Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Defshop GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 164900
EUID
DEF1103R.HRB164900
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 982/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner
Kanzlei
brinkmann-partner.de
Adresse
Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main
Telefon
069/370022-0
E-Mail
Termine & Fristen
Prüfungstermin
09.03.2020
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
07.10.2025 , 18:00 Uhr
Insolvenzplantermin
24.03.2026 , 11:00 Uhr
Aufhebung
26.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Defshop GmbH ist am 07.10.2025 die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner bestellt worden. Im Rahmen des Verfahrens wurden die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie die des Insolvenzverwalters festgesetzt. Ein Termin zur Erörterung und Abstimmung über einen von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan fand am 24.03.2026 statt. Das Verfahren ist nach Bestätigung des Insolvenzplans gemäß § 258 Abs. 1 InsO mit Wirkung zum Ablauf des 26.05.2026 aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 982/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Defshop GmbH, Franklinstrasse 12a-13, 10587 Berlin, jetzt: c/o TB International GmbH, R.-Murjahn-Str. 7, 64372 Ober-Ramstadt (AG Berlin-Charlottenburg, HRB 164900 B), vertr. d.: Benjamin Koller, (Geschäftsführer), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters …
9 IN 982/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Defshop GmbH, Franklinstrasse 12a-13, 10587 Berlin, jetzt: c/o TB International GmbH, R.-Murjahn-Str. 7, 64372 Ober-Ramstadt (AG Berlin-Charlottenburg, HRB 164900 B), vertr. d.: Benjamin Koller, (Geschäftsführer), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach InsVV
2. X EUR um Prozentsatz eingeben % erhöht zzgl.
3. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 % sowie
4. X EUR Auslagen zuzüglich
5. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %
6. X EUR Zustellungsauslagen zuzüglich
7. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %.
------------------------------------
X EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses unter Berücksichtigung eventueller Vorschüsse der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach den Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 7, 8InsVV berechnet. Als Berechnungsgrundlage wird der Wert der Insolvenzmasse zugrunde gelegt, auf den sich die Schlussrechnung bezieht. Die Insolvenzmasse wurde im vorliegenden Fall mit 400.000 EUR ermittelt. Die Regelvergütung daraus beträgt X EUR. Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist nach Art und Umfang des Verfahrens nicht gerechtfertigt.
Die geltend gemachte Erhöhung um 200 % war aufgrund des weit überdurchschnittlich arbeitsintensiven Verfahrens antragsgemäß zu bewilligen (Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen und Insolvenzplan, hohe Gläubigerzahl, rund 5.300 Forderungsanmeldungen).
Hinzu kommen die Auslagen. Bei der Festsetzung der Auslagen kann der Insolvenzverwalter zwischen den tatsächlich entstandenen Auslagen und einem Pauschsatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wählen. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall wurde die Pauschale in Ansatz gebracht. Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 14.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 982/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Defshop GmbH, Franklinstrasse 12a-13, 10587 Berlin, jetzt: c/o TB International GmbH, R.-Murjahn-Str. 7, 64372 Ober-Ramstadt (AG Berlin-Charlottenburg, HRB 164900 B), vertr. d.: Benjamin Koller, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen …
9 IN 982/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Defshop GmbH, Franklinstrasse 12a-13, 10587 Berlin, jetzt: c/o TB International GmbH, R.-Murjahn-Str. 7, 64372 Ober-Ramstadt (AG Berlin-Charlottenburg, HRB 164900 B), vertr. d.: Benjamin Koller, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 07.10.2025 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 1.847.467,09 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 185 % festgesetzt wird.
Davon sind 25 % Regelvergütung. Die geltend gemachte Erhöhung um 160 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 Absatz 1 InsVV war aufgrund des weit überdurchschnittlich umfangreichen Verfahrens antragsgemäß zu bewilligen (Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen und Investorensuche, erhöhter Aufwand bei der Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss).
