Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
D&D Agrar Wulfsahl UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Dorfstraße 08, 19294 Gorlosen, OT Dadow
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Schwerin HRB 13918
EUID
DEN1308V.HRB13918
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schwerin
Aktenzeichen
580 IN 78/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Vanja Alexander Kovacev
Adresse
Alter Markt 8, 18439 Stralsund
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung und Auslagen
01.07.2025
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb einer Landwirtschaft, insbesondere die Erzeugung von und der Handel mit landwirtschaftlichen Produkten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D&D Agrar Wulfsahl UG (haftungsbeschränkt) ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Schwerin. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens hat das Gericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Vanja Alexander Kovacev festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte gemäß Antrag des Verwalters vom 23.05.2025. Die Regelvergütung wurde in Höhe von 7.968,82 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer festgesetzt. Dabei wurde ein Übersteigen des Regelsatzes um 20 % gegenüber der Regelvergütung als gerechtfertigt angesehen, da es sich um einen sehr kleinen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, der ausschließlich die Bewirtschaftung einer 167 ha großen Fläche im Anbau von Biomais beinhaltete. Es bestanden keine Arbeitnehmerverhältnisse, keine zu sichernden Sachanlagen und kein Umlaufvermögen. Die Auslagenpauschale wurde gemäß § 8 Abs. 3 InsVV berechnet und mit 19 % Umsatzsteuer belegt. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde gestattet, einen Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 78/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
D&D Agrar Wulfsahl UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch d. Geschäftsführer Christoph Döring, OT Dadow, Dorfstraße 8, 19294 Gorlosen
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 13918
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstat…
580 IN 78/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
D&D Agrar Wulfsahl UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch d. Geschäftsführer Christoph Döring, OT Dadow, Dorfstraße 8, 19294 Gorlosen
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 13918
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Vanja Alexander Kovacev, Alter Markt 8, 18439 Stralsund, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 23.05.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 35 % für die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung und der Sanierungsbemühungen..
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 23.05.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war, nach einer Gesamtbetrachtung des vorläufigen Verfahrens und damit abweichend vom Vergütungsantrag, ein Übersteigen des Regelsatzes um 20 % gerechtfertigt. Die Vergütung wurde entsprechend auf 7.968,82 € festgesetzt.
Bei dem in der vorläufigen Verwaltung fortgeführten Geschäftsbetriebes handelt es sich um einen sehr kleinen landwirtschaftlichen Betrieb, welcher ausschließlich die Bewirtschaftung einer 167 ha großen Fläche in Form des Anbaus von Biomais beinhaltete. Es bestanden keine Arbeitnehmerverhältnisse, keine zu sichernden Sachanlage und kein Umlaufvermögen. Eine weitere Sanierung des Betriebes war einzig und alleine abhängig von der Fortführungsaussicht des Hauptbetriebes des hiesigen Gesellschaftergeschäftsführers. Der festgesetzte Zuschlag in Höhe von 20 % auf die Regelvergütung gleicht die vom Verwalter in seinem Vergütungsantrag dargelegten und aus der Gerichtsakte nachvollziehbaren Tätigkeiten angemessen aus. Weitere signifikante Abweichungen verbunden mit einem Missverhältnis zwischen den Bemühungen des Verwalters und der festgesetzten Vergütung, liegen nicht vor.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 01.07.2025
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