Einstellung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 727038
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Insolvenzprofil
Danga GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Hermann-Billing-Straße 10, 76137 Karlsruhe
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 727038
EUID
DEB8535.HRB727038
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe
Aktenzeichen
106 IN 1399/25
Phase
Einstellung des Verfahrens
Gegenstand des Unternehmens
Die Gesellschaft betreibt Handel mit, Rückgewinn, Recycling bzw. Be- und Verarbeitung von Metallen und Legierungen aller Art, Kunstoffen, Elektronik und Möbeln. Weiterhin Großhandel mit Agro-Produkte, Erdölprodukten und Produkten der chemischen Industrie sowie mit Lebensmitteln und Getränken.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Danga GmbH, Aktenzeichen 106 IN 1399/25, wurde durch das Amtsgericht Karlsruhe am 28.05.2026 der Antrag des antragstellenden Gläubigers Boubacar Kanta-Kiari mangels Masse abgewiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
106 IN 1399/25
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In dem Verfahren über den Antrag von Herrn
Boubacar Kanta-Kiari
Saalfelder Straße 31
04179 Leipzig
- antragstellender Gläubiger -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Doreen Blasig-Vonderlin, August-Bebel-Straße 5, 04275 Leipzig, Gz.: 102/25
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen …
106 IN 1399/25
|
In dem Verfahren über den Antrag von Herrn
Boubacar Kanta-Kiari
Saalfelder Straße 31
04179 Leipzig
- antragstellender Gläubiger -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Doreen Blasig-Vonderlin, August-Bebel-Straße 5, 04275 Leipzig, Gz.: 102/25
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Danga GmbH
Hermann-Biling-Str. 10
76137 Karlsruhe
vertreten durch den Geschäftsführer Aleksa Dangirdas
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 727038
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Der Antrag des antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 28.05.2026
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