Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Dailycer Deutschland Produktions GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Adresse
Otto-Kiesel-Straße 2, 39590 Tangermünde
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRB 3091
EUID
DEW1215.HRB3091
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stendal - Insolvenzgericht -
Aktenzeichen
7 IN 164/12
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Antrag Vergütungsfestsetzung Prof. Dr. Streit
25.03.2026
Antrag Vergütungsfestsetzung Joachim Zepernick
10.04.2026
Beschluss Festsetzung
04.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung und der Vertrieb von Milchschnitten und artverwandten Erzeugnissen sowie die Durchführung aller damit zusammenhängenden Geschäfte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dailycer Deutschland Produktions GmbH sind die Vergütung und Auslagen der Gläubigerausschussmitglieder Joachim Zepernick und Prof. Dr. Streit festgesetzt worden. Die Festsetzungen basieren auf Anträgen vom 10.04.2026 bzw. 25.03.2026. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 InsO sind die Beträge nicht zu veröffentlichen. Der Beschluss wurde am 04.06.2026 vom Amtsgericht Stendal erlassen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 164/12: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dailycer Deutschland Produktions GmbH, Otto-Kiesel-Straße 2, 39590 Tangermünde (AG Stendal, HRB 3091), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Joachim Zepernick festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträ…
7 IN 164/12: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dailycer Deutschland Produktions GmbH, Otto-Kiesel-Straße 2, 39590 Tangermünde (AG Stendal, HRB 3091), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Joachim Zepernick festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Stendal eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e:
Mit Schriftsatz vom 10.04.2026 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Joachim Zepernick die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 250,00 EUR zugrunde.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Stendal, 04.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 164/12: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dailycer Deutschland Produktions GmbH, Otto-Kiesel-Straße 2, 39590 Tangermünde (AG Stendal, HRB 3091), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Prof. Dr. Streit festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetz…
7 IN 164/12: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dailycer Deutschland Produktions GmbH, Otto-Kiesel-Straße 2, 39590 Tangermünde (AG Stendal, HRB 3091), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Prof. Dr. Streit festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Stendal eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 InsVV a. F.
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e:
Mit Schriftsatz vom 25.03.2026 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Prof. Dr. Streit die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 InsVV a. F. ein Stundensatz in Höhe von 250,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Stendal, 04.06.2026
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