Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
DBA LogisticWorld GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Nürnberg HRB 19493
EUID
DED3310V.HRB19493
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nürnberg
Aktenzeichen
IN 1071/13
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Bekanntmachung
20.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DBA LogisticWorld GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Nürnberg. Der Schuldner ist durch den Geschäftsführer Markus Maier vertreten. Im Rahmen des laufenden Verfahrens hat das Gericht dem Insolvenzverwalter gemäß § 9 InsVV gestattet, einmal jährlich die anfallenden Jahresprämien in Höhe von 987,03 € für die aufgrund des besonderen Haftrisikos zusätzlich abgeschlossene Haftpflichtversicherung für die Mitglieder des Gläubigerausschusses als Auslagenvorschuss aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Zudem wurde die bereits erfolgte Bezahlung der Versicherungsprämien für den Gläubigerausschuss in Höhe von 11.844,36 € genehmigt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Rechtsbehelfe sind schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Nürnberg einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 1071/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DBA LogisticWorld GmbH, Duisburger Str. 9, 90451 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Maier Markus, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 19493
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. Dem Insolvenzverwalter wird…
IN 1071/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DBA LogisticWorld GmbH, Duisburger Str. 9, 90451 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Maier Markus, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 19493
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. Dem Insolvenzverwalter wird gem. § 9 InsVV gestattet, einmal jährlich die anfallenden Jahresprämien in Höhe von 987,03 € für die aufgrund des besonderen Haftrisikos im vorliegenden Verfahren zusätzlich abgeschlossene Haftpflichtversicherung für die Mitglieder des Gläubigerausschusses als Auslagenvorschuss aus der Insolvenzmasse zu entnehmen, §§ 4 Abs. 3 S. 2, 9, 18 InsVV.
2. Die erfolgte Bezahlung der Versicherungsprämien für den Gläubigerausschuss in Höhe von 11.844,36 € wird genehmigt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 20.05.2026
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