Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
DEC Immobiliengesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Thüringen
Adresse
Zum Siechengraben 2, 37351 Dingelstädt
Handelsregister
Amtsgericht Jena HRB 520520
EUID
DEY1206.HRB520520
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mühlhausen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
8 IN 29/26
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann
Adresse
Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim
Telefon
0621 432928 0
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
01.05.2026 , 08:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
30.06.2026
Widerspruchsfrist
30.07.2026
Prüfungstermin
31.07.2026
Einwendungsfrist
30.08.2026
Prüfungsstichtag
20.09.2026
Gegenstand des Unternehmens
ist die Verwaltung, Vermietung, Erschließung, Finanzierung und das Halten von eigenem Vermögen, insbesondere Immobilien/Grundbesitz
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DEC Immobiliengesellschaft mbH ist am 01.05.2026 um 08:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Der Antrag ging am 20.02.2026 beim Amtsgericht Mühlhausen ein, während das Registergericht das Amtsgericht Jena ist. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Olaf Spiekermann bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 30.06.2026 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Das Verfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt. Beteiligte können den Forderungsanmeldungen bis zum 30.07.2026 widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Forderungen geprüft; widerspruchlose Forderungen gelten als festgestellt. Anträge für Beschlussfassungen über bestimmte Angelegenheiten müssen bis zum 30.06.2026 gestellt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DEC Immobiliengesellschaft mbH ist am 01.05.2026 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Olaf Spiekermann bestellt. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 30.06.2026 anzumelden. Das Verfahren wird sch…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DEC Immobiliengesellschaft mbH ist am 01.05.2026 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Olaf Spiekermann bestellt. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 30.06.2026 anzumelden. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Einwendungen gegen die Forderungsanmeldungen können bis zum 30.07.2026 erhoben werden. Im weiteren Verlauf wurde zur Beschlussfassung über die Veräußerung von zwei Immobilien der Schuldnerin an die Raiffeisenbank im Grabfeld eG das schriftliche Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt, wobei Einwendungen bis zum 30.08.2026 möglich waren. Zudem wurde Rechtsanwältin Dr. Franziska Hackenberg zur Sonderinsolvenzverwalterin bestellt, deren Aufgabengebiet die abschließende Prüfung der Forderung des ursprünglichen Insolvenzverwalters umfasst.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DEC Immobiliengesellschaft mbH ist am 01.05.2026 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Olaf Spiekermann bestellt, später für bestimmte Aufgaben die Sonderinsolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Franziska Hackenberg. Die Insolven…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DEC Immobiliengesellschaft mbH ist am 01.05.2026 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Olaf Spiekermann bestellt, später für bestimmte Aufgaben die Sonderinsolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Franziska Hackenberg. Die Insolvenzforderungen waren bis zum 30.06.2026 anzumelden. Ein Widerspruch gegen Forderungsanmeldungen konnte bis zum 30.07.2026 erhoben werden. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde das schriftliche Verfahren zur Beschlussfassung über die Veräußerung von zwei Immobilien an die Raiffeisenbank im Grabfeld eG durchgeführt, wobei Einwendungen bis zum 30.08.2026 möglich waren. Die Prüfung der aus dem Prüfungstermin am 31.07.2026 ausgenommenen Forderung (Tabellenblattnummer 8) erfolgt im schriftlichen Verfahren. Der Prüfungsstichtag ist der 20.09.2026, an dem ein schriftlicher Widerspruch spätestens eingehen muss.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 29/26
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DEC Immobiliengesellschaft mbH, Zum Siechengraben 2, 37351 Dingelstädt, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Kurt Becker
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 520520
- Schuldnerin -
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1. Das am 20.02.2026 bei Gericht eingegangene Insolvenzverf…
8 IN 29/26
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DEC Immobiliengesellschaft mbH, Zum Siechengraben 2, 37351 Dingelstädt, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Kurt Becker
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 520520
- Schuldnerin -
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1. Das am 20.02.2026 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.05.2026 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann
Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim
Telefon: 0621 432928 0
Telefax: 0621 432928 27
Email: mannheim@brinkmann-partner.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 30.06.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 30.07.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 30.06.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Die Zustimmung zu den besonders bedeutsamen Rechtshandlungen gilt gemäß § 160 InsO als erteilt, sofern innerhalb der Frist keine Gläubigeranträge gestellt werden. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 20.02.2026 beim Insolvenzgericht Mühlhausen eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühlhausen
Untermarkt 17
99974 Mühlhausen/Thüringen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Mühlhausen - Insolvenzgericht - 01.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 29/26
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DEC Immobiliengesellschaft mbH, Zum Siechengraben 2, 37351 Dingelstädt, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Kurt Becker
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 520520
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Besc…
8 IN 29/26
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DEC Immobiliengesellschaft mbH, Zum Siechengraben 2, 37351 Dingelstädt, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Kurt Becker
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 520520
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung gemäß § 160 InsO über die Veräußerung von zwei Immobilien der Schuldnerin, eingetragen im Grundbuch von Saalfeld, Amtsgericht Rudolstadt, Blatt 5510, und im Grundbuch von Friedrichroda, Amtsgericht Gotha, Blatt 2213, an die Raiffeisenbank im Grabfeld eG das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 30.08.2026 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Mühlhausen, Untermarkt 17, 99974 Mühlhausen/Thüringen erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung zur genannten Veräußerung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Mühlhausen - Insolvenzgericht - 31.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 29/26
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DEC Immobiliengesellschaft mbH, Zum Siechengraben 2, 37351 Dingelstädt, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Kurt Becker
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 520520
- Schuldnerin -
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1. Zur Sonderinsolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwä…
8 IN 29/26
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DEC Immobiliengesellschaft mbH, Zum Siechengraben 2, 37351 Dingelstädt, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Kurt Becker
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 520520
- Schuldnerin -
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1. Zur Sonderinsolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Dr. Franziska Hackenberg
Joliot-Curie-Platz 1 b, 06108 Halle (Saale),
Telefon: +49 345 29278-10
Telefax: +49 345 29278-111
Email: halle@brinkmann-partner.de
2. Ihr Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Olaf Spiekermann als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen d. lfd. Nr. 8 angemeldeten Forderung.
In diesem Bereich hat allein sie die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühlhausen
Untermarkt 17
99974 Mühlhausen/Thüringen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Mühlhausen - Insolvenzgericht - 31.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 29/26
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DEC Immobiliengesellschaft mbH, Zum Siechengraben 2, 37351 Dingelstädt, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Kurt Becker
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 520520
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der im Prüfungstermin am 31.07.2026 von der …
8 IN 29/26
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DEC Immobiliengesellschaft mbH, Zum Siechengraben 2, 37351 Dingelstädt, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Kurt Becker
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 520520
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der im Prüfungstermin am 31.07.2026 von der Prüfung ausgenommenen angemeldeten Forderung Tabellenblattnummer 8 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 20.09.2026.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Mühlhausen - Insolvenzgericht - 25.08.2026
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