Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Dau Brücken- und Verkehrswegebau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Grabower Allee 8, 19288 Ludwigslust
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Schwerin HRB 5770
EUID
DEN1308V.HRB5770
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schwerin
Aktenzeichen
31/16
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Tim Brune
Adresse
Valentinskamp 70 / Emporio, 20355 Hamburg
Termine & Fristen
Antrag vorläufige Insolvenzverwaltung
24.01.2024
Stellungnahme vorläufige Insolvenzverwaltung
23.05.2025
Gutachten vorläufige Insolvenzverwaltung
30.03.2026
Bekanntmachung
13.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Ausführung sämtlicher Ingenieur-, Hoch-, Ausbau- Straßen- und Tiefbauleistungen zur Erstellung baulicher Anlagen sowie Maschinenvermietung, Transport- und Abbrucharbeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dau Brücken- und Verkehrswegebau GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Schwerin. Im Verfahren sind zwei Beschlüsse zur Festsetzung der Vergütung und Auslagen ergangen. Zunächst wurde die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Bettina Schmudde festgesetzt. Später wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Tim Brune festgesetzt. Bei der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters Dr. Brune ging das Gericht von einer Berechnungsgrundlage aus, die sich aus dem Vermögenswert in Höhe von 239.175,70 Euro zuzüglich einer Vorsteuererstattung aus der Vergütung in Höhe von 9.355,31 Euro ergab. Zudem wurde ein Betrag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV berücksichtigt, der die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöhte. Der Insolvenzverwalter erhielt eine Zusatzvergütung. Das Gericht erachtete einen Zuschlag zum Regelsatz von 35 % als gerechtfertigt, was zu einer Vergütung in Höhe von 41.274,86 Euro führte. Dieser Zuschlag berücksichtigte die Schwierigkeiten einer Bauinsolvenz sowie steuerliche Tätigkeiten. Die Umsatzsteuer wurde in Höhe von 19 % hinzugefügt. Auch die Auslagenpauschale wurde festgesetzt. Gegen die Entscheidungen können Rechtsbehelfe eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 31/16
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dau Brücken- und Verkehrswegebau GmbH, Grabower Allee 8, 19288 Ludwigslust, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Hustedt, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 5770
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte…
580 IN 31/16
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dau Brücken- und Verkehrswegebau GmbH, Grabower Allee 8, 19288 Ludwigslust, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Hustedt, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 5770
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Kristof Biehl, Gregor-Mendel-Straße 4, 14469 Potsdam, Gz.: 84 L 15
|
Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Bettina Schmudde, EMPORIO / Valentinskamp 70, 20354 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt abweichend vom Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 24.01.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 58 %.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 24.01.2024 und der ergänzenden Stellungnahme vom 23.05.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Abweichend vom beantragten Zuschlag erachtet das Gericht einen Zuschlag in Höhe von 30 % auf die Regelvergütung für die Mehrbelastung des Verwalters für die Betriebsfortführung/Bauinsolvenz und den damit verbundenen Arbeitnehmerangelegenheiten als angemessen. Grundsätzlich ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen vom Regelsatz durch die Zuschlagserteilung nach § 3 InsVV Rechnung zu tragen. Maßgeblich bleibt dabei, ob die Bearbeitung den vorläufigen Verwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat. Die Abweichungen müssen erkennbar ein signifikanes Missverhältnis begründen. Darüber hinaus stellt die Betriebsfortführung eine besondere Tätigkeit dar, die regelmäßig auch eine gesonderte Vergütung in Form eines Zuschlages nach § 3 InsVV auf die Regelvergütung rechtfertigt. Für die Betriebsfortführung im Rahmen einer Bauinsolvenz erachtet das Gericht einen Zuschlag in Höhe von 25 % im vorliegenden Verfahren und einen Zuschlag von 5 % für die damit verbunden Arbeitnehmerangelegenheiten für angemessen. Nach den Angaben des Geschäftsführers der Schuldnerin im Antragsformular lag zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ein Auftragsbestand von drei Baustellen vor. Diese Bauvorhaben wurde ebenfalls im Gutachten der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 30.03.2026 beschrieben. Dies waren ein bereits fertiggestelltes Vorhaben der DB Service GmbH, zwei Aufträge (davon eines bereits fertiggestellt, das weitere konnte im Rahmen der Fortführung nicht fertiggestellt werden) des Landesbetriebes Schleswig-Holstein. Für die Abarbeitung der Restarbeiten wurden der Geschäftsführer, die beiden Bauleiter und weitere Mitarbeiter auf Kosten der Masse beschäftigt. Damit oblag der vorläufigen Insolvenzverwalterin die Aufsicht und Kontrolle im Rahmen der Betriebsfortführung. Notwendiger Bestandteil einer jeden Unternehmungsfortführung ist neben der operativen Führung die Übernahme der Arbeitgeberposition und die Überwachung der ''Ausproduktion'' laufender Bauvorhaben. Bei der Gewährung eines Zuschlages in Höhe von insgesamt 30 % auf die Regelvergütung werden damit alle im Kontext dieser Betriebsfortführung üblicherweise zu erbringenden Tätigkeiten angemessen berücksichtigt. Damit auch die Bearbeitung der Angelegenheiten für die 22 Mitarbeiter und die möglichen Schwierigkeiten bei der Abarbeitung der Restarbeiten und den damit verbundenen Probleme im Rahmen des vorliegenden Bauinsolvenzverfahrens.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 13.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 31/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dau Brücken- und Verkehrswegebau GmbH, Grabower Allee 8, 19288 Ludwigslust, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Hustedt, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 5770
