Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
DEDISOL GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Hauptstraße 69, 64859 Eppertshausen
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 105579
EUID
DEM1103.HRB105579
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 304/26
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
27.03.2026 , 08:45 Uhr
Eröffnung
01.06.2026 , 09:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
02.07.2026
Berichtstermin
13.08.2026 , 11:00 Uhr
Prüfungstermin
13.08.2026 , 11:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
die Beratung, Planung, Montage, Installation und Inbetriebnahme von Solaranlagen und Wärmepumpen, sowie deren Wartung. Einkauf, Handel und Vertrieb von Komponenten für Solaranlagen, Wärmepumpen und sonstigen Komponenten für den Bereich erneuerbarer Energien.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der DEDISOL GmbH wurde am 27.03.2026 um 08:45 Uhr die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Ulrich Bert als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.06.2026 ist das Verfahren fortgesetzt. Der Insolvenzverwalter ist weiterhin Rechtsanwalt Ulrich Bert. Gläubiger werden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO bis zum 02.007.2026 anzumelden sowie Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Ein Berichts- und Prüfungstermin findet am 13.08.2026 um 11:00 Uhr vor dem Insolvenzgericht Darmstadt statt.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DEDISOL GmbH ist am 27.03.2026 mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen begonnen worden, wobei Rechtsanwalt Ulrich Bert zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Am 01.06.2026 hat das Amtsgericht Darmstadt das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gläubiger wurden aufgefo…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DEDISOL GmbH ist am 27.03.2026 mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen begonnen worden, wobei Rechtsanwalt Ulrich Bert zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Am 01.06.2026 hat das Amtsgericht Darmstadt das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 02.07.2026 anzumelden und Sicherungsrechte mitzuteilen. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 13.08.2026 angesetzt, in dem unter anderem über die Person des Insolvenzverwalters und die Einsetzung eines Gläubigerausschusses entschieden wird. Am 08.07.2026 hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung für das vorläufige Verfahren beantragt, wogegen bis zum 29.07.2026 Stellungnahmen abgegeben werden können.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Über das Vermögen der DEDISOL GmbH ist am 27.03.2026 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Ulrich Bert zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Am 01.06.2026 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Gläubigeranmeldefrist endet am 02.07.2026. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den…
Über das Vermögen der DEDISOL GmbH ist am 27.03.2026 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Ulrich Bert zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Am 01.06.2026 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Gläubigeranmeldefrist endet am 02.07.2026. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 13.08.2026 angesetzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Masseunzulänglichkeit angezeigt, woraufhin das Verfahren mangels Masse eingestellt wird. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters wurde auf Basis einer Teilungsmasse von 296.650,25 EUR festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 9 IN 304/26 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DEDISOL GmbH, Hauptstr. 69, 64859 Eppertshausen (AG Darmstadt, HRB 105579), vertr. d.: Andre Burghardt, Nieder-Röder-Str. 35, 64859 Eppertshausen, (Geschäftsführer), ist am 27.03.2026 um 08:45 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige …
Geschäfts-Nr.: 9 IN 304/26 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DEDISOL GmbH, Hauptstr. 69, 64859 Eppertshausen (AG Darmstadt, HRB 105579), vertr. d.: Andre Burghardt, Nieder-Röder-Str. 35, 64859 Eppertshausen, (Geschäftsführer), ist am 27.03.2026 um 08:45 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Ulrich Bert, Trebing & Bert Rechtsanwälte PartGmbB, Wilhelminenstraße 30, 64285 Darmstadt, Tel.: 06151-520144-0, Fax: 06151-520144-9, Internet: www.trebing-bert.de bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 27.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 304/26 : Über das Vermögen der DEDISOL GmbH, Hauptstr. 69, 64859 Eppertshausen (AG Darmstadt, HRB 105579), vertr. d.: Andre Burghardt, Nieder-Röder-Str. 35, 64859 Eppertshausen, (Geschäftsführer), ist am 01.06.2026 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Ulrich Ber…
