Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
DAM & Co Dienstleistungen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 228487
EUID
DEF1103R.HRB228487
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36d IN 2999/24
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
19.06.2024
Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
16.08.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Charlottenburg hat über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der DAM & Co Dienstleistungen GmbH entschieden. Die Schuldnerin war zuletzt in der Lenaustraße 10, 12047 Berlin, ansässig und im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 228487 eingetragen. Der Geschäftsführer Nuryagdy Rozyyev vertritt die Gesellschaft. Das Gericht hat Herr Rechtsanwalt Frank Brachwitz aus Berlin zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit dieser Bestellung sind vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden. Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO sind Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Schuldnerin ist insbesondere die Einziehung von Außenständen untersagt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Zudem ist er ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, eingehende Gelder und Schecks entgegenzunehmen sowie ein Insolvenzsonderkonto für die spätere Insolvenzmasse einzurichten und zu führen. Den Drittschuldnern der Schuldnerin wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen; sie sind aufgefordert, nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung. Die Bekanntmachung wurde am 19.06.2024 vom Insolvenzgericht des Amtsgerichts Charlottenburg veröffentlicht.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DAM & Co Dienstleistungen GmbH wurde durch das Amtsgericht Charlottenburg bearbeitet. Zunächst wurden mit Beschluss vom 19.06.2024 gemäß § 21 InsO vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet und Herr Rechtsanwalt Frank Brachwitz zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DAM & Co Dienstleistungen GmbH wurde durch das Amtsgericht Charlottenburg bearbeitet. Zunächst wurden mit Beschluss vom 19.06.2024 gemäß § 21 InsO vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet und Herr Rechtsanwalt Frank Brachwitz zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der Verwalter hatte die Aufgabe, das Vermögen zu sichern, und war ermächtigt, Bankguthaben einzuziehen sowie ein Insolvenzsonderkonto zu führen. Den Drittschuldnern wurde die Zahlung an die Schuldnerin untersagt. Später wurden mit Beschluss vom 16.08.2024 die angeordneten Sicherungsmaßnahmen in vollem Umfang aufgehoben. Eine Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens ist aus den vorliegenden Texten nicht ersichtlich.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36d IN 2999/24
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
DAM & Co Dienstleistungen GmbH,
ehemals geschäftsansässig Lenaustraße 10, 12047 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Nuryagdy Rozyyev
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg , Register-Nr.: HRB 228487…
36d IN 2999/24
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
DAM & Co Dienstleistungen GmbH,
ehemals geschäftsansässig Lenaustraße 10, 12047 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Nuryagdy Rozyyev
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg , Register-Nr.: HRB 228487
- Schuldnerin -
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Rechtsanwalt Frank Brachwitz,
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Der Schuldnerin ist insbesondere die Einziehung von Außenständen untersagt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen , eingehende Gelder und Schecks entgegenzunehmen sowie ein Insolvenzsonderkonto gemäß dem Urteil des BGHs vom 07.02.2019 - Az. IX ZR 47/18 - für die spätere Insolvenzmasse einzurichten und zu führen.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 19.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36d IN 2999/24
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
DAM & Co Dienstleistungen GmbH, Lenaustraße 10, 12047 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Nuryagdy Rozyyev
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 228487
- Schuldner…
36d IN 2999/24
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
DAM & Co Dienstleistungen GmbH, Lenaustraße 10, 12047 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Nuryagdy Rozyyev
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 228487
- Schuldnerin -
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Die mit Beschluss vom 19.06.2024 gem. § 21 InsO angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden in vollem Umfang aufgehoben.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 16.08.2024
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