Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Daßler Dienstleistungs KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
KG
Bundesland
Bremen
Handelsregister
Amtsgericht Bremen HRA 29424
EUID
DEH1101.HRA29424
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Cuxhaven
Aktenzeichen
12 IN 15/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Stefanie Engelhard
Kanzlei
Schultze Braun
Adresse
Domshof 18/20, 28195 Bremen
Telefon
0421/36860
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
15.03.2024 , 12:00 Uhr
Eröffnung
04.09.2024 , 12:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
29.10.2024
Prüfungstermin
26.11.2024
Festsetzung Vergütung
26.11.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Daßler Dienstleistungs KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Felix Daßler, ist am 15.03.2024 um 12:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Stefanie Engelhard bestellt worden. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde den Gläubigern am 04.11.2025 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu einem Vergütungsantrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin gegeben. Am 26.11.2025 ist die Festsetzung der Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Stefanie Engelhard beschlossen worden, wobei die Berechnungsmasse 10.795,9
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Daßler Dienstleistungs KG ist am 04.09.2024 um 12:00 Uhr durch das Amtsgericht Cuxhaven eröffnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin war zuvor bereits am 15.03.2024 Rechtsanwältin Stefanie Engelhard bestellt worden, die nun auch als endgültige Insolvenzverwalterin f…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Daßler Dienstleistungs KG ist am 04.09.2024 um 12:00 Uhr durch das Amtsgericht Cuxhaven eröffnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin war zuvor bereits am 15.03.2024 Rechtsanwältin Stefanie Engelhard bestellt worden, die nun auch als endgültige Insolvenzverwalterin fungiert. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 29.10.2024 anzumelden. Der Stichtag für die Prüfung der Forderungen im schriftlichen Verfahren ist der 26.11.2024. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde über den Vergütungsantrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin entschieden, wobei eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin sind mit Beschluss vom 26.11.2025 festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 15/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Daßler Dienstleistungs KG, An der Martinskirche 2, 27619 Schiffdorf, vertr. d. den persönlich haftenden Gesellschafter Felix Daßler (AG Bremen, HRA 29424 HB), ist am 15.03.2024 um 12:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin an…
12 IN 15/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Daßler Dienstleistungs KG, An der Martinskirche 2, 27619 Schiffdorf, vertr. d. den persönlich haftenden Gesellschafter Felix Daßler (AG Bremen, HRA 29424 HB), ist am 15.03.2024 um 12:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Stefanie Engelhard, Domshof 18/20, 28195 Bremen, Tel.: 0421/36860, Fax: 0421/3686-100, E-Mail: SEngelhard@schultze-braun.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 15.03.2024
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 15/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Daßler Dienstleistungs KG, Mainkamp 4, 27612 Loxstedt, vertr. d. den persönlich haftenden Gesellschafter Felix Daßler, aktuelle Geschäftsanschrift: In der Höfe 8 a, 27638 Wremen (AG Bremen, HRA 29424 HB), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgl…
12 IN 15/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Daßler Dienstleistungs KG, Mainkamp 4, 27612 Loxstedt, vertr. d. den persönlich haftenden Gesellschafter Felix Daßler, aktuelle Geschäftsanschrift: In der Höfe 8 a, 27638 Wremen (AG Bremen, HRA 29424 HB), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Cuxhaven, 04.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 15/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Daßler Dienstleistungs KG, Mainkamp 4, 27612 Loxstedt, vertr. d. den persönlich haftenden Gesellschafter Felix Daßler, aktuelle Geschäftsanschrift: In der Höfe 8 a, 27638 Wremen (AG Bremen, HRA 29424 HB), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzv…
12 IN 15/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Daßler Dienstleistungs KG, Mainkamp 4, 27612 Loxstedt, vertr. d. den persönlich haftenden Gesellschafter Felix Daßler, aktuelle Geschäftsanschrift: In der Höfe 8 a, 27638 Wremen (AG Bremen, HRA 29424 HB), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Stefanie Engelhard festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cuxhaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 03.11.2025 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 10.795,98 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 26.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 15/24: Über das Vermögen der Daßler Dienstleistungs KG, Mainkamp 4, 27612 Loxstedt, vertr. d. den persönlich haftenden Gesellschafter Felix Daßler, aktuelle Geschäftsanschrift: Mainkamp 4, 27612 Loxstedt (AG Bremen, HRA 29424 HB), ist am 04.09.2024 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzver…
12 IN 15/24: Über das Vermögen der Daßler Dienstleistungs KG, Mainkamp 4, 27612 Loxstedt, vertr. d. den persönlich haftenden Gesellschafter Felix Daßler, aktuelle Geschäftsanschrift: Mainkamp 4, 27612 Loxstedt (AG Bremen, HRA 29424 HB), ist am 04.09.2024 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Stefanie Engelhard, Domshof 18/20, 28195 Bremen, Tel.: 0421/36860, Fax: 0421/3686-100, E-Mail: SEngelhard@schultze-braun.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 29.10.2024 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 26.11.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
" Anträge über:
- die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (29.10.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (26.11.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 04.09.2024
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