Auf die Verfahrensberichte, das Eröffnungsgutachten sowie die Begründung in dem Vergütungsantrag vom 16.02.2026 wird im Einzelnen verwiesen.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 14.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 982/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Defshop GmbH, Franklinstrasse 12a-13, 10587 Berlin, jetzt: c/o TB International GmbH, R.-Murjahn-Str. 7, 64372 Ober-Ramstadt (AG Berlin-Charlottenburg, HRB 164900 B), vertr. d.: Benjamin Koller, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung d…
9 IN 982/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Defshop GmbH, Franklinstrasse 12a-13, 10587 Berlin, jetzt: c/o TB International GmbH, R.-Murjahn-Str. 7, 64372 Ober-Ramstadt (AG Berlin-Charlottenburg, HRB 164900 B), vertr. d.: Benjamin Koller, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das eröffnete und vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 07.04.2026. Die Vergütungsanträge können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 17.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr. 9 IN 982/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Defshop GmbH, Franklinstrasse 12a-13, 10587 Berlin, jetzt: c/o TB International GmbH, R.-Murjahn-Str. 7, 64372 Ober-Ramstadt (AG Berlin-Charlottenburg, HRB 164900 B), vertr. d.: Benjamin Koller, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträgl…
Geschäfts-Nr. 9 IN 982/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Defshop GmbH, Franklinstrasse 12a-13, 10587 Berlin, jetzt: c/o TB International GmbH, R.-Murjahn-Str. 7, 64372 Ober-Ramstadt (AG Berlin-Charlottenburg, HRB 164900 B), vertr. d.: Benjamin Koller, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Darmstadt niedergelegt. Widerspruch gegen die im schriftlichen Verfahren zu prüfenden Forderungen kann schriftlich beim Insolvenzgericht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 18.03.2026 erklärt werden. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen.
Amtsgericht Darmstadt, 09.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 982/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Defshop GmbH, Franklinstrasse 12a-13, 10587 Berlin, jetzt: c/o TB International GmbH, R.-Murjahn-Str. 7, 64372 Ober-Ramstadt (AG Berlin-Charlottenburg, HRB 164900 B), vertr. d.: Benjamin Koller, (Geschäftsführer), ist Termin zur
a) Erörterung eines von der S…
9 IN 982/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Defshop GmbH, Franklinstrasse 12a-13, 10587 Berlin, jetzt: c/o TB International GmbH, R.-Murjahn-Str. 7, 64372 Ober-Ramstadt (AG Berlin-Charlottenburg, HRB 164900 B), vertr. d.: Benjamin Koller, (Geschäftsführer), ist Termin zur
a) Erörterung eines von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplans
b) Abstimmung über diesen Plan
anberaumt auf:
Dienstag, 24.03.2026, 11:00 Uhr,
Saal 14, Gebäude D, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt.
Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Hinweis gem. § 240 InsO: Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können.
Hinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat.
Amtsgericht Darmstadt, 02.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 982/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Defshop GmbH, Franklinstrasse 12a-13, 10587 Berlin, jetzt: c/o TB International GmbH, R.-Murjahn-Str. 7, 64372 Ober-Ramstadt (AG Berlin-Charlottenburg, HRB 164900 B), vertr. d.: Benjamin Koller, (Geschäftsführer), ist das Verfahren nach Bestätigung des Insol…
9 IN 982/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Defshop GmbH, Franklinstrasse 12a-13, 10587 Berlin, jetzt: c/o TB International GmbH, R.-Murjahn-Str. 7, 64372 Ober-Ramstadt (AG Berlin-Charlottenburg, HRB 164900 B), vertr. d.: Benjamin Koller, (Geschäftsführer), ist das Verfahren nach Bestätigung des Insolvenzplans gem. § 258 Abs. 1 InsO mit Wirkung zum Ablauf des 26.05.2026 aufgehoben worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 26.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 9 IN 982/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Defshop GmbH, Franklinstraße 12a-13, 10587 Berlin, jetzt: c/o TB International GmbH, Dr.-Robert-Murjahn-Str. 7, 64372 Ober-Ramstadt, (AG Berlin-Charlottenburg, HRB 164900B), vertr. d.: Benjamin Koller, (Geschäftsführer), ist am 07.10.2025…
Geschäfts-Nr.: 9 IN 982/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Defshop GmbH, Franklinstraße 12a-13, 10587 Berlin, jetzt: c/o TB International GmbH, Dr.-Robert-Murjahn-Str. 7, 64372 Ober-Ramstadt, (AG Berlin-Charlottenburg, HRB 164900B), vertr. d.: Benjamin Koller, (Geschäftsführer), ist am 07.10.2025 um 18:00 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 07.10.2025
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