EUR zugrunde zu legen, dementsprechend ergibt sich der Vergütungsanspruch gem. § 2 InsVV. Ferner wurde die Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV beantragt und festgesetzt.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt. Ausweislich der Schlussrechnung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV eine vergütungsrechtliche Berechnungsmasse von 389.380,25 EUR zugrunde zu legen. Zudem wurde die Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV beantragt und festgesetzt.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13).
In seinem Antrag vom 14.03.2024 beantragte der Insolvenzverwalter einen Zuschlag zu seiner Vergütung in Höhe von 60%. Diesen begründete er damit, dass die Bearbeitung der aus- und Absonderungsrechte einen erheblichen Teil der Tätigkeit als Insolvenzverwalter ausgemacht hat und diese nicht durch einen entsprechenden Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV ausgeglichen wurde. Er beantragte einen Zuschlag von 20%.
Für seine Sanierungsbemühungen in diesem Verfahren beantragte er ebenfalls einen Zuschlag von 20%. Auf die nähere Begründung wird auf den Vergütungsantrag Bezug vom 14.03.2024 Bezug genommen.
Ein weiter Zuschlag in Höhe von ebenfalls 20% wird für die Betriebsfortführung geltend gemacht.
Für die Tätigkeiten als vorläufiger Insolvenzverwalter wird ein Abschlag in Höhe von 10% in Ansatz gebracht, so dass die letztendliche Erhöhung der Vergütung um 50% begehrt wird.
Unter dem Aspekt der Gesamtbetrachtung und der im Vergütungsantrag dargelegten und näher erörterten Punkte, ist die beantragte Erhöhung der Vergütung um insgesamt 50% angemessen.
Zudem wurden Auslagen für 250 übertragene Zustellungen gem. § 8 Abs. 3 InsO geltend gemacht und festgesetzt.
Hinzu kommt die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gemäß § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Walsrode, 17.01.2025
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