Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 337579
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Insolvenzprofil
DB Immobilien GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 337579
EUID
DEB8535.HRB337579
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
84 IN 39/11
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Peter Depré
Adresse
O 4, 13-16, 68161 Mannheim
Termine & Fristen
Aufhebung
12.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DB Immobilien GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dietmar Franz, ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben worden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht Heidelberg.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DB Immobilien GmbH ist eröffnet worden. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Dietmar Franz vertreten und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 337579 eingetragen. Im Verfahren ist Rechtsanwalt Peter Depré als Insolvenzverwalter bestellt. Am 07.08.202…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DB Immobilien GmbH ist eröffnet worden. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Dietmar Franz vertreten und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 337579 eingetragen. Im Verfahren ist Rechtsanwalt Peter Depré als Insolvenzverwalter bestellt. Am 07.08.2024 hat das Amtsgericht Heidelberg die Durchführung eines Schlusstermins gemäß § 197 InsO im schriftlichen Verfahren angeordnet und den Beteiligten eine Frist zur Einlegung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung bis zum 17.10.2024 gesetzt. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt, wobei ein Gesamtzuschlag von 60 Prozent aufgrund der Besonderheiten der Geschäftsführung gewährt wurde. Bei der Aufarbeitung ergaben sich erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere durch den Auslandsbezug der Forderungen. Es haben 164 Gläubiger 192 Forderungen angemeldet. Am 02.09.2024 hat das Gericht die Schlussverteilung angeordnet. Nach Abzug der Massekosten und Masseschulden in Höhe von 34.811,61 EUR waren noch 25.309,93 EUR verfügbar. Auf die festgestellten Insolvenzforderungen in Höhe von 4.034.965,34 EUR entfiel eine Quote von 0,63 %. Das Verfahren ist mit Vollzug der Schlussverteilung und Abhalten des Schlusstermins aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
84 IN 39/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DB Immobilien GmbH, Sofienstrße 7a, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Dietmar Franz
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337579
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermi…
84 IN 39/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DB Immobilien GmbH, Sofienstrße 7a, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Dietmar Franz
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337579
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 12.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
84 IN 39/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DB Immobilien GmbH, Sofienstrße 7a, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Dietmar Franz
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337579 Schuldnerin
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverw…
84 IN 39/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DB Immobilien GmbH, Sofienstrße 7a, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Dietmar Franz
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337579 Schuldnerin
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Peter Depré, O 4, 13-16, 68161 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 30.06.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 103.394,20 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 60 Prozent.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern.
Vorliegend ergaben sich im Rahmen der Aufarbeitung der schuldnerischen Altforderungen und der gegebenen grundpfandrechtlichen Absicherungen erhebliche Schwierigkeiten. Hierbei war die Werthaltigkeit der eingetragenen Grundsicherheiten sowie der weiteren Forderungen gegen Dritte zu prüfen und notwendige Sicherungsmaßnahmen einzuleiten. Die rechtliche Komplexität ergab sich insbesondere aus dem diesbezüglichen Auslandsbezug. Insoweit erwies sich die Geltendmachung als sehr zeitintensiv, da die einzelnen Vorgänge zu begleiten und abzustimmen waren.
Mit steigender Anzahl der Gläubiger erhöht sich der insofern beim Verwalter anfallende Arbeitsaufwand für Erfassungen, Zustellungen, Bearbeitung der Forderungsanmeldungen und Forderungsprüfungen einschließlich nachlaufender Korrespondenz insbesondere bei zunächst bestrittenen Forderungen, Tabellenführung, Rundschreiben, Mitteilungen und Sachstandsinformationen sowie Ausschüttungen. Die Erhöhung des Tätigkeitsumfangs ist der Erhöhung der Gläubigerzahl immanent (Keller Vergütung § 5 Rn. 47; HmbKommInsR/Büttner Rn. 93). Der BGH hat bei - außergewöhnlich hoher Zahl von Gläubigern- einen Zuschlag für gerechtfertigt erachtet, ohne aber eine konkrete Zahl zu nennen (BGH NZI 2006, 464 mAnm Nowak). Einen festen Grenzwert gibt es jedoch nicht, jedoch ist nicht stets ab einer Anzahl von 100 Gläubigern ein Zuschlag zu gewähren. Entscheidend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat (BGH NZI 2017, 732; 2006, 464; 2021, 744; vgl. BGH NZI 2017, 459; ZInsO 2017, 1694; WM 2019, 548; ZIP 2019, 2016), vgl. BeckOK InsR/Budnik, 28. Ed. 15.7.2022, InsVV § 3 Rn. 38.
Vorliegend haben 164 Gläubiger 192 Forderungen angemeldet. Hierdurch wurde der Insolvenzverwalter und seine Mitarbeiter stärker als allgemein üblich in Anspruch genommen. Die dabei anfallenden Mehrtätigkeiten, insbesondere im Rahmen der Korrespondenz mit den Verfahrensbeteiligten, übersteigen die an ein Normalverfahren zu stellenden Erfordernisse.
Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung des Insolvenzverwalters in seinem Antrag vom 30.06.2023 Bezug genommen. Unter Berücksichtigung der Gesamtschau des Verfahrens war für den Insolvenzverwalter antragsgemäß ein Gesamtzuschlag von 60 % zu berücksichtigen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 19.987,59 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 Prozent hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 Prozent für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 Prozent hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 Prozent hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
oder bei dem
Landgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 07.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
84 IN 39/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DB Immobilien GmbH, Sofienstrße 7a, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Dietmar Franz
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337579
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einsch…
84 IN 39/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DB Immobilien GmbH, Sofienstrße 7a, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Dietmar Franz
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337579
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 17.10.2024
- Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 07.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
84 IN 39/11
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DB Immobilien GmbH, Amtsgericht
Heidelberg, Az.: 84 IN 39/11 findet mit Genehmigung des Insolvenzgerichts die
Schlussverteilung statt.
Das Verteilungsverzeichnis nach § 188 InsO liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten beim
Amtsgericht Insolvenzgericht Heid…
84 IN 39/11
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DB Immobilien GmbH, Amtsgericht
Heidelberg, Az.: 84 IN 39/11 findet mit Genehmigung des Insolvenzgerichts die
Schlussverteilung statt.
Das Verteilungsverzeichnis nach § 188 InsO liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten beim
Amtsgericht Insolvenzgericht Heidelberg vor.
Verfügbar sind - nach Abzug der Massekosten und Masseschulden in Höhe von €
34.811,61- € 25.309,93.
Auf die angemeldeten und festgestellten Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO, die nach
dem Verteilungsverzeichnis € 4.034.965,34 betragen, entfällt eine Quote von 0,63%.
Amtsgericht Heidelberg, 02.09.2024
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