Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
denovoMATRIX GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Waldparkstr. 3, 01309 Dresden
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 37154
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DEU1104.HRB37154
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
533/548 IN 1793/24
Phase
Forderungsanmeldung
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
27.11.2024 , 09:10 Uhr
Eröffnung
31.01.2025 , 09:05 Uhr
Forderungsanmeldefrist
14.03.2025
Frist für Anträge und Widersprüche
25.04.2025
Gegenstand des Unternehmens
Halten und Verwalten eigenen Vermögens, insbesondere Erwerb, Halten und Verwaltung von Grundbesitz mit Ausnahme von Tätigkeiten, die einer Genehmigung gem. § 34 c GewO bedürfen; Beteiligung an anderen Unternehmen.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Holding & Beteiligungen
Subbranche
Vermögensholding
Geschäftstätigkeit
Halten und Verwalten eigenen Vermögens, Erwerb und Verwaltung von Grundbesitz sowie Beteiligung an anderen Unternehmen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der denovoMATRIX GmbH ist am 31.01.2025 um 09:05 Uhr durch das Amtsgericht Dresden eröffnet worden. Rechtsanwalt Christian Stunz ist als Insolvenzverwalter bestellt. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO endet am 14.03.2025. Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind bis zum 25.04.2025 beim Amtsgericht Dresden einzureichen.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der denovoMATRIX GmbH ist am 31.01.2025 um 09:05 Uhr durch das Amtsgericht Dresden eröffnet worden. Zuvor war am 27.11.2024 Christian Stunz als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und ermächtigt worden, Bankguthaben entgegenzunehmen, sowie ein allgemeiner Zustimmungsvorbehal…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der denovoMATRIX GmbH ist am 31.01.2025 um 09:05 Uhr durch das Amtsgericht Dresden eröffnet worden. Zuvor war am 27.11.2024 Christian Stunz als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und ermächtigt worden, Bankguthaben entgegenzunehmen, sowie ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden. Mit der Verfahrenseröffnung ist Rechtsanwalt Christian Stunz zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 14.03.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Sicherungsrechte sind unverzüglich anzuzeigen und Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben. Anträge, Stellungnahmen und Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind bis zum 25.04.2025 beim Amtsgericht Dresden einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533/548 IN 1793/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der denovoMATRIX GmbH, Am Tatzberg 47-49, 01307 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 38154
vertreten durch den Geschäftsführer Dejan Husman
- wurde am 31.01.2025 um 09:05 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533/548 IN 1793/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der denovoMATRIX GmbH, Am Tatzberg 47-49, 01307 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 38154
vertreten durch den Geschäftsführer Dejan Husman
- wurde am 31.01.2025 um 09:05 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist:
Rechtsanwalt Christian Stunz, Stübelallee 55, 01309 Dresden, Telefax: 0351 42881851 1 Telefon geschäftlich: 0351 41881851 0 Email geschäftlich: dresden@justask.eu
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 14.03.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über
|die Beibehaltung des mit hiesigem Beschluss bestellten Insolvenzverwalters
|die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters
|die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO)
|Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO
|Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO)
|Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO)
|Beauftragung eines Insolvenzplans (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 25.04.2025 beim Amtsgericht Dresden, 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 schriftlich einzureichen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden.
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533 IN 1793/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der denovoMATRIX GmbH, Am Tatzberg 47-49, 01307 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 38154
vertreten durch den Geschäftsführer Dejan Husman
- wurde am 27.11.2024 um 09:10 Uhr Christian Stunz, Stübelal…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533 IN 1793/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der denovoMATRIX GmbH, Am Tatzberg 47-49, 01307 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 38154
vertreten durch den Geschäftsführer Dejan Husman
- wurde am 27.11.2024 um 09:10 Uhr Christian Stunz, Stübelallee 55, 01309 Dresden, Telefax 0351 42881851 1, Telefon geschäftlich 0351 41881851 0, Website www.justask.eu, Email geschäftlich dresden@justask.eu zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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