Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Howdy BBQ UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 162667
EUID
DEF1103R.HRB162667
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36h IN 96/18
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Frist zur Einwendungserhebung (Einstellung)
13.08.2024
Schlusstermin / Schlussanhörung
03.06.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Howdy BBQ UG (haftungsbeschränkt) befindet sich im Endstadium. Das Gericht hat den Einstellungstermin nach § 211 InsO angesetzt, der im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt wird. Im Rahmen dieses Termins werden die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters erörtert sowie Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens und die Vergütungsanträge des Verwalters erhoben. Den Beteiligten steht eine Frist bis einschließlich 13.08.2024 zur Einreichung dieser Einwendungen bei dem Insolvenzgericht zur Verfügung. Stellungnahmen, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, werden als verspätet betrachtet und nicht in die Entscheidung einbezogen. Die Vergütung der Insolvenzverwaltung basiert auf einer Berechnungsgrundlage von 35.123,49 Euro zuzüglich gesetzlicher Pauschalen und Umsatzsteuer. Für die vorläufige Insolvenzverwaltung wurde eine Vergütung basierend auf 9.181,75 Euro unter Berücksichtigung von Gläubigerzahl und Betriebsfortführung festgelegt. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Charlottenburg zur Einsicht niedergelegt. Eine Zahlung an Insolvenzgläubiger erfolgt nicht. Die Masseverbindlichkeiten werden nach § 209 InsO berichtigt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Howdy BBQ UG (haftungsbeschränkt) ist eröffnet. Im ersten Schritt wurde ein Einstellungstermin nach § 211 InsO angesetzt, bei dem Einwendungen gegen die Schlussrechnung und Vergütungsanträge bis zum 13.08.2024 erhoben werden konnten. Die Regelvergütung des Verwalters basiert…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Howdy BBQ UG (haftungsbeschränkt) ist eröffnet. Im ersten Schritt wurde ein Einstellungstermin nach § 211 InsO angesetzt, bei dem Einwendungen gegen die Schlussrechnung und Vergütungsanträge bis zum 13.08.2024 erhoben werden konnten. Die Regelvergütung des Verwalters basierte auf einer Berechnungsgrundlage von 35.123,49 Euro. In einem späteren Verfahrensschritt wurde festgestellt, dass keine Masseunzulänglichkeit mehr vorliegt. Es erfolgte die Ansetzung eines Schlusstermins gem. § 197 InsO, der durch eine Schlussanhörung ersetzt wurde. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die fortgesetzte Schlussrechnung konnten bis zum 03.06.2025 eingereicht werden. Das Gericht hat der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt. Dabei standen Forderungen in Höhe von 65.124,66 Euro einem Massebestand von 628,53 Euro gegenüber. Von diesem Massebestand sind noch offene Kosten des Verfahrens sowie Vergütung und Auslagen des Verwalters zu begleichen. Eine Zahlung an Insolvenzgläubiger erfolgt nicht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 96/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Howdy BBQ UG (haftungsbeschränkt), Oderberger Straße 4, 10435 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Adam Joseph Ramirez
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 162667
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Einstell…
36h IN 96/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Howdy BBQ UG (haftungsbeschränkt), Oderberger Straße 4, 10435 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Adam Joseph Ramirez
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 162667
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Erhebung von Einwendungen gegen die Vergütungsanträge des Insolvenzverwalters
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 13.08.2024
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens sowie
- Einwendungen gegen die Vergütungsanträge des Insolvenzverwalters; geltend gemacht werden
- für die Insolvenzverwaltung die Regelvergütung gem. § 2 InsVV, basierend auf einer Berechnungsgrundlage von 35.123,49 Euro, zzgl. Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV, gesonderter Auslagen gem. § 4 Abs. 2 InsVV sowie Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %;
- für die vorläufige Insolvenzverwaltung eine Vergütung in Höhe der Mindestvergütung gem. § 2 Abs. 2 InsVV samt einer Erhöhung für 23 Gläubiger und zzgl. eines Zuschlags von 50 % für Betriebsfortführung, basierend auf einer Berechnungsgrundlage von 9.181,75 Euro, zzgl. Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung sowie zu den Vergütungsanträgen eingesehen werden.
