Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Delal GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Walsrode HRB 211918
EUID
DEP2716.HRB211918
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Verden (Aller)
Aktenzeichen
11 IN 6/26
Phase
Antragsverfahren
Termine & Fristen
Aufforderung
14.01.2026
Erinnerung
29.01.2026
Beschluss
04.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Delal GmbH, vertreten durch Geschäftsführerin Leyla Buzgan, ist im Antragsverfahren verblieben. Das Amtsgericht Verden (Aller) hat den Insolvenzantrag der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen. Die Unzulässigkeit begründet das Gericht damit, dass dem Antrag gemäß § 13 Abs. 1 S. 3 InsO kein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen mit der entsprechenden Erklärung beigefügt war. Trotz gerichtlicher Aufforderung durch Verfügung vom 14.01.2026 wurde dieses Verzeichnis nicht nachgereicht. Zudem fehlt es an der notwendigen Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes, da der Eigenantrag nicht von allen vertretungsberechtigten Personen unterzeichnet worden war. Das Gericht hatte zuvor am 14.01.2026 auf die Unzulässigkeit hingewiesen und am 29.01.2026 versucht, zu erinnern, wobei die Post rückläufig war. Der Gegenstandswert wurde auf 500,00 EUR festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Verden (Aller)
Beschluss
11 IN 6/26
04.02.2026
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Delal GmbH, Lärchenweg 42, 27711 Osterholz-Scharmbeck (AG Walsrode, HRB 211918),
vertreten durch:
Leyla Buzgan, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wir…
Amtsgericht
Verden (Aller)
Beschluss
11 IN 6/26
04.02.2026
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Delal GmbH, Lärchenweg 42, 27711 Osterholz-Scharmbeck (AG Walsrode, HRB 211918),
vertreten durch:
Leyla Buzgan, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag ist unzulässig.
Dem Antrag der Antragstellerin war gemäß § 13 Abs. 1 S. 3 InsO ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen mit einer Erklärung, dass die Angaben richtig und vollständig sind, beizufügen. Da ein solches Verzeichnis trotz gerichtlicher Aufforderung durch Verfügung vom 14.01.2026 nicht nachgereicht worden ist, war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl. AG Hamburg, ZInsO 2012, S. 1482 f.; AG Mönchengladbach, ZIP 2013, 536).
Es fehlt an der notwendigen Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes. Zwar bedarf es bei der Stellung eines Eigenantrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich keiner Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes. Dieses gilt aber gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 InsO nur dann, wenn sämtliche vertretungsberechtigten Personen der Antragstellerin den Antrag unterzeichnen. Der Eigenantrag der Antragstellerin ist nicht von allen Vertretungsberechtigten der Antragstellerin unterzeichnet worden.
Ausweislich des Handelsregisters ist neben dem Unterzeichner des Antrages als vertretungsberechtigte Person bestellt. Den Antrag hat lediglich unterzeichnet.
Das Gericht hat durch Verfügung vom 14.01.2026 darauf hingewiesen, dass der Antrag in der vorliegenden Form unzulässig ist, ohne dass hierauf in ausreichender Weise reagiert worden ist. Das Gericht hat zudem am 29.01.2026 versucht zu erinnern; diese Post war rückläufig.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 4 InsO, 91 ZPO; die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 58 GKG. Sie ergibt sich aus dem Mindestwert.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Verden (Aller) eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Verden (Aller) an.
Kasper
Richterin am Amtsgericht
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