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte…
580 IN 31/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dau Brücken- und Verkehrswegebau GmbH, Grabower Allee 8, 19288 Ludwigslust, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Hustedt, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 5770
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Kristof Biehl, Gregor-Mendel-Straße 4, 14469 Potsdam, Gz.: 84 L 15
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Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Tim Brune, Valentinskamp 70 / Emporio, 20355 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt abweichend vom Antrag des Insolvenzverwalters vom 24.01.2024. .
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR ( 239.175,70 € zuzüglich Vorsteuererstattung aus Vergütung iHv 9.355,31 €) auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 50 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 24.01.2024 mit Ergänzung vom 23.05.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 40 % für die Schwierigkeiten im Rahmen einer Bauinsolvenz und 10 % für die Anfertigung und Prüfung der Steuererklärungen im Verfahren. Der Zuschlag für die Bauinsolvenz wird mit der Abwicklung und Abrechnung der abgeschlossenen Bauvorhaben begründet und mit den Schwierigkeiten bei der Abrechnung und Einziehung der ausgereichten Avale in Form von Gewährleistungsbürgschaften. Durch die erfolgreiche Geltendmachung der Ansprüche partizipierte die Insolvenzmasse in Höhe von 39.436,59 € und entsprechend erhöhte sich die vergütungsrechliche Berechnungsmasse. Der beantragte Zuschlag wurde entsprechend auf 25 % bei der Festsetzung reduziert. Der beantragte Zuschlag für die entfalteten steuerlichen Tätigkeiten wurde berücksichtigt.
Bei einer Gesamtbetrachtung des Verfahrens erachtet das Gericht ein Übersteigen des Regelsatzes um 35 % und damit auf Festsetzung der Vergütung in Höhe von 41.274,86 € als gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für übertragene Zustellungen waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 13.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 31/16
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In dem Insolvenzverfahren d.
Dau Brücken- und Verkehrswegebau GmbH, Grabower Allee 8, 19288 Ludwigslust, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Hustedt, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 5770
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr…
580 IN 31/16
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In dem Insolvenzverfahren d.
Dau Brücken- und Verkehrswegebau GmbH, Grabower Allee 8, 19288 Ludwigslust, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Hustedt, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 5770
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Kristof Biehl, Gregor-Mendel-Straße 4, 14469 Potsdam, Gz.: 84 L 15
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Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 821664,26 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 130000 Euro gegenübersteht.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung mit Belegen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 13.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 31/16
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In dem Insolvenzverfahren d.
Dau Brücken- und Verkehrswegebau GmbH, Grabower Allee 8, 19288 Ludwigslust, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Hustedt, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 5770
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr…
580 IN 31/16
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In dem Insolvenzverfahren d.
Dau Brücken- und Verkehrswegebau GmbH, Grabower Allee 8, 19288 Ludwigslust, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Hustedt, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 5770
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Kristof Biehl, Gregor-Mendel-Straße 4, 14469 Potsdam, Gz.: 84 L 15
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Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. Erörterung der Schlussrechnung
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
3. Prüfung nachträglicher Forderungsanmeldungen
Die Stimmabgabe und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bis zum 15.07.2026 bei dem Amtsgericht Schwerin, Demmlerplatz 1 - 2, 19053 Schwerin erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen und Anträge die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 821664,26 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 130000 Euro gegenübersteht. Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wurde festgesetzt.
Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 13.05.2026
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