Die Masseverbindlichkeiten werden nach Maßgabe des § 209 InsO berichtigt werden.
An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 18.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 96/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Howdy BBQ UG (haftungsbeschränkt), Oderberger Straße 4, 10435 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Adam Joseph Ramirez
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 162667
- Schuldnerin -
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1. Es wird festgestellt, dass…
36h IN 96/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Howdy BBQ UG (haftungsbeschränkt), Oderberger Straße 4, 10435 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Adam Joseph Ramirez
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 162667
- Schuldnerin -
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1. Es wird festgestellt, dass keine Masseunzulänglichkeit mehr vorliegt.
2. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der fortgesetzten Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 03.06.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die fortgesetzte Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin. Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
3. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 65.124,66 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 628,53 € gegenübersteht. Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig etwaige noch offene Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 22.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 96/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Howdy BBQ UG (haftungsbeschränkt), Oderberger Straße 4, 10435 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Adam Joseph Ramirez
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 162667
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forder…
36h IN 96/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Howdy BBQ UG (haftungsbeschränkt), Oderberger Straße 4, 10435 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Adam Joseph Ramirez
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 162667
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 65.124,66 EUR steht ein Betrag von 628,53 EUR zur Verteilung abzüglich etwaiger weiterer Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 22.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 96/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Howdy BBQ UG (haftungsbeschränkt), Oderberger Straße 4, 10435 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Adam Joseph Ramirez
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 162667
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erst…
36h IN 96/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Howdy BBQ UG (haftungsbeschränkt), Oderberger Straße 4, 10435 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Adam Joseph Ramirez
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 162667
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Heinrich Klenk, Oderbruchstraße 10, 10369 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 17.06.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 35.123,49 EUR auszugehen. Daher war die Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Verfahrensbeteiligten wurden angehört; Einwendungen wurden binnen der gesetzten Frist nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 28.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 96/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Howdy BBQ UG (haftungsbeschränkt), Oderberger Straße 4, 10435 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Adam Joseph Ramirez
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 162667
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erst…
36h IN 96/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Howdy BBQ UG (haftungsbeschränkt), Oderberger Straße 4, 10435 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Adam Joseph Ramirez
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 162667
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Heinrich Klenk, Oderbruchstraße 10, 10369 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung in Höhe von 150 % der Mindestvergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 17.06.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 9.181,75 EUR auszugehen. Daher war die Mindestvergütung gemäß §§ 10, 2 Abs. 2 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) bei 23 Gläubigern mit angemeldeten Forderungen in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen der Mindestvergütung um 50 % gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über Zu- und Abschläge sind mögliche Tatbestände gem. § 3 InsVV zu prüfen; sodann ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um etwaige Überschneidungen zu berücksichtigen. Es ist darauf abzustellen, dass der festgestellte Mehr- bzw. Minderaufwand angesichts der im Einzelfall bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird (Beschluss des BGH v. 10.06.2021, IX ZB 51/19, juris, Rn. 51). Dies gilt grundsätzlich auch für die vorläufige Insolvenzverwaltung.
Der vorläufige Insolvenzverwalter macht einen Zuschlag für die Betriebsfortführung geltend. Hierfür ist gem. § 3 Abs. 1 lit. B InsVV ein Zuschlag zu gewähren, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Da vorliegend auf die Mindestvergütung abgestellt wird, ist eine Vergleichsberechnung entbehrlich. Der geltend gemachte Zuschlag ist geeignet, den glaubhaft gemachten Mehraufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters angemessen zu vergüten.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für ein angebrochenes Jahr der Tätigkeit wurde gem. § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Verfahrensbeteiligten wurden angehört; Einwendungen wurden binnen der gesetzten Frist nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 28.08.2024
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