Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Stanz- und Biegetechnik Distel GmbH & Co KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Nürnberg HRA 11031
EUID
DED3310V.HRA11031
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 1365/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Tobias Wittmann
Rolle
Sonderinsolvenzverwalter
Kanzlei
Dr. Beck & Partner GbR
Adresse
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung Antrag
07.11.2024
Beschluss Forderungsprüfung
20.02.2025
Forderungsprüfung Fristende
13.03.2025
Einwendungsfrist Vergütung
20.03.2025
Beschluss Festsetzung Vergütung
27.03.2025
Widerspruchsfrist Forderungen
03.04.2025
Anregung Sonderinsolvenzverwalter
08.05.2026
Bestellung Sonderinsolvenzverwalter
20.05.2026
Forderungsprüfung Tabellenblatt 135
07.07.2026
Widerspruchsfrist Forderungen
28.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stanz- und Biegetechnik Distel GmbH & Co. KG, vertreten durch die Stanz- und Biegetechnik Distel Beteiligungs GmbH, sind verschiedene gerichtliche Maßnahmen erfolgt. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Joachim Exner hat die Vergütung und Auslagen gemäß Antrag vom 07.11.2024 festsetzen lassen. Im Rahmen des Verfahrens ist zudem die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 13.03.2025 im schriftlichen Verfahren vorgesehen, wobei Widerspruchsfristen bis zum 03.04.2025 laufen. Zur Vermeidung von Interessenkollisionen ist zudem ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt worden. Rechtsanwalt Dr. Tobias Wittmann ist als Sonderinsolvenzverwalter mit dem Wirkungskreis der Prüfung der Forderungsanmeldungen der Stanz- und Biegetechnik Distel Beteiligungs GmbH gegen die Schuldnerin bestellt worden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stanz- und Biegetechnik Distel GmbH & Co KG ist eröffnet. Rechtsanwalt Joachim Exner ist als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Tobias Wittmann zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt, um Interessenkollisionen bei…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stanz- und Biegetechnik Distel GmbH & Co KG ist eröffnet. Rechtsanwalt Joachim Exner ist als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Tobias Wittmann zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt, um Interessenkollisionen bei der Prüfung von Forderungen der Komplementärin zu vermeiden. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist festgesetzt worden. Es finden schriftliche Prüfungen nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen statt. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, Widersprüchen gegen die Forderungsanmeldungen innerhalb bestimmter Fristen zu erheben. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 1365/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stanz- und Biegetechnik Distel GmbH & Co KG, Emmerlicher Straße 6, 90411 Nürnberg, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin Stanz- und Biegetechnik Distel Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Abele Ulrich Alfons und Heß Marc
Regi…
IN 1365/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stanz- und Biegetechnik Distel GmbH & Co KG, Emmerlicher Straße 6, 90411 Nürnberg, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin Stanz- und Biegetechnik Distel Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Abele Ulrich Alfons und Heß Marc
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRA 11031
- Schuldnerin -
1) Rechtsanwalt Exner Joachim, c/o Dr. Beck & Partner GbR, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, Gz.: 669/22
- Insolvenzverwalter -
2) Rechtsanwalt Dr. Wittmann Tobias, c/o Dr. Beck & Partner GbR, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
- Sonderinsolvenzverwalter -
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Beschluss:
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1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt
Herr Rechtsanwalt Dr. Tobias Wittmann,
c/o Dr. Beck & Partner GbR,
Eichendorffstraße 1,
90491 Nürnberg
2. Als Wirkungskreis wird festgelegt:
Prüfung der Forderungsanmeldungen von Rechtsanwalt Joachim Exner als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma Stanz- und Biegetechnik Distel Beteiligungs GmbH zum Insolvenzverfahren der Firma Stanz- und Biegetechnik Distel GmbH & Co. KG.
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Gründe:
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Stanz- und Biegetechnik Distel Beteiligungs GmbH (AG Nürnberg, Az: IN 1462/22) ist - ebenso wie im hiesigen Verfahren - Herr Rechtsanwalt Joachim Exner zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
Die Anordnung einer Sonderinsolvenzverwaltung wurde seitens des Insolvenzverwalters mit Schreiben vom 08.05.2026 angeregt.
Die Firma Stanz- und Biegetechnik Distel Beteiligungs GmbH ist die Komplementärin der Firma Stanz- und Biegetechnik Distel GmbH & Co. KG. Es bestehen offene Forderungen der Komplementärin gegen die hiesige Insolvenzschuldnerin. Diese Forderungen werden vom Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Joachim Exner zur Tabelle des hiesigen Insolvenzverfahrens angemeldet.
Zur Vermeidung einer Interessenkollision auf Seiten des Insolvenzverwalters war deshalb zur Prüfung der angemeldeten und ggf. noch anzumeldenden Forderungen der Komplementärin die Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters geboten.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 20.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 1365/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stanz- und Biegetechnik Distel GmbH & Co KG, Emmerlicher Straße 6, 90411 Nürnberg, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin Stanz- und Biegetechnik Distel Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Abele Ulrich Alfons und Heß Marc
Regi…
IN 1365/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stanz- und Biegetechnik Distel GmbH & Co KG, Emmerlicher Straße 6, 90411 Nürnberg, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin Stanz- und Biegetechnik Distel Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Abele Ulrich Alfons und Heß Marc
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRA 11031
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Joachim Exner, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 07.11.2024.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 27.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 1365/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stanz- und Biegetechnik Distel GmbH & Co KG, Emmerlicher Straße 6, 90411 Nürnberg, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin Stanz- und Biegetechnik Distel Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Abele Ulrich Alfons und Heß Marc
Regi…
IN 1365/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stanz- und Biegetechnik Distel GmbH & Co KG, Emmerlicher Straße 6, 90411 Nürnberg, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin Stanz- und Biegetechnik Distel Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Abele Ulrich Alfons und Heß Marc
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRA 11031
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 13.03.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 03.04.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 20.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 1365/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stanz- und Biegetechnik Distel GmbH & Co KG, Emmerlicher Straße 6, 90411 Nürnberg, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin Stanz- und Biegetechnik Distel Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Abele Ulrich Alfons und Heß Marc
Regi…
IN 1365/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stanz- und Biegetechnik Distel GmbH & Co KG, Emmerlicher Straße 6, 90411 Nürnberg, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin Stanz- und Biegetechnik Distel Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Abele Ulrich Alfons und Heß Marc
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRA 11031
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 07.11.2024 zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 20.03.2025 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 20.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 1365/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stanz- und Biegetechnik Distel GmbH & Co KG, Emmerlicher Straße 6, 90411 Nürnberg, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin Stanz- und Biegetechnik Distel Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Abele Ulrich Alfons und Heß Marc
Regi…
IN 1365/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stanz- und Biegetechnik Distel GmbH & Co KG, Emmerlicher Straße 6, 90411 Nürnberg, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin Stanz- und Biegetechnik Distel Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Abele Ulrich Alfons und Heß Marc
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRA 11031
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 135 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 28.07.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 07.07.2026
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