Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Dederichs Projektbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Johann-Philipp-Reis-Str. 9, 53332 Bornheim
Handelsregister
Amtsgericht Bonn HRB 7780
EUID
DER3201.HRB7780
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Münster
Aktenzeichen
83 IN 28/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Frank Kreuznacht
Adresse
Sperlichstr. 10, 48151 Münster
Telefon
0251/208030
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
11.11.2025 , 13:48 Uhr
Eröffnung
01.02.2026 , 08:00 Uhr
Anzeige Masseunzulänglichkeit
02.02.2026
Forderungsanmeldefrist
27.03.2026
Berichtstermin
17.04.2026
Gläubigerversammlung
28.04.2026 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Planung und schlüsselfertige Ausführung von Gewerbe- und Verwaltungsbauten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dederichs Projektbau GmbH ist am 01.02.2026 um 08:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 11.11.2025 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Dr. Frank Kreuznacht zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Mit Eröffnungsbeschluss ist derselbe Rechtsanwalt Dr. Frank Kreuznacht als endgültiger Insolvenzverwalter ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 27.03.2026. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 17.04.2026. Am 02.02.2026 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Für eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, hier den Kauf- und Übertragungsvertrag mit der Elsbernd Bau GmbH, ist ein Termin am 28.04.2026 um 10:00 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Münster bestimmt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 83 IN 28/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 7780 eingetragenen Dederichs Projektbau GmbH, Johann-Philipp-Reis-Str. 9, 53332 Bornheim, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Klaus Honsel, Am Stein 1 a, 464…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 83 IN 28/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 7780 eingetragenen Dederichs Projektbau GmbH, Johann-Philipp-Reis-Str. 9, 53332 Bornheim, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Klaus Honsel, Am Stein 1 a, 46414 Rhede
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Korves & Kollegen, Salzstr. 52, 48143 Münster
wird Termin für eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier:
zum Kauf- und Übertragungsvertrag mit der Elsbernd Bau GmbH vom 27.03.2026, hinsichtlich der Veräußerung des gesamten beweglichen Anlagevermögens sowie der immateriellen Vermögenswerte zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 5.000,00 EUR, bestimmt auf
Dienstag, 28.04.2026, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, 1. Etage, Sitzungssaal 101 B.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
83 IN 28/25
Amtsgericht Münster, 09.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 83 IN 28/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 7780 eingetragenen Dederichs Projektbau GmbH, Johann-Philipp-Reis-Str. 9, 53332 Bornheim, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Klaus Honsel, Am Stein 1 a, 464…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 83 IN 28/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 7780 eingetragenen Dederichs Projektbau GmbH, Johann-Philipp-Reis-Str. 9, 53332 Bornheim, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Klaus Honsel, Am Stein 1 a, 46414 Rhede
ist am 02.02.2026 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
83 IN 28/25
Amtsgericht Münster, 03.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 83 IN 28/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 7780 eingetragenen Dederichs Projektbau GmbH, Johann-Philipp-Reis-Str. 9, 53332 Bornheim, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Klaus Honsel, Am Stein 1 a, 46414 Rhede
wird wegen Zahlun…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 83 IN 28/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 7780 eingetragenen Dederichs Projektbau GmbH, Johann-Philipp-Reis-Str. 9, 53332 Bornheim, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Klaus Honsel, Am Stein 1 a, 46414 Rhede
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.02.2026, um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 11.11.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Frank Kreuznacht, Sperlichstr. 10, 48151 Münster, Telefon: 0251/208030, Fax: 025120803133.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 27.03.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 17.04.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 07.04.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
83 IN 28/25
Amtsgericht Münster, 01.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 83 IN 28/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 7780 eingetragenen Dederichs Projektbau GmbH, Johann-Philipp-Reis-Str. 9, 53332 Bornheim, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Klaus Honsel, Am Stei…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 83 IN 28/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 7780 eingetragenen Dederichs Projektbau GmbH, Johann-Philipp-Reis-Str. 9, 53332 Bornheim, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Klaus Honsel, Am Stein 1 a, 46414 Rhede
ist am 11.11.2025, um 13:48 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Frank Kreuznacht, Sperlichstr. 10, 48151 Münster bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
83 IN 28/25
Amtsgericht Münster, 11.11.2025
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