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Insolvenzprofil
dekodur GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRA 40470
EUID
DEM1103.HRA40470
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 1059/18
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Schlusstermin
21.01.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der dekodur GmbH & Co. KG ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt, welche durch das Gericht festgesetzt wurden. Dabei wurde ein erheblicher Zuschlag von 180 % auf die Regelvergütung gewährt, da das Verfahren komplex war und der Geschäftsbetrieb vorübergehend fortgeführt wurde. Die Verwertung der Insolvenzmasse ist abgeschlossen. Das Gläubigerausschussmitglied Ludwig Leitermann GmbH & Co.KG sowie die Bundesagentur für Arbeit haben ihre Vergütungsanträge gestellt und diese wurden ebenfalls festgesetzt. Der Schlusstermin sowie der Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen sind auf den 21.01.2025 bestimmt worden. Für die Schlussverteilung stehen ca. 1.888.301,82 EUR aus der Insolvenzmasse zur Verfügung, wobei Forderungen in Höhe von insgesamt 1.998.716,96 EUR zu berücksichtigen sind. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 1059/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der dekodur GmbH & Co. KG, Langenthaler Straße 4, 69434 Hirschhorn (AG Darmstadt, HRA 40470), vertr. d.: 1. André Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Holger Obländer, als GF d. Fa. Dekodur Gmb…
9 IN 1059/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der dekodur GmbH & Co. KG, Langenthaler Straße 4, 69434 Hirschhorn (AG Darmstadt, HRA 40470), vertr. d.: 1. André Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Holger Obländer, als GF d. Fa. Dekodur GmbH & Co. KG, Langenthaler Straße 4, 69434 Hirschhorn, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das eröffnete Verfahren beantragt.
Darüber hinaus hat das Gläubigerausschussmitglied Ludwig Leitermann GmbH & Co.KG einen Vergütungsantrag für dessen Tätigkeit gestellt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 20.11.204. Die Vergütungsanträge können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 31.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 1059/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der dekodur GmbH & Co. KG, Langenthaler Straße 4, 69434 Hirschhorn (AG Darmstadt, HRA 40470), vertr. d.: 1. André Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Holger Obländer, als GF d. Fa. Dekodur Gmb…
9 IN 1059/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der dekodur GmbH & Co. KG, Langenthaler Straße 4, 69434 Hirschhorn (AG Darmstadt, HRA 40470), vertr. d.: 1. André Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Holger Obländer, als GF d. Fa. Dekodur GmbH & Co. KG, Langenthaler Straße 4, 69434 Hirschhorn, (Geschäftsführer), hat das Gläubigerausschussmitglied Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Frankfurt am Main die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das eröffnete Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 07.12.2024. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 18.11.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 1059/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der dekodur GmbH & Co. KG, Langenthaler Straße 4, 69434 Hirschhorn (AG Darmstadt, HRA 40470), vertr. d.: 1. André Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Holger Obländer, als GF d. Fa. Dekodur Gmb…
9 IN 1059/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der dekodur GmbH & Co. KG, Langenthaler Straße 4, 69434 Hirschhorn (AG Darmstadt, HRA 40470), vertr. d.: 1. André Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Holger Obländer, als GF d. Fa. Dekodur GmbH & Co. KG, Langenthaler Straße 4, 69434 Hirschhorn, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Ludwig Leitermann GmbH & Co.KG festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Darmstadt eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 InsVV a. F.
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 27.02.2024 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Ludwig Leitermann GmbH & Co.KG die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 InsVV a. F. ein Stundensatz in Höhe von X EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Regelmäßig beträgt die Vergütung eines Gläuibgerausschussmitglieds gem. § 17 InsVV a.F. zwischen 35 und 90 Euro. Im vorliegenden Fall ist die Regelvergütung allerdings nicht angemessen um die Tätigkeiten des Gläubigerausschussmitglieds ausreichend zu honorieren.
Bei dem vorliegenden Verfahren handelte es sich um ein ausgesprochen komplexes und umfangreiches Verfahren. Das Gläubigerausschussmitglied war in eine Vielzahl von Entscheidungen eingebunden und musste sich entsprechend intensiv in die einzelnen Vorgänge einarbeiten. Die zugrundeliegenden Sachverhalte waren von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und beinhalteten ein erhebliches Haftungspotential.
Diesen Anforderungen konnte das Gläubigerausschussmitglied nur durch die Einbrigung der beruflichen Qualifikation und Erfahrung des Geschäftsführers der Luwig Leitermann GmbH & Co.KG als langjährigem Marktbegleiter der Schuldnerin gerecht werden.
Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass der geltend gemachte Stundensatz von X Euro nicht zu beanstanden ist und festgesetzt werden kann.
Die Beteiligten wurden zu dem Antrag angehört. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 10.12.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 1059/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der dekodur GmbH & Co. KG, Langenthaler Straße 4, 69434 Hirschhorn (AG Darmstadt, HRA 40470), vertr. d.: 1. André Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Holger Obländer, als GF d. Fa. Dekodur Gmb…
9 IN 1059/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der dekodur GmbH & Co. KG, Langenthaler Straße 4, 69434 Hirschhorn (AG Darmstadt, HRA 40470), vertr. d.: 1. André Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Holger Obländer, als GF d. Fa. Dekodur GmbH & Co. KG, Langenthaler Straße 4, 69434 Hirschhorn, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist und Schlusstermin sowie Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen gemäß §§ 177, 197 InsO bestimmt auf: 21.01.2025. Spätestens an diesem Tag müssen bei Gericht eingegangen sein: eventuelle Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Stellungnahmen zu der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis .
Hinweis gemäß § 179 Abs. 3 InsO: Gläubiger festgestellter Forderungen werden über das Prüfungsergebnis nicht von Amts wegen informiert. Rechtsmittelbelehrung:Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 10.12.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 1059/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der dekodur GmbH & Co. KG, Langenthaler Straße 4, 69434 Hirschhorn (AG Darmstadt, HRA 40470), vertr. d.: 1. André Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Holger Obländer, als GF d. Fa. Dekodur Gmb…
9 IN 1059/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der dekodur GmbH & Co. KG, Langenthaler Straße 4, 69434 Hirschhorn (AG Darmstadt, HRA 40470), vertr. d.: 1. André Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Holger Obländer, als GF d. Fa. Dekodur GmbH & Co. KG, Langenthaler Straße 4, 69434 Hirschhorn, (Geschäftsführer), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt worden. Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 188 S. 3 InsO dem Gericht angezeigt: Bei der Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von insgesamt 1.998.716,96 EUR zu berücksichtigen. Für die Verteilung steht ein Betrag von ca. 1.888.301,82 EUR aus der Insolvenzmasse zur Verfügung.
Amtsgericht Darmstadt, 10.12.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 1059/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der dekodur GmbH & Co. KG, Langenthaler Straße 4, 69434 Hirschhorn (AG Darmstadt, HRA 40470), vertr. d.: 1. André Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Holger Obländer, als GF d. Fa. Dekodur Gmb…
9 IN 1059/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der dekodur GmbH & Co. KG, Langenthaler Straße 4, 69434 Hirschhorn (AG Darmstadt, HRA 40470), vertr. d.: 1. André Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Holger Obländer, als GF d. Fa. Dekodur GmbH & Co. KG, Langenthaler Straße 4, 69434 Hirschhorn, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur für Arbeit Frankfurt am Main festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Darmstadt eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 15.11.2024 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Bundesagentur für Arbeit Frankfurt am Main die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 InsVV a. F. ein Stundensatz in Höhe von X EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Regelmäßig beträgt die Vergütung eines Gläubigerausschussmitglieds gem. § 17 InsVV a.F. zwischen 35 und 90 Euro. Im vorliegenden Fall ist die Regelvergütung allerdings nicht angemessen um die Tätigkeiten des Gläubigerausschussmitglieds ausreichend zu honorieren. Bei dem vorliegenden Verfahren handelte es sich um ein ausgesprochen komplexes und umfangreiches Verfahren.
Das Gläubigerausschussmitglied war in eine Vielzahl von Entscheidungen eingebunden und musste sich entsprechend intensiv in die einzelnen Vorgänge einarbeiten. Die zugrundeliegenden Sachverhalte waren von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und beinhalteten ein erhebliches Haftungspotential. Diesen Anforderungen konnte das Gläubigerausschussmitglied nur durch die Einbrigung der langjährigen Erfahrung der Mitarbeiterin der Bundesagentur für Arbeit Frau Weber-Arnoldt gerecht werden. Frau Weber-Arnoldt ist seit vielen Jahren hauptamtliches Gläubigerausschussmitglied und Generalbevollmächtigte der Bundesagentur und betreute mittlerweile mehr als 120 Insolvenzverfahren. Ihre Expertise ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bereits selbst bekannt.
Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass der geltend gemachte Stundensatz von X Euro nicht zu beanstanden ist und festgesetzt werden kann.
Die Stundenzahl wurde (36 Stunden 10 Minuten) wurden detailliert aufgelistet und dargelegt.
Die Beteiligten wurden zu dem Antrag angehört. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 10.12.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 1059/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der dekodur GmbH & Co. KG, Langenthaler Straße 4, 69434 Hirschhorn (AG Darmstadt, HRA 40470), vertr. d.: 1. André Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Holger Obländer, als GF d. Fa. Dekodur Gmb…
9 IN 1059/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der dekodur GmbH & Co. KG, Langenthaler Straße 4, 69434 Hirschhorn (AG Darmstadt, HRA 40470), vertr. d.: 1. André Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Holger Obländer, als GF d. Fa. Dekodur GmbH & Co. KG, Langenthaler Straße 4, 69434 Hirschhorn, (Geschäftsführer), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach InsVV
2. X EUR um 180 % erhöht zzgl.
3. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 % sowie
4. X EUR Auslagen zuzüglich
5. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %
6. X EUR Zustellungsauslagen zuzüglich
7. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %.
------------------------------------
X EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses unter Berücksichtigung eventueller Vorschüsse der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach den Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 7, 8InsVV berechnet. Als Berechnungsgrundlage wird der Wert der Insolvenzmasse zugrunde gelegt, auf den sich die Schlussrechnung bezieht. Die Insolvenzmasse wurde im vorliegenden Fall mit 3.089.496,62 EUR ermittelt. Die Regelvergütung daraus beträgt X EUR.
Die vorstehende Regelvergütung erhöht sich auf Grund der Veräußerung von mit Absonderungsrechten belasteten Vermögenswerten um X Euro. Die vorstehende Regelvergütung erhöht sich auf Grund der Veräußerung von mit Absonderungsrechten belasteten Vermögenswerten um 19.107,38 Euro.
Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist nach Art und Umfang des Verfahrens nicht gerechtfertigt.
Vielmehr bedarf es im vorliegenden Falle der Gewährung eines erheblichen Zuschlags (180%), damit die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren angemessen vergütet werden.
Der Insolvenzverwalter führte den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin in der Zeit vom 01.03.2019 bis Ende April 2019 vollumfänglich fort. Hierbei musste der Forderungseinzug aufgenommen und eine Liquiditätsplanung aufgestellt werden. Weiterhin mussten auf Grund der Insolvenzantragstellung diverse Gespräche mit Kunden und Lieferanten geführt werden. Die betriebsinternen Abläufe mussten an die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens angepasst werden.
Im Geschäftsbetrieb waren zum Zeitpunkt der Insolvenzveröffnung eine große Zahl an Mitarbeitern beschäftigt (79 Personen). Zudem haben 161 Gläubiger ihre Forderungen zum Verfahren angemeldet. Nach einem erfolgreichen Investorenprozess konnte der Geschäftsbetrieb sanierend übertragen werden. Erschwert wurde die erfolgreiche Abwicklung des Verfahrens durch das Vorhandenseins von erheblichen Spannungen innerhalb der Führungsebene der Schuldnerin. Ebenso musste Qualitätsproblemen in der Fertigung entgegengewirkt werden.
Auslandsberührungen waren vorliegend gegeben und erforderten eine Kommunikation mit Kunden und Lieferanten in englischer Sprache. Die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen gegen die Gesellschafter gestaltete sich schwierig, aber letztlich erfolgreich.
Der Insolvenzverwalter hatte sich im vorliegenden Verfahren mit dem Gläubigerausschuss abzustimmen.
In der Gesamtheit erachtet das Gericht einen Gesamtzuschlag in Höhe von 180% als gerechtfertigt und notwendig, um den Arbeitsaufwand insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens gerecht zu werden. Bei der Bemessung des Zuschlages wurde der Fortführungsüberschuss mäßigend berücksichtigt.
Es ist zudem anzumerken, dass der Zuschlag auf Grund der absoluten Obergrenze für die Mehrvergütung - welche X Euro beträgt - bei X Euro zu kappen war.
Hinzu kommen die Auslagen. Bei der Festsetzung der Auslagen kann der Insolvenzverwalter zwischen den tatsächlich entstandenen Auslagen und einem Pauschsatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wählen. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall wurde die Pauschale in Ansatz gebracht. Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 10.12.2024
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