Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
de Oliveira-Köhler, Ester Maria
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landau in der Pfalz HRA 2087
EUID
DET3304V.HRA2087
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landau in der Pfalz, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 IN 182/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christian Hanz
Adresse
Xylanderstr. 8, 76829 Landau in der Pfalz
Telefon
06341-144831
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
07.02.2024
Eröffnung
01.03.2024 , 08:00 Uhr
Aufhebung mündliches Verfahren
16.03.2024
Forderungsanmeldefrist
19.04.2024
Berichtstermin
21.05.2024 , 13:00 Uhr
Prüfungstermin
21.05.2024 , 13:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dr. Ester Maria de Oliveira-Köhler ist am 01.03.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vor der Eröffnung waren am 07.02.2024 vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Hanz als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war. Mit der Eröffnung wurde Rechtsanwalt Christian Hanz zum Insolvenzverwalter ernannt und die Verfügungsbefugnis auf ihn übertragen. Die Schuldnerin kann Restschuldbefreiung erlangen, wenn sie den Obliegenheiten nachkommt. Forderungen sind bis zum 19.04.2024 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 21.05.2024 angesetzt. Am 16.03.2024 wurde die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben und den Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag gegeben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 182/23
07.02.2024
In dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Ester Maria de Oliveira-Köhler, geboren am 07.05.1964, Drosselweg 8, 76829 Landau in der Pfalz, Inhaberin der Klingbach-Apotheke e.K., Hauptstraße 50, 76865 Rohrb…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 182/23
07.02.2024
In dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Ester Maria de Oliveira-Köhler, geboren am 07.05.1964, Drosselweg 8, 76829 Landau in der Pfalz, Inhaberin der Klingbach-Apotheke e.K., Hauptstraße 50, 76865 Rohrbach (AG Landau in der Pfalz, HRA 2087),
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht Landau in der Pfalz durch die Richterin am Amtsgericht Sommer am 07.02.204
beschlossen:
Gegen d. Schuldner/in wird gemäß §§ 21, 22 InsO am 07.02.2024 zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger angeordnet:
1. Der vorläufige Insolvenzverwalter RA Hanz wird ermächtigt, Masseverbindlichkeiten zugunsten der Lieferantin, der Alliance Healthcare Deutschland GmbH, Pragstraße 154, 70376 Stuttgart, zu begründen.
2. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter RA Hanz übertragen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
76825 Landau in der Pfalz, den 07.02.2024
Amtsgericht-Insolvenzgericht
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 182/23
01.03.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Dr. Ester Maria de Oliveira-Köhler geb. de Oliveira, geboren am 07.05.1964, Drosselweg 8, 76829 Landau in der Pfalz, Inhaberin der Klingbach-Apotheke e.K., Hauptstraße 50, 76865 Rohrbach (AG…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 182/23
01.03.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Dr. Ester Maria de Oliveira-Köhler geb. de Oliveira, geboren am 07.05.1964, Drosselweg 8, 76829 Landau in der Pfalz, Inhaberin der Klingbach-Apotheke e.K., Hauptstraße 50, 76865 Rohrbach (AG Landau in der Pfalz, HRA 2087),
wird heute, am 01.03.2024 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.
Die Schuldnerin wird Restschuldbefreiung erlangen, wenn sie den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Christian Hanz, Xylanderstr. 8, 76829 Landau in der Pfalz, Tel.: 06341-144831, Fax: 06341-144832
Der Schuldnerin wird die Verfügung und Verwaltung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis und Verwaltungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen.
Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) ihre Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 19.04.2024.
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am
Dienstag, 21.05.2024, 13:00 Uhr, Saal 231, Amtsgericht, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz
eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf Bezug wiederkehrender Einkünfte. Die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde. Anhängigmachung, Aufnahme oder die Ablehnung der Aufnahme oder den Abschluss eines Vergleichs oder eines Schiedsvertrags zur Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Die öffentlichen Bekanntmachungen im Verfahren erfolgen unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 InsO werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Landau in der Pfalz ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 182/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dr. Ester Maria de Oliveira-Köhler geb. de Oliveira, geb. am 07.05.1964, Drosselweg 8, 76829 Landau in der Pfalz, Inhaberin der Klingbach-Apotheke e.K., Hauptstraße 50, 76865 Rohrbach (AG Landau in der Pfalz, HRA 2087), wird die Schuldnerin Restschuldbefreiun…
3 IN 182/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dr. Ester Maria de Oliveira-Köhler geb. de Oliveira, geb. am 07.05.1964, Drosselweg 8, 76829 Landau in der Pfalz, Inhaberin der Klingbach-Apotheke e.K., Hauptstraße 50, 76865 Rohrbach (AG Landau in der Pfalz, HRA 2087), wird die Schuldnerin Restschuldbefreiung erlangen, wenn die Schuldnerin den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 01.03.2024
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 182/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dr. Ester Maria de Oliveira-Köhler geb. de Oliveira, geb. am 07.05.1964, Bahnhofstraße 33, 56269 Dierdorf, ehemals Inhaberin der Klingbach-Apotheke e.K., Hauptstraße 50, 76865 Rohrbach (AG Landau in der Pfalz, HRA 2087), wurde beschlossen:
Die Anordnung des m…
3 IN 182/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dr. Ester Maria de Oliveira-Köhler geb. de Oliveira, geb. am 07.05.1964, Bahnhofstraße 33, 56269 Dierdorf, ehemals Inhaberin der Klingbach-Apotheke e.K., Hauptstraße 50, 76865 Rohrbach (AG Landau in der Pfalz, HRA 2087), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 16.03.2026
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