Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Das Bauunternehmen Paul GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Hechtstr. 28, 01097 Dresden
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 30738
EUID
DEU1104.HRB30738
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
541 IN 1183/18
Phase
Forderungsanmeldung
Termine & Fristen
Entscheidung
11.08.2025
Widerspruchsfrist Ende
15.10.2025
Gegenstand des Unternehmens
Erbringung von Leistungen im Hoch- und Tiefbau; Erstellen von Sachverständigengutachten zu Schäden an Gebäuden (EIPOS); Hausmeisterdienste, Garten- und Landschaftsbau, Trockenbau, Abriss und Entkernung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Das Bauunternehmen Paul GmbH ist beim Amtsgericht Dresden anhängig. Die Schuldnerin hat ihren Sitz in Dresden und ist im Handelsregister unter HRB 30738 eingetragen. Der Geschäftsführer Heiko Paul vertritt die Gesellschaft. Mit Entscheidung vom 11.08.2025 hat das Gericht gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO das schriftliche Verfahren zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen angeordnet. Die Gläubiger, der Insolvenzverwalter und die Schuldnerin können bis zum 15.10.2025 gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen; eine Benachrichtigung über das Ergebnis erfolgt nicht. Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 1183/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Das Bauunternehmen Paul GmbH, Hechtstraße 28, 01097 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 30738
vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Paul
ergeht am 11.08.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Für die Prüfu…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 1183/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Das Bauunternehmen Paul GmbH, Hechtstraße 28, 01097 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 30738
vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Paul
ergeht am 11.08.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 15.10.2025 gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen, die Tabelle und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Prüfungsergebnis.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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