Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
DEALLX GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Lagerhausstraße 7, 84359 Simbach am Inn
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landshut HRB 8277
EUID
DED2404V.HRB8277
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 427/20
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
06.10.2024
Einwendungsfrist
25.03.2025
Gegenstand des Unternehmens
Online-Versandhandel mit Waren aller Art, soweit dies keiner besonderen behördlichen Genehmigung oder Erlaubnis bedarf, sowie das Online-Marketing.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DEALLX GmbH findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Die zu berücksichtigenden Forderungen belaufen sich auf 131.280,99 €. Die verfügbare Verteilungsmasse beträgt 57.913,13 €. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (Beschluss vom 19.01.2026).
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DEALLX GmbH ist beim Amtsgericht Landshut anhängig. Die Schuldnerin wird durch die Geschäftsführerin Schenk Bettina Ulrike vertreten. Im Verfahren sind Forderungen in Höhe von 131.280,99 € zu berücksichtigen. Der Insolvenzverwalter hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Ver…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DEALLX GmbH ist beim Amtsgericht Landshut anhängig. Die Schuldnerin wird durch die Geschäftsführerin Schenk Bettina Ulrike vertreten. Im Verfahren sind Forderungen in Höhe von 131.280,99 € zu berücksichtigen. Der Insolvenzverwalter hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt, wobei ein Zuschlag von 88 % beantragt und als angemessen erachtet wurde. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgte im schriftlichen Verfahren. Ein Schlusstermin ist im schriftlichen Verfahren durchgeführt worden, und der Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis vorzulegen. Das Insolvenzverfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 427/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DEALLX GmbH, Lagerhausstraße 7, 84359 Simbach a. Inn, vertreten durch die Geschäftsführerin Schenk Bettina Ulrike
Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRB 8277
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins und Vol…
IN 427/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DEALLX GmbH, Lagerhausstraße 7, 84359 Simbach a. Inn, vertreten durch die Geschäftsführerin Schenk Bettina Ulrike
Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRB 8277
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 19.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 427/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DEALLX GmbH findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 57.913,13 € Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind 131.280,99 € Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Landshut - Insolvenzgeri…
IN 427/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DEALLX GmbH findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 57.913,13 € Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind 131.280,99 € Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht -, Geschäftsnummer IN 427/20, niedergelegt.
Landshut, 27.02.2025
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht -
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 427/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DEALLX GmbH, Lagerhausstraße 7, 84359 Simbach a. Inn, vertreten durch die Geschäftsführerin Schenk Bettina Ulrike
Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRB 8277
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlic…
IN 427/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DEALLX GmbH, Lagerhausstraße 7, 84359 Simbach a. Inn, vertreten durch die Geschäftsführerin Schenk Bettina Ulrike
Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRB 8277
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 25.03.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Landshut erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 131.280,99 € zu berücksichtigen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 21.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 427/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DEALLX GmbH, Lagerhausstraße 7, 84359 Simbach…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 427/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DEALLX GmbH, Lagerhausstraße 7, 84359 Simbach a. Inn, vertreten durch die Geschäftsführerin Schenk Bettina Ulrike
Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRB 8277
- Schuldnerin -
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Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 14.11.2024.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von xxx EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) xxx EUR (Regelvergütung).
Der Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 88 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren eine erhebliche Anzahl von Anfechtungsansprüche zu bearbeiten, die über das übliche Maß hinausgehen. Unter Berücksichtigung einer Vergleichsberechnung, die die Vergrößerung der Regelvergütung durch die anfechtungsbedingte Erhöhung der Insolvenzmasse mit der Höhe der Vergütung durch die Vornahme der beantragten Zuschläge vergleicht, erscheint ein Zuschlag von 85 % für gerechtfertigt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter die für die Durchsetzung der Anfechtungsansprüche anfallenden Gebühren verlangen könnte. 3 % Zuschlag wurden für die Akteneinlagerung der Geschäftsunterlagen berücksichtigt.
In der Gesamtschau des Verfahrens und im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen wird deshalb ein Zuschlag in Höhe von 88 % für angemessen erachtet.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 21.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 427/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DEALLX GmbH, Lagerhausstraße 7, 84359 Simbach a. Inn, vertreten durch die Geschäftsführerin Schenk Bettina Ulrike
Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRB 8277
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der bis 06.09.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnli…
IN 427/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DEALLX GmbH, Lagerhausstraße 7, 84359 Simbach a. Inn, vertreten durch die Geschäftsführerin Schenk Bettina Ulrike
Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRB 8277
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der bis 06.09.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 14 - 17 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 06.10.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 06.09.2024
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