Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kuhn GmbH Landmaschinen- und Motorgeräte-Fachbetrieb
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Am heimlichen Eck 3, 76829 Landau in der Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landau in der Pfalz HRB 2695
EUID
DET3304V.HRB2695
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landau in der Pfalz, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 IN 24/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christian Hanz
Adresse
Xylanderstr. 8, 76829 Landau in der Pfalz
Telefon
06341-144831
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
07.02.2024
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
01.04.2024 , 08:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
31.05.2024
Niederlegung der Insolvenztabelle
10.06.2024
Berichtstermin
01.07.2024
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Verkauf, Handel mit und Reparatur von Maschinen und Geräten sowie Ersatzteilen für Weinbau, Landwirtschaft, Kommunaltechnik, Rasen-, Landschafts- und Grundstückspflege. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art errichten, erwerben und sich an solchen in jeder Form beteiligen; sie kann auch Zweigniederlassungen errichten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kuhn GmbH ist am 01.04.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zuvor hatte das Amtsgericht Landau in der Pfalz am 07.02.2024 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Christian Hanz zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 22.03.2024 wurde ein allgemeines Verfügungsverbot für den Schuldner auferlegt. Mit dem Eröffnungsbeschluss vom 01.04.2024 wurde Herr Hanz auch als endgültiger Insolvenzverwalter ernannt und die Verfügungsbefugnis auf ihn übertragen. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 31.05.2024 anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 01.07.2024. Die Insolvenztabelle wird am 10.06.2024 zur Einsicht niedergelegt. Im März 2025 wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 24/24
07.02.2024
In dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Kuhn GmbH Landmaschinen- und Motorgeräte-Fachbetrieb, Am heimlichen Eck 3, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 2695), vertr. durch Arno Kuhn, Ga…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 24/24
07.02.2024
In dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Kuhn GmbH Landmaschinen- und Motorgeräte-Fachbetrieb, Am heimlichen Eck 3, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 2695), vertr. durch Arno Kuhn, Gartenstr. 20, 76829 Landau in der Pfalz( Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte: RA Stephan Megerle, c/o Grewenig & Megerle Rechtsanwälte, Bellheimer Straße 23, 76726 Germersheim
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht Landau in der Pfalz durch die Richterin am Amtsgericht Sommer am 07.02.2024
beschlossen:
Gegen d. Schuldner/in wird gemäß §§ 21, 22 InsO am 07.02.2024 zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger angeordnet:
1. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Herr
Rechtsanwalt Christian Hanz, Xylanderstr. 8, 76829 Landau in der Pfalz, Tel.: 06341-144831, Fax: 06341-144832
bestellt.
2. Verfügungen d. Schuldner/in über ihr/sein Vermögen sind nur noch mit Zustimmung
wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
3. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter d. Schuldner/in.
Er hat die Aufgabe, durch Überwachung d. Schuldners/in deren/dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten. Die Begründung von Masseverbindlichkeiten zum Schutze der Verfahrensbeteiligten sowie aus Gründen der Rechtsklarheit bedarf der Einzelermächtigung.
4. Den Drittschuldnern wird verboten, an d. Schuldner/in zu zahlen. Der vorläufige
Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen d.
Schuldners/in einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die
Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu
leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
5. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung des Arrestes oder einstweiliger Verfügungen gegen d. Schuldner/in werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
6. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gem. § 22 Abs. 2 InsO
a) das Vermögen d. Schuldner/in sichern und erhalten;
b) ein Unternehmen, das d. Schuldner/in betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit d. Schuldner/in fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.
7. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegen weiterhin d. Schuldner/in; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
8. Es wird angeordnet, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, von den Gläubigern nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens d. Schuldner/in eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 S. 2 und 3 InsO gilt entsprechend.
9. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume d. Schuldner/in zu betreten; d. Schuldner/in hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
10. D. Schuldner/in wird gem. §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm
a) ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte
b) je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z. B. Kaufvertrag, Darlehen, usw.),
vorzulegen.
D. Schuldner/in wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dieses zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält (§ 98 Abs. 1 InsO). Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen (§ 156 Strafgesetzbuch).
11. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt von Amts wegen. Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung der Vermögenslage d. Schuldner/in zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
12. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Insolvenzsonderkonto als Konto für die künftige Insolvenzmasse zu eröffnen.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Landau in der Pfalz ergibt sich aus Art. 3 Abs.1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Antragstellerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
76825 Landau in der Pfalz, den 07.02.2024
Amtsgericht-Insolvenzgericht
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Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agld.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 24/24
22.03.2024
In dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Kuhn GmbH Landmaschinen- und Motorgeräte-Fachbetrieb, Am heimlichen Eck 3, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 2695),
vertreten durch:
1. Arno K…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 24/24
22.03.2024
In dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Kuhn GmbH Landmaschinen- und Motorgeräte-Fachbetrieb, Am heimlichen Eck 3, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 2695),
vertreten durch:
1. Arno Kuhn, Gartenstraße 20, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Stephan Megerle, Bellheimer Straße 23, 76726 Germersheim,
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht Landau in der Pfalz durch die Richterin am Amtsgericht Sommer am 22.03.2024
beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgericht Landau in der Pfalz- Insolvenzgericht- vom 07.02.2024 wird wie folgt ergänzt:
Der Schuldner/in wird am 22.03.2024 zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gemäß § 21 Abs.2 Nr. 2 InsO ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Hinweise zum Datenschutz:
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 24/24
01.04.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Kuhn GmbH Landmaschinen- und Motorgeräte-Fachbetrieb, Am heimlichen Eck 3, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 2695),
vertreten durch:
1. Arno Kuhn, Gartenstraße 20, 76829 …
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 24/24
01.04.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Kuhn GmbH Landmaschinen- und Motorgeräte-Fachbetrieb, Am heimlichen Eck 3, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 2695),
vertreten durch:
1. Arno Kuhn, Gartenstraße 20, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Stephan Megerle, Bellheimer Straße 23, 76726 Germersheim,
wird heute, am 01.04.2024 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Christian Hanz, Xylanderstr. 8, 76829 Landau in der Pfalz, Tel.: 06341-144831, Fax: 06341-144832
Der Schuldnerin wird die Verfügung und Verwaltung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis und Verwaltungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen.
Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) ihre Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 31.05.2024.
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 01.07.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
" Anträge über:
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf Bezug wiederkehrender Einkünfte. Die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde. Anhängigmachung, Aufnahme oder die Ablehnung der Aufnahme oder den Abschluss eines Vergleichs oder eines Schiedsvertrags zur Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden, liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts am 10.06.2024 zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Anmeldungen, die nach der Anmeldefrist, aber vor dem schriftlichen Prüfungstermin erfolgen, werden mitgeprüft, falls bis zum Prüfungsstichtag kein schriftlicher Widerspruch vorliegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Die öffentlichen Bekanntmachungen im Verfahren erfolgen unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Landau in der Pfalz ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agld.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 24/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kuhn GmbH Landmaschinen- und Motorgeräte-Fachbetrieb, Am heimlichen Eck 3, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 2695), vertr. d.: 1. Arno Kuhn, Gartenstraße 20, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin …
3 IN 24/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kuhn GmbH Landmaschinen- und Motorgeräte-Fachbetrieb, Am heimlichen Eck 3, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 2695), vertr. d.: 1. Arno Kuhn, Gartenstraße 20, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 12.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 24/24
24.03.2025
In dem Insolvenzverfahren
Kuhn GmbH Landmaschinen- und Motorgeräte-Fachbetrieb, Am heimlichen Eck 3, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 2695),
vertreten durch:
1. Arno Kuhn, Gartenstraße 20, 76829 Landau in der Pfalz, (…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 24/24
24.03.2025
In dem Insolvenzverfahren
Kuhn GmbH Landmaschinen- und Motorgeräte-Fachbetrieb, Am heimlichen Eck 3, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 2695),
vertreten durch:
1. Arno Kuhn, Gartenstraße 20, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Stephan Megerle, Bellheimer Straße 23, 76726 Germersheim,
Die Vergütung, Auslagen und Umsatzsteuer des vorläufigen Insolvenzverwalters
Rechtsanwalt Christian Hanz, Xylanderstraße 8, 76829 Landau in der Pfalz, Tel.: 06341-144831, Fax: 06341-144832
werden gem. §§ 21 II 1, 64 InsO wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx €
Auslagen gemäß § 8 III InsVV xxx €
19 % Umsatzsteuer xxx €
Gesamtbetrag xxx €
Es wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Berechnungsgrundlage beträgt xxx €. Der Regelsatz gemäß § 2 InsVV beträgt xxx €.. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters beträgt in der Regel 25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV. Dieser Regelsatz ist auch im vorliegenden Verfahren angemessen. Vorliegend war jedoch ein Zuschlag in Höhe von 75% zu gewähren. Hinzu kommen die Auslagen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV und die Umsatzsteuer.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 24/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kuhn GmbH Landmaschinen- und Motorgeräte-Fachbetrieb, Am heimlichen Eck 3, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 2695), vertr. d.: 1. Arno Kuhn, Gartenstraße 20, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin …
3 IN 24/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kuhn GmbH Landmaschinen- und Motorgeräte-Fachbetrieb, Am heimlichen Eck 3, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 2695), vertr. d.: 1. Arno Kuhn, Gartenstraße 20, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 17.10.2024
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