Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
DategoCare UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Heilbronner Straße 150, 70191 Stuttgart
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 748956
EUID
DEB8534.HRB748956
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
12 IN 852/18
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Bilgery
Adresse
Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
05.06.2025
Schlusstermin
05.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Erbingung von Dienstleistungen im Personalbereich, hierbei insbesondere die Vermittlung von Personal und Arbeitnehmerüberlassung
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der DategoCare UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Waiblingen sind wesentliche Verfahrensschritte erfolgt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen nach § 38 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren; hierfür ist eine Widerspruchsfrist bis zum 05.06.2025 gesetzt. Der Insolvenzverwalter Dr. Wolfgang Bilgery hat die Vergütung und Auslagen beantragt, welche durch das Gericht festgesetzt wurden. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 2.661.309,87 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 1.003.288,74 € gegenübersteht. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO, einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, erfolgt im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Hierfür ist eine Frist bis einschließlich 05.08.2026 vorgesehen. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wurde bereits zugestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 852/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DategoCare UG (haftungsbeschränkt), Liststr. 19, 71336 Waiblingen, vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Verhasselt
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 748956
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins …
12 IN 852/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DategoCare UG (haftungsbeschränkt), Liststr. 19, 71336 Waiblingen, vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Verhasselt
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 748956
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 05.08.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Stuttgart erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 2.661.309,87 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 1.003.288,74 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 22.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 852/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DategoCare UG (haftungsbeschränkt), Liststr. 19, 71336 Waiblingen, vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Verhasselt
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 748956
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden A…
12 IN 852/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DategoCare UG (haftungsbeschränkt), Liststr. 19, 71336 Waiblingen, vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Verhasselt
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 748956
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Bilgery, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 15.07.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.242.196,12 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt keine Zu- oder Abschläge gemäß § 3 InsVV.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Hierauf war ein Abschlag in Höhe von 8 % angemessen und gerechtfertigt. Der Abschlag erfolgt aufs folgenden Gründen:
1) Nach § 3 Abs. 2 a) InsVV, da der Insolvenzverwalter bereits als vorläufiger Verwalter im Insolvenzantragsverfahren tätig war und in dieser Funktion eine Aufstellung des Vermögens und Feststellung der Gläubiger und Schuldner des Unternehmens vorgenommen hat. Nach Ansicht des BGH kann der vorläufige Verwalter bei pflichtgemäßer Tätigkeit dem endgültigen Verwalter erhebliche Arbeit ersparen (BGH NZI 2009, 601), bspw. durch die Erstellung einer - wenn auch nicht vollständigen - Vermögensübersicht und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner; insofern ist eine Doppelvergütung zu vermeiden (BGH NZI 2006, 464 / BeckOK InsR/Budnik, 43. Ed. 1.2.2026, InsVV § 3 Rn. 40, beck-online). Die vom vorläufigen Verwalter pflichtgemäß erstellten Übersichten sind aus dem Gutachten zur Insolvenzeröffnung vom 27.03.2019 ersichtlich.
2) Der Sachverständige führt in seinem Gutachten über die Schlussrechnungsprüfung aus, dass es sich bei Honoraren an Hilfskräfte einschließlich der Verwaltersozietät in Höhe von 14.523,72 € um die Vergütung von Regelaufgaben des Verwalters handelt. Dieser Betrag beinhaltet das Honorar für die Beantragung von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden, Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen sowie für die Anmeldung von Forderungen im jew. Insolvenzverfahren aus Geschäftsführerhaftung. Das Gericht hält einen vollständigen Abzug dieses Betrages jedoch nicht für angemessen und gerechtfertigt, da es sich zum Teil um umfangreiche zusammenhängende Haftungsansprüche handelt und die Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen nicht losgelöst vorgenommen wurden, sondern als Annex zu einem umfangreichen Haftungskomplex. Jedoch ist für die Forderungsanmeldung der titulierten Haftungsansprüche in zwei Insolvenzverfahren (Verhasselt und Schuster) die Delegation einer Regelaufgabe des Insolvenzverwalters als Annex zu den vorgehenden gerichtlichen Verfahren nicht gerechtfertigt. Für die Forderungsanmeldung wurden insgesamt 3.538,00 EUR netto an die Sozietät Grub/Brugger gezahlt. Diese (Regel-) Aufgabe hätte vom Verwalter selbst vorgenommen werden können und müssen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 30 % der Regelvergütung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV wurde festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 22.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 852/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DategoCare UG (haftungsbeschränkt), Liststr. 19, 71336 Waiblingen, vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Verhasselt
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 748956
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in H…
12 IN 852/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DategoCare UG (haftungsbeschränkt), Liststr. 19, 71336 Waiblingen, vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Verhasselt
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 748956
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 2.661.309,87 EUR steht ein Betrag von 1.003.288,74 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 22.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 852/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DategoCare UG (haftungsbeschränkt), Liststr. 19, 71336 Waiblingen, vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Verhasselt
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 748956
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemel…
12 IN 852/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DategoCare UG (haftungsbeschränkt), Liststr. 19, 71336 Waiblingen, vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Verhasselt
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 748956
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 05.06.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 07.04.2025
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