9 IN 304/26 : Über das Vermögen der DEDISOL GmbH, Hauptstr. 69, 64859 Eppertshausen (AG Darmstadt, HRB 105579), vertr. d.: Andre Burghardt, Nieder-Röder-Str. 35, 64859 Eppertshausen, (Geschäftsführer), ist am 01.06.2026 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Ulrich Bert, Trebing & Bert Rechtsanwälte PartGmbB, Wilhelminenstraße 30, 64285 Darmstadt, Tel.: 06151-520144-0, Fax: 06151-520144-9, Internet: www.trebing-bert.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 02.07.2026 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie elektronischen Zustellungen unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs zustimmen können.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 13.08.2026, 11:00 Uhr, Saal 14, Gebäude D, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder die Veräußerung des Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
Hinweise:
* Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
* Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
* Auf die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird hingewiesen.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensionssicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 01.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 304/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DEDISOL GmbH, Hauptstr. 69, 64859 Eppertshausen (AG Darmstadt, HRB 105579), vertr. d.: Andre Burghardt, Nieder-Röder-Str. 35, 64859 Eppertshausen, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Ver…
9 IN 304/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DEDISOL GmbH, Hauptstr. 69, 64859 Eppertshausen (AG Darmstadt, HRB 105579), vertr. d.: Andre Burghardt, Nieder-Röder-Str. 35, 64859 Eppertshausen, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 29.07.2026. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 08.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 304/26 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DEDISOL GmbH, Hauptstr. 69, 64859 Eppertshausen (AG Darmstadt, HRB 105579), vertr. d.: Andre Burghardt, Nieder-Röder-Str. 35, 64859 Eppertshausen, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung de…
9 IN 304/26 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DEDISOL GmbH, Hauptstr. 69, 64859 Eppertshausen (AG Darmstadt, HRB 105579), vertr. d.: Andre Burghardt, Nieder-Röder-Str. 35, 64859 Eppertshausen, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Darmstadt, 22.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 304/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DEDISOL GmbH, Hauptstr. 69, 64859 Eppertshausen (AG Darmstadt, HRB 105579), vertr. d.: Andre Burghardt, Nieder-Röder-Str. 35, 64859 Eppertshausen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolven…
9 IN 304/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DEDISOL GmbH, Hauptstr. 69, 64859 Eppertshausen (AG Darmstadt, HRB 105579), vertr. d.: Andre Burghardt, Nieder-Röder-Str. 35, 64859 Eppertshausen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Ulrich Bert, Trebing & Bert Rechtsanwälte PartGmbB, Wilhelminenstraße 30, 64285 Darmstadt, Tel.: 06151-520144-0, Fax: 06151-520144-9, Internet: www.trebing-bert.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 27.03.2026 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 296.650,25 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 85 % festgesetzt wird.
Regelmäßig steht dem Insolvenzverwalter im vorläufigen Verfahren ein Bruchteil von 25% der Regelvergütung eines endgültigen Insolvenzverwalters zu. Da der Tätigkeitsbereich im vorliegenden Verfahren allerdings über die bloße Sicherung der Vermögenswerte hinausging, genügt der Regelbruchteil nicht um die Tätigkeiten im vorläufigen Verfahren angemessen zu entlohnen. Der vorläufige Verwalter führte den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin fort, kümmerte sich um die insolvenzspezifischen Arbeitnehmerangelegenheiten insbesondere die Insolvenzgeldvorfinanzierung und bereitete die übertragende (Teil-)Sanierung des Betriebes vor. Im Rahmen der Bewertung der Zuschläge wurde der erwirtschaftete Betriebsüberschuss berücksichtigt, wie auch der Umstand, dass mit dem Geschäftsfeld der Schuldnerin in der Baubranche besondere Erschwernisse einhergehen. Die beantragte Anhebung des Regelbruchteils von 25% auf 85% ist vor diesem Hintergrund zur angemssenen Honorierung der Tätigkeiten notwendig.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 07.08.2026
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