In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DANA Dienstleistungen GmbH, München, ist die Schlussverteilung mit einer verfügbaren Masse von EUR 30.434,63 bei Forderungen in Höhe von EUR 438.282,71 angeordnet. Die Durchführung des Schlusstermins sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten haben Gelegenheit bis einschließlich 23.004.2026, Widersprüchen gegen Forderungsanmeldungen, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung der Gläubiger vorzulegen. Der Insolvenzverwalter Dr. Björn Hellfeld hat die Vergütung und Auslagen nach Antrag vom 07.07.2025 erhalten, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes um 60 % aufgrund umfangreicher Ermittlungsarbeiten und aufwändiger Forderungsdurchsetzung beschlossen ist.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DANA Dienstleistungen GmbH ist eröffnet worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Björn Hellfeld wurde bestellt und seine Vergütung festgesetzt. Im weiteren Verlauf wurden Forderungen nachträglich angemeldet und geprüft. Das Gericht hat die Durchführung des …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DANA Dienstleistungen GmbH ist eröffnet worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Björn Hellfeld wurde bestellt und seine Vergütung festgesetzt. Im weiteren Verlauf wurden Forderungen nachträglich angemeldet und geprüft. Das Gericht hat die Durchführung des Schlusstermins sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 23.04.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung zu erheben. Mit Genehmigung des Gerichts fand die Schlussverteilung statt, wobei eine Verteilungsmasse von EUR 30.434,63 verfügbar war. Das Insolvenzverfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Veröffentlichung gemäß § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DANA Dienstleistungen GmbH, 81241 München, findet mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar ist eine Verteilungsmasse i.H.v. EUR 30.434,63. Zu berücksichtigen sind Forderungen i.H.v. EUR 438.282,71. Das Schlussv…
Veröffentlichung gemäß § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DANA Dienstleistungen GmbH, 81241 München, findet mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar ist eine Verteilungsmasse i.H.v. EUR 30.434,63. Zu berücksichtigen sind Forderungen i.H.v. EUR 438.282,71. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - München, Geschäftszeichen 1513 IN 1388/20, niedergelegt.
Veröffentlicht durch das Amtsgericht München - Insolvenzgericht 18.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 1388/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DANA Dienstleistungen GmbH, Landsbergerstraße 406, 81241 München, vertreten durch den Geschäftsführer Al-Sumida Mohanad Hammadi Kareem
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 234060
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins g…
1513 IN 1388/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DANA Dienstleistungen GmbH, Landsbergerstraße 406, 81241 München, vertreten durch den Geschäftsführer Al-Sumida Mohanad Hammadi Kareem
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 234060
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 23.04.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung (mit Begründung und Glaubhaftmachung)
- sowie Anträge auf Übertragung der oben bezeichneten Aufgaben auf den Treuhänder und eine abweichende Vergütungsregelung hierfür
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 23.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 1388/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DANA Dienstleistungen GmbH, Landsbergerstraße 406, 81241 München, vertreten durch den Geschäftsführer Al-Sumida Mohanad Hammadi Kareem
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 234060
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Au…
1513 IN 1388/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DANA Dienstleistungen GmbH, Landsbergerstraße 406, 81241 München, vertreten durch den Geschäftsführer Al-Sumida Mohanad Hammadi Kareem
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 234060
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Björn Hellfeld, Unterer Anger 3, 80331 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 07.07.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 60 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 07.07.2025 wird Bezug genommen.Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:- umfangreiche Ermittlungsarbeiten und erschwerte Informationsbeschaffung- aufwändige Ermittlung und Geltendmachung von Ansprüchen gegen den faktischen Geschäftsführer- aufwändige Bearbeitung des Forderungseinzugs- steuerlicher Mehraufwand
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 60 % gerechtfertigt.
Unter Gesamtwürdigung aller Faktoren ist auf Grundlage der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einer auf Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung ein Gesamtzuschlag von 60 % wie beantragt festzusetzen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 1388/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DANA Dienstleistungen GmbH, Landsbergerstraße 406, 81241 München, vertreten durch den Geschäftsführer Al-Sumida Mohanad Hammadi Kareem
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 234060
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 07.07.2025 nachtr…
1513 IN 1388/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DANA Dienstleistungen GmbH, Landsbergerstraße 406, 81241 München, vertreten durch den Geschäftsführer Al-Sumida Mohanad Hammadi Kareem
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 234060
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 07.07.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 17 - 28 einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 05.08.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 1388/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DANA Dienstleistungen GmbH, Landsbergerstraße 406, 81241 München, vertreten durch den Geschäftsführer Al-Sumida Mohanad Hammadi Kareem
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 234060
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit e…
1513 IN 1388/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DANA Dienstleistungen GmbH, Landsbergerstraße 406, 81241 München, vertreten durch den Geschäftsführer Al-Sumida Mohanad Hammadi Kareem
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 234060
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erfolgt die Bekanntgabe über die Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzschuldners zum eingereichten Vergütungsantrag des (endgültigen) Insolvenzverwalters vom 07.07.2025 mit beantragten Zuschlägen in Höhe von insgesamt 60 %.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14.10.2025.
