Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
dental perfect GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Gerhofstraße 18, 20354 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 141933
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DEK1101.HRB141933
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 354/21
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Dr. Jochen Zaremba
Adresse
Kurfürstenring 4, 92224 Amberg
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungsanmeldung
29.11.2024
Frist zur Einlegung von Einwendungen
19.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
Der Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines zahntechnischen Labors (Dentallabor), der Handel mit zahnärztlichen sowie zahntechnischen Materialien sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Pharma & Medizintechnik
Subbranche
Medizinprodukte
Nebenbranche
Handel
Geschäftstätigkeit
Betrieb eines zahntechnischen Labors sowie Handel mit zahnärztlichen und zahntechnischen Materialien
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der dental perfect GmbH ist die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Die Erörterung der Schlussrechnung sowie die Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Gläubiger erfolgen schriftlich. Die Frist für die Vorlage von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie für Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Vermögensgegenstände endet am 19.1seb25. Der Insolvenzverwalter Dr. Jochen Zaremba ist bestellt. Dem Verfahren steht ein Massebestand von ca. 266,96 EUR gegenüber Forderungen in Höhe von 364.689,86 EUR.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der dental perfect GmbH ist beim Amtsgericht Amberg anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Hamburg (HRB 141933). Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Dr. Hansen Robert vertreten, Verfahrensbevollmächtigter ist Rechtsanwalt Dr. Kroh Gundo. Im Verfahren sind Forderu…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der dental perfect GmbH ist beim Amtsgericht Amberg anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Hamburg (HRB 141933). Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Dr. Hansen Robert vertreten, Verfahrensbevollmächtigter ist Rechtsanwalt Dr. Kroh Gundo. Im Verfahren sind Forderungen in Höhe von 364.689,86 EUR festgestellt worden. Ein Insolvenzverwalter (Dr. Jochen Zaremba) ist bestellt und seine Vergütung sowie Auslagen wurden festgesetzt. Die Durchführung des Schlusstermins einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Erhebung von Einwendungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Der Gläubigern wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 19.12.2025 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände einzureichen. Der Vornahme der Schlussverteilung wird zugestimmt. Dem Massebestand von 266,96 EUR stehen die festgestellten Forderungen gegenüber. Nachtragsforderungen wurden bis zum 23.10.2024 angemeldet; gegen diese bestand eine Widerspruchsfrist bis zum 29.11.2024.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der dental perfect GmbH ist eröffnet. Im Laufe des Verfahrens wurden Forderungen angemeldet und geprüft; gegen nachträglich angemeldete Forderungen bestand eine Widerspruchsfrist bis zum 29.11.2024. Der Schlusstermin einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Ents…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der dental perfect GmbH ist eröffnet. Im Laufe des Verfahrens wurden Forderungen angemeldet und geprüft; gegen nachträglich angemeldete Forderungen bestand eine Widerspruchsfrist bis zum 29.11.2024. Der Schlusstermin einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände ist im schriftlichen Verfahren durchgeführt worden. Die Vergütung des Insolvenzverwalters Dr. Jochen Zaremba ist festgesetzt worden. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden. Gleichzeitig wurde die Aufrechterhaltung des Insolvenzbeschlags für bestimmte Steuererstattungsansprüche angeordnet sowie eine Nachtragsverteilung dieser Erstattungsbeträge beauftragt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 354/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
dental perfect GmbH, Gerhofstraße 18, 20354 Hamburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Hansen Robert
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Zentralisierter Bereich Handelsregister Register-Nr.: HRB 141933
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsan…
IN 354/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
dental perfect GmbH, Gerhofstraße 18, 20354 Hamburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Hansen Robert
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Zentralisierter Bereich Handelsregister Register-Nr.: HRB 141933
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Kroh Gundo, Von-der-Tann-Straße 3, 80539 München, Gz.: 5654/21
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 364.689,86 EUR steht ein Betrag von ca. 266,96 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht - 26.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 354/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
dental perfect GmbH, Gerhofstraße 18, 20354 H…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 354/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
dental perfect GmbH, Gerhofstraße 18, 20354 Hamburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Hansen Robert
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Zentralisierter Bereich Handelsregister Register-Nr.: HRB 141933
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Kroh Gundo, Von-der-Tann-Straße 3, 80539 München, Gz.: 5654/21
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Beschluss
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Jochen Zaremba, Kurfürstenring 4, 92224 Amberg, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
(Entnahme aus der Insolvenzmasse)
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 12.08.2025.
Vergütung des Insolvenzverwalters gem. §§ 8, 2 Abs. 2 und 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Amberg
Paulanerplatz 4
92224 Amberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht - 27.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 354/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
dental perfect GmbH, Gerhofstraße 18, 20354 Hamburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Hansen Robert
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Zentralisierter Bereich Handelsregister Register-Nr.: HRB 141933
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsan…
IN 354/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
dental perfect GmbH, Gerhofstraße 18, 20354 Hamburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Hansen Robert
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Zentralisierter Bereich Handelsregister Register-Nr.: HRB 141933
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Kroh Gundo, Von-der-Tann-Straße 3, 80539 München, Gz.: 5654/21
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 19.12.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 364.689,86 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 266,96 € gegenübersteht.
3.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Amberg
Paulanerplatz 4
92224 Amberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht - 26.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 354/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
dental perfect GmbH, Gerhofstraße 18, 20354 Hamburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Hansen Robert
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Zentralisierter Bereich Handelsregister Register-Nr.: HRB 141933
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsan…
IN 354/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
dental perfect GmbH, Gerhofstraße 18, 20354 Hamburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Hansen Robert
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Zentralisierter Bereich Handelsregister Register-Nr.: HRB 141933
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Kroh Gundo, Von-der-Tann-Straße 3, 80539 München, Gz.: 5654/21
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1. Die Prüfung der bis 23.10.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 13-18 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 29.11.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht - 05.11.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 354/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
dental perfect GmbH, Gerhofstraße 18, 20354 Hamburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Hansen Robert
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Zentralisierter Bereich Handelsregister Register-Nr.: HRB 141933
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsan…
IN 354/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
dental perfect GmbH, Gerhofstraße 18, 20354 Hamburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Hansen Robert
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Zentralisierter Bereich Handelsregister Register-Nr.: HRB 141933
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Kroh Gundo, Von-der-Tann-Straße 3, 80539 München, Gz.: 5654/21
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Der Insolvenzbeschlag bleibt für
sämtliche Steuererstattungsansprüche der Schuldnerin aus Einkommen-, Umsatz-, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag gegenüber dem Freistaat Bayern und Kfz-Steuer gegenüber der Bundesrepublik Deutschland sowie für Kirchensteuererstattungsansprüche gegenüber dem Katholischen Kirchensteueramt bzw. Evangelisch-Lutherischen Kirchensteueramt für den Veranlagungszeitraum 2026, die bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden sind,
aufrechterhalten.
Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet (§ 203 InsO).
Mit der Nachtragsverteilung wird der Insolvenzverwalter Dr. Jochen Zaremba beauftragt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung hinsichtlich Anordnung der Nachtragsverteilung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Amberg
Paulanerplatz 4
92224 Amberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung hinsichtlich Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Amberg
Paulanerplatz 4
92224 Amberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht - 09.09.2026
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