Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Dammeyer Verwaltungs GmbH vertr. d. GF
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Lindenallee 7 A, 31177 Harsum
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRB 200030
EUID
DEP2408.HRB200030
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hildesheim
Aktenzeichen
50 IN 1/25
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Ingo Thurm
Kanzlei
PLUTA Rechtsanwalts GmbH
Adresse
Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover
Telefon
0511 / 543815-0
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
08.04.2025 , 08:32 Uhr
Forderungsanmeldefrist
23.05.2025
Gegenstand des Unternehmens
Führung der Geschäfte, die Verwaltung und die Übernahme der persönlichen Haftung anderer Unternehmen, insbesondere der Dammeyer Bauunternehmen GmbH & Co. KG.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dammeyer Verwaltungs GmbH ist am 08.04.2025 um 08:32 Uhr eröffnet worden. Rechtsanwalt Ingo Thurm ist als Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 23.05.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde Herr Rechtsanwalt Torsten Gutmann zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt. Dieser hat den beschränkten Aufgabenbereich der Prüfung der zur Tabelle angemeldeten Forderungen des Rechtsanwalts Herrn Ingo Thurm als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Dammeyer Bauunternehmen GmbH & Co. KG zu übernehmen, da eine Interessenkollision vorliegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Hildesheim
Beschluss
50 IN 1/25
02.06.2025
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Dammeyer Verwaltungs GmbH vertr. d. GF,
Lindenallee 7A, 31177 Harsum (AG Hildesheim, HRB 200030),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Thorsten Hunsalzer, Imkerstr. 5, 30916 Isernhagen
wird Herr Rechtsanwalt Torst…
Amtsgericht
Hildesheim
Beschluss
50 IN 1/25
02.06.2025
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Dammeyer Verwaltungs GmbH vertr. d. GF,
Lindenallee 7A, 31177 Harsum (AG Hildesheim, HRB 200030),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Thorsten Hunsalzer, Imkerstr. 5, 30916 Isernhagen
wird Herr Rechtsanwalt Torsten Gutmann, c/o PLUTA Rechtsanwalts GmbH,
Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover
zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt.
Die Bestellung zum Sonderinsolvenzverwalter umfasst folgenden, beschränkten Aufgabenbereich:
Prüfung der zur Tabelle angemeldeten Forderungen des Rechtsanwalts Herrn Ingo Thurm als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Dammeyer Bauunternehmen GmbH & Co. KG.
G r ü n d e :
Über das Vermögen der Gläubigerin wurde ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Insolvenzverwalterin wurde auch im Verfahren über das Vermögen der Gläubigerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Hinsichtlich der Prüfung dieser Forderungsanmeldungen liegt daher eine Interessenkollission vor, die die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters erforderlich macht.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Petzold
Rechtspflegerin
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
50 IN 1/25 : Über das Vermögen der Dammeyer Verwaltungs GmbH vertr. d. GF, Lindenallee 7A, 31177 Harsum (AG Hildesheim, HRB 200030), ist am 08.04.2025 um 08:32 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Ingo Thurm, c/o PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover,…
50 IN 1/25 : Über das Vermögen der Dammeyer Verwaltungs GmbH vertr. d. GF, Lindenallee 7A, 31177 Harsum (AG Hildesheim, HRB 200030), ist am 08.04.2025 um 08:32 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Ingo Thurm, c/o PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, Tel.: 0511 / 543815-0, Fax: 0511 / 543815-96, E-Mail: hannover@pluta.net.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 23.05.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 09.04.2025
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