Akteneinsichtsgesuche sind vorab schriftlich bei Gericht zu beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 24.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 1388/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DANA Dienstleistungen GmbH, Landsbergerstraße 406, 81241 München, vertreten durch den Geschäftsführer Al-Sumida Mohanad Hammadi Kareem
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 234060
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalte…
1513 IN 1388/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DANA Dienstleistungen GmbH, Landsbergerstraße 406, 81241 München, vertreten durch den Geschäftsführer Al-Sumida Mohanad Hammadi Kareem
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 234060
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 1388/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DANA Dienstleistungen GmbH, Landsbergerstraße 406, 81241 München, vertreten durch den Geschäftsführer Al-Sumida Mohanad Hammadi Kareem
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 234060
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Au…
1513 IN 1388/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DANA Dienstleistungen GmbH, Landsbergerstraße 406, 81241 München, vertreten durch den Geschäftsführer Al-Sumida Mohanad Hammadi Kareem
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 234060
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Björn Hellfeld, Unterer Anger 3, 80331 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 11.09.2024 (Blatt 136/150 d. A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Zusammensetzung der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 11.09.2024 (Blatt 136/137 d. A.) verwiesen.Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV bezogen auf das Vermögen, auf welches sich seine Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens erstreckt.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 4.936,12 EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 40 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 11.09.2024 (Blatt 137/139 d. A.) wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 40 % gerechtfertigt.
Im einzelnen sind folgende Erhöhungstatbestände angefallen:
1. Erschwerte Aufklärung der Vermögensverhältnisse und Schuldnerstruktur/besondere Erst-Ermittlungen aufgrund krimineller Handlungen (Zuschlag 25 % bis 40 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 11.09.2024 (Blatt 137 Rückseite/138 d. A.) verwiesen.
Die im Jahr 2017 gegründete Schuldnerin betrieb ein Reinigungsunternehmen sowie ein Friseurgeschäft.
Aus der Auswertung des Insolvenzantrages, ersten Telefonaten und weiteren Ermittlungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ergaben sich bereits Anhaltspunkte für inkriminierte Handlungen. Im Rahmen einer mehrstündigen Vor-Ort-Besprechung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter, an der weitere Personen teilnahmen, wurde die Struktur und die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin ausgiebig erörtert, wobei auf weitere Anhaltspunkte im Hinblick auf möglicherweise strafrechtlich relevante Handlungen besonders geachtet wurde. Hieran schlossen sich weitere persönliche Gespräche sowie aufwändige Ermittlungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter an. Es wurden hierbei besondere Ermittlungsansätze verfolgt und es waren vertiefte strafrechtliche Kenntnisse, eine forensische Herangehensweise sowie allgemein eine besondere Expertise im Umgang mit (möglichen) kriminellen Handlungen sowie Beteiligten erforderlich.
Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter geltend gemachte Zuschlag von 25 % bis 40 % erschien dem Gericht als angemessen.
2. Mehrere Betriebe/Betriebsfortführung und -einstellung/Arbeitnehmerangelegenheiten (Zuschlag 5 % bis 10 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 11.09.2024 (Blatt 138 d. A.) verwiesen.
Bei Einleitung des Antragsverfahrens war laufender Geschäftsbetrieb, jedenfalls im Hinblick auf das betriebene Reinigungsunternehmen, gegeben. Die Schuldnerin verfügte ursprünglich über zwei Betriebe unterschiedlicher Branchen. Einerseits ein Reinigungsunternehmen und andererseits ein Friseursalon. Der Friseursalon wurde kurz vor Verfahrenseinleitung unentgeltlich einem Dritten überlassen.
Hinsichtlich des Reinigungsunternehmens musste durch den vorläufigen Insolvenzverwalter kurzfristig mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin sowie weiteren Beteiligten die zügige vollumfängliche Einstellung des noch laufenden Geschäftsbetriebes besprochen werden. Im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung war insoweit bereits kein operativer Geschäftsbetrieb mehr gegeben. Für die geordnete Einstellung des Geschäftsbetriebes wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter die Zustimmung zur Kündigung der noch vorhandenen (offiziell bekannten) 14 Arbeiternehmer erteilt.
Angesichts des nicht mehr vorhandenen operativen Geschäftsbetriebes ist eine Vergleichsberechnung entbehrlich.
Der seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters beantragte Zuschlag von 5 % bis 10 % erschien dem Gericht als angemessen.
3. Gesamtschau:
Unter Berücksichtigung möglicher Überschneidungen zwischen den einzelnen Zuschlagstatbeständen hat der Insolvenzverwalter schließlich einen Zuschlag von insgesamt 40 % beantragt. Dieser Zuschlag wird als sachgerecht angenommen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.09